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C M. der - und Ver- v °n 35 m ^nzungs- unter Ei,

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^T^ahl Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebau- ^bieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt

leano» Lücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet incjstüculß^fn niitdie aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- standS an oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt

^WÄseschossflächenzahl.

iuch unterer'Dicken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34

5nb egren-F GlU D .ifiB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die

ewerbiich ^entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

zbar sind^^^ianqebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über

erbindij n g : ^ au £jne Nutzungsmaß getroffen sind,

mung der ^ sZU L fln ianten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim-

181 Ur >mit- ^ über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

sächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- Jsanlagejtiie 'a's berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. ° e rdurch^J e 9 r chtigun g der unterschiedlichen Art der Nutzung von P,?l P n in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- " nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für r lc ''ii'h gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- Ih t icke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- ören^Tlrin vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt a nzüng w y ej jn sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund-

' töbsSten nach Absatz 2 um 10 v.H.

7(7 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. rL. s j C h bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- »werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

Eckarundstücke und durchlaufende Grundstücke »ilich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare isücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck­tücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- lagen durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- iraaspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergesteilten oder ausgebau- leikehrsanlagen besteht.

(iGrundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­fläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, tbeide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­chen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- «le, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver-

id. Grund­ig zur Ver4 ä r Gründ­et unmit-

e Beg* ie-gege- len innen ^AG bau- selbsl te Fläche schtliclten iden bei- ür söge-

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ndet, i erreicht,

Hund die f® la 9 enan 9 esetzt chenzahl patz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- iruchzah- p un 9 Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die ießungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- ind, entsprechend.

die nach ^Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen n für die f* ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die ilen: picksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl

j pVerkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der

.0,5 der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll

.0,8 ^Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur

. 1,0 fein der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein-

. 1 , 1 !; tagen der Verkehrsanlagen angesetzt.

.1,2 teatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat-

ira gZufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- 1,0 l leErschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungs-

.1,6- nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent-

.2,0 wnd, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins-

.2,2 ämt zwei übersteigt.

.2,4 Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser

i Grund- jiingzuzwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten Zahl der Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden jr diese Tttcksteile.

24 ^e!trf e * 1Un ^ d6S ® eitra 9 sans P ruc * les

.Q 4 ',^®' tra 9sanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an

tFai n Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in «iien der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem r!f u !l dc * er Anrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme JUl* nahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht­end der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest-

genann- utzung), ieschos- n darauf 3 S in der ßes der

flarist.

^sbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-

ta Grunderwerb ^Freilegung ^Fahrbahn

Radweqe <ege

,, t ;2 Ständi 9 e Parkflächen eibäder, Grünanlagen

ich i^r TEntwö ,' 60 werden s u eru ngseinrichtungen

stehen- L. c ^ un 9seinrichtungen

E i schonc Teilbeitra 9 erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der

I n Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgeste .

Bebau-

ß

flächen- he nach /orsieht, ig ohne istriellen

stehen' 0,4 als

Nr. 12/2004

§ 9 - Vorausleistungen

0) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§11- Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 07.07.1996 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen vom 23.09.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus­baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

56412 Görgeshausen, 10.03.2004 (Siegel) Burkard

Ortsgemeinde Görgeshausen Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Görgeshausen, 10.03.2004 (Siegel) Burkard, Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Görgeshausen

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 10.03.2004

Der Ortsgemeinderat Görgeshausen hat auf Grund des § 24 der Gemein­deordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel­tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Görgeshausen Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für