Wochenblatt VG Montabaur
a)
b)
c)
bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis Z Hpntsnrechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn P
einseitige Nutzung zulässig ist. wpnneine
mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, we chende einseitige Nutzung zulässig ist. 1Rm wenn
mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, w^ eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. , h t ?
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz z BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten so wie , 2 n ^ d h e l g r fg be ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetrieb , Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine d liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit e ner Brei te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kratt- fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugeoie- te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6 . Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 %.der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
b)
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordnet ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließunqsauf- wandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstucksflachen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt
( 2 ) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilwe.se überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstuckes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand 22**°? lQB erreioh *’ is < diesef maßgebend. Nu™*fSR3
entsprechend.
Ortsteiles nach 6 § ft BaS'’ erhalb 6ineS im z ^mmenhang bauten
a)
bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließunasanlanp angrenzen, der Flachenbereich zwischen der gemeinsamen Gr md Stucks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im Snkm^' Abstand von 35 m dazu gezogenen*Linie Äie SÄ enbegrenzungslime üegendenden Grundstücksteile - qtgebenen' falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inShafb de’r
Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von 6 nöTT^' 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder D - at ?
Nr .-jo
LrfVG
sei
b)
selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile rii e V6r9leichb arer wegemäßige Verbindung zur Erschließunasani a n US 5 hlie ^^ ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe 2? 3 • rste| ten 3 fenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden r ksicl %nS bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Fr h? nds,ü «liil angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen SrlfSsanP Zugang verbunden sind (HinterliegergrundstücS^^ reich zwischen der gemeinsamen Grundstücks unn c Fläctle ' anlagengrenze und einer im senkrechten Abstand Erschlie| to gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenden, V ° n 35 m 4 gendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls aurh . 9siini « hung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefend« 6rEiri to im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGlliw 2 ^ 9 '^ lieh, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstänn- 19ew ® Grundstücksteile, die ausschließlich eine weqemäRil? n ü tzbarsi zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbearenzu k Un9 ' unmittelbar angrenzenden Grundstücken) a ung bei nil bei Grundstücken, die über die vorgenanntetiefenmäRh« d J zung hinausgehen und jenseits der TiefenbegrenzunS ^ benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstoffi ^ halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 ahS, , F oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vernielhK Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe aWorw telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den biS nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der TiefenbearenainSS liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (TiefenbeaSS für sogenannte übertiefe Grundstücke). 9renzui >8
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzura Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird dien:
rnrstel
[alervergk
, Fest- u nC
' stiibinu
^genu
'(jnindstü 1
rfidörfen. c
yGrundstür 3 4BauGE >^en ent;
c)
Lzuläss
j de unbepl imingenül
Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht Dies entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnliti Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwieat gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstüd (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird dien: Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, geweftl liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§2 m 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungs. wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstüc nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. dej Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwieg« gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstüt (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der] Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung^ Geschossfläche gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höct zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest! ^ setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu te^ len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächen# und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzr len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGBerreii gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die naef Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.ü ’ 0
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen..
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.
zwei zulässigen Vollgeschossen.
drei zulässigen Vollgeschossen.
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen..,.
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.... ■ Grunff
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die aut ^ stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhanae ^ Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzung Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgescn ^4
cenRegelur atz 5 gilt jeben sich t werden i [.Eckgrunds mich, gev [jsanzwei a ie) und Gru de Grund wenn si sargen d (Grundsti
Ing des
de wird c (Ortsgemeii fießungsai iGrundsti machd fader Ei plagen g ’i stehen.
irJastden
beit eine npzwe
lEntstehun
Beitrag feßungsar Prahmen tosen s Wie Beit |ßerErschlie «Gründen ffreileguni Fahrbahn todRar
selbständi
iständi
Flächen
toserun
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten
d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten... 94
e) In Kleinsiedlungsgebieten.■■■.aeriannten
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe aj 1 d t a Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse . ^gj unl£ bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossj ’ ac h§34 bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestem. " des Grund- BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Um 9 e , ä g S jg ist. Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung .^Bebau- 5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, so
ungsplan
stund» ^eilbeitra gedec «nde Zi .Merkmale Sungs
3lll § 127
^Numnr fre Fläch
'iEinric
Jttetw;

