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Montabaur
Nr. 10/2004
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t V 11 Q 0h auungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach rlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die ir 2 ?! Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: rt der h Dor f. und Ferienhausgebieten bei
Ä 9 n Vollgeschossen...0,8
#2zulässigen Vollgeschossen.1,2
Gewerbegebieten bei
/j'Sen Vollgeschossen.1,6
' •! im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- ■ der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der oder soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Srke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
21. und sonstigen Sondergebieten.2,4
Senendhaus und Kleingartengebieten.0,2
Siedlungsgebieten.0,4
' ine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten iPtstvpen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei äj Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- ■Taber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 ^ungdp Zj Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- ^ vortia ndenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. ^Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauen
a)Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- joder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
«nurgewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen ober vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt. ^Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder,
I. fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer jiestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden könnet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelt die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen- Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
|isiGrundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet indürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt gilt0,5 als Geschossflächenzahl.
^Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 äz4BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die iriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über bas zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmgen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
!Metatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- iaRegelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von ilücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Mafien nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für Mich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- indstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt 1sGrundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Gründeten nach Absatz 2 um 10 v.H.
& 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen, pensich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- Gerden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
Grundstücke und durchlaufende Grundstücke !?i, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare 'tte an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- e ) ur) d entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- ta a 9 en j durc hlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- !Ziä P lichti 9' wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit e ' nes Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau-
jwirsanlagen besteht.
|( jundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- Z ufahrt °der Zugang nehmen können, wird die Grund- 'sttario u 1 ^ er ^ rnr| ittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. angesetzt, jJ^erkehrsanlagen V0 || j n der Baulast der Ortsgemeinde ste- * uii 'S h®iden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ' . die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast lJ«* stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver-
3 n angesetzt.
’Col'V? Grund stücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- chart- ^ oc * er Zugang nehmen können und zusätzlich durch feßunncl? e t ? rs chließungsanlage erschlossen werden, für die «im pnl* rä 9e nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe-
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(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinderates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbstständige Parkflächen
7. unselbstständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10 eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.1996 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Untershausen vom 05 12.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.
56412 Untershausen, 10.02.2004 (Siegel) Gilles
Ortsgemeinde Untershausen Ortsbürgermeister

