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Nr. 10/2004

'^MTrfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- derer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach ler £nden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, IS> ste 5rhe industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne tfflrJereine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen ^ üU Trhbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, wr für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, ^ s U 5 Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Fest ' un nn im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden "TS ailt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- o' ^ihvon Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 e Ät werden, entsprechend.

i, rke n auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^ niltdie aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- diirten : nHpr Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt

jn 5a!s Geschossflächenzahl.

P D , tücken die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 n ifß liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die bo' ^Klln entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

"9 .n^olanqebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über

-flöge Nutzungsmaß getroffen sind,

«honlanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim- Sen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- «»»Mengen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen, irbiel Las gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

L - sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- fwerden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke rieh gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Gründ­en zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- d)und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- de Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- ^ wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­igendes § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen jfcerSatzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ing des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide -'eßungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- febeiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- rtwird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Oitsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der jfeßungsanlagen veranlagt.

Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­pach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- Neider Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschlie­ßen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsge- idestehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Bau- terOrtsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in Was!der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen Meßungsanlagen veranlagt.

kit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser engzuzwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden

idstücksteile.

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Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Seßungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald 'aßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, sefesen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB WeBeitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. ^Erschließungsbeitrag kann für ^Grunderwerb Freilegung Fahrbahn

. . Parkflächen ^ständige) Grünanlagen

**ässerungseinrichtungen

euchtungseinrichtungen

i$T* n ? una * 3 ^ängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän- iWn Ü i edloden werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der V , | e| tpunkt wird gesondert festgestellt, mate der endgültigen Herstellung der "gsanlagen

*e Jm rt A S u emeinde ' m Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, %inni Satz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen §2 Niimrtt a ^ en sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 ^Flä ^ au GB endgültig hergestellt, wenn ^überHi 60 im ^'9 entum der Ortsgemeinde stehen und lf klEinrinh* lm ® au P r °gramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen tohtehla Un9en ver fügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall ^triehcw anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der ^Us6inrifllp eri Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch- htungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­

ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Er­schließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe­stigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­gültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti­gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.1999 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Untershausen über die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen vom 05.12.2002 außer Kraft.

56412 Untershausen, 10.02.2004 Ortsgemeinde Untershausen

(Siegel) (Gilles) Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S.153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn