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C M. der - und Ver- v °n 35 m ^nzungs- unter Ei,
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^T^ahl Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebau- ^bieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt
leano» Lücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet incjstüculß^fn niitdie aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- ’standS an oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt
^WÄseschossflächenzahl.
iuch unterer'Dicken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34
5nb egren-F GlU D .ifiB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die
ewerbiich ^entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
zbar sind’^^^ianqebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über
erbindij n g : ^ au £jne Nutzungsmaß getroffen sind,
mung der ^ sZU L fln ianten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim-
181 Ur >mit- ^ „ über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
sächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- Jsanlagejtiie 'a's berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. ° e rdurch^J e 9 r chtigun g der unterschiedlichen Art der Nutzung von P,?l P n in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- " nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für r lc ''ii'h gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- Ih t icke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- ören^Tlrin vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt a nzüng w y ej jn sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund-
' töbsSten nach Absatz 2 um 10 v.H.
7(7 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. rL. s j C h bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- »werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
Eckarundstücke und durchlaufende Grundstücke »ilich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare isücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Ecktücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- ’ lagen durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- iraaspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergesteilten oder ausgebau- leikehrsanlagen besteht.
(iGrundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, tbeide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stechen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- «le, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver-
id. Grundig zur Ver4 ä r Gründet unmit-
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Hund die f® la 9 enan 9 esetzt chenzahl patz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- iruchzah- p un 9 Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die ießungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- ind, entsprechend.
die nach ^Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen n für die f* ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die ilen: picksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl
j pVerkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der
.0,5 der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll
.0,8 ^Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur
. 1,0 fein der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein-
. 1 , 1 !; tagen der Verkehrsanlagen angesetzt.
.1,2 teatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat-
ira gZufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- 1,0 l leErschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs-
.1,6- nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent-
.2,0 wnd, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins-
.2,2 ämt zwei übersteigt.
.2,4 Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser
i Grund- jiingzuzwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten Zahl der Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden jr diese Tttcksteile.
24 ^e!trf e * 1Un ^ d6S ® eitra 9 sans P ruc * les
.Q 4 ',^®' tra 9sanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an
tFai n Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in «iien der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem r!f u !l dc * er Anrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme JUl* nahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtend der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest-
genann- utzung), ieschos- n darauf 3 S in der ßes der
flarist.
^sbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-
ta Grunderwerb ^Freilegung ^Fahrbahn
Radweqe <ege
,,„ t ;2 Ständi 9 e Parkflächen eibäder, Grünanlagen
ich i^r TEntwö ,' 60 werden s u eru ngseinrichtungen
stehen- L. c ^ un 9seinrichtungen
E i schonc Teilbeitra 9 erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der
I n Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgeste .
•Bebau-
ß
flächen- he nach /orsieht, ig ohne istriellen
stehen' 0,4 als
Nr. 12/2004
§ 9 - Vorausleistungen
0) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§11- Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 07.07.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 23.09.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.
56412 Görgeshausen, 10.03.2004 (Siegel) Burkard
Ortsgemeinde Görgeshausen Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Görgeshausen, 10.03.2004 (Siegel) Burkard, Ortsbürgermeister
Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 10.03.2004
Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Görgeshausen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

