Wochenblatt VG Montabaur
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Satzung der Ortsgemeinde Untershausen zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 10.02.2004
Der Ortsgemeinderat Untershausen hat auf Grund des § 24 der Gemein- deordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
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“Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
“Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der
Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsaniagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2 . Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13
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4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m, d ’
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen Her
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5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Rreite wen e ™ er ' DIS 4 s,nd >
einer weiteren Breite von 6 m
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung’^ofsatzunq migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bea^
standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-ode schritten gegenüber der Verbandsgememdeverwalung n Konrad Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macnt.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend ge^, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Untershausen, 10.02.2004 (S.) Gilles, Ortsbürgermeister
durch gesonderte Satzung festzusetzenden
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6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche Mi M die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funkw läche n(Flä
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tungen miteinander kombinieren und bei denen ai 5 . nv °nTejJ nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu d P nin m Fun ktions ten Höchstbreiten. in Nummer i gen |
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnitt k
sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten c„ S ,[ eit6n Erqi te Verkehrsanlage die größte Breite. ’ so 9 ,ltf ürdi e g|,
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem WendeDlat? im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten noi ? L Und 6 an die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 7? n ^ bsat 2 2-
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§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelnp \i oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmt A Sanl
Ä kehrsanla9e nach den ,a,sächi,ohen '"VMithÄssa
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich indu^n „ 1 vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zuqanas zu h«!** 6 ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. M erner9ei
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbeda*..^ herzustellendenjDder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beseht
des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung derGeschowdäil
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erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschl sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß 6 5 ™ zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtig Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Gesell» sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzunq 3 beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche, ist das Grün? stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil di Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Bui grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den VerfahrensstL nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebai Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzi der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Vi kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m di gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie lieg den Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von] Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne v<
§ 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbar Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlk^ eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleibenbetj der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrr zung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenj zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugf verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwiscl der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern diejm seits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebr nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhally! Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAGbauii gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständige sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige * erD JP 7 zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unm angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenz hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege , auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen ii] ne J _ bd ® h | ir h j n( ji
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grenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerö«^ JJWahrto striell oder in veraleichbarer Weise selbstständig nutzbar sin, ßR J’wirsai
strien oder in vergleichbarer Weise selbstständig nuu.ua> »■;-> ; Bau Qg Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der l 7 acr \J und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter a ^ grenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fiacn i
grenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz fl*" ^
1 • In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgese ; zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. feS tgep
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine ® aurr ?^®®[!h 3 5 zu tei- setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzani. und die
len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine G ru *2 dtl ^£ mdflächenzahj Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der u g^hzalf und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und d erz ~ b ’ eru ndet. len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder y
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