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Wochenblatt VG Montabaur

zungsrecht an einer Wahlgrabstätte erwerben. Die Nutzungszeit beginnt in diesem Falle mit dem Zeitpunkt der Bestattung.

(4) Während der Nutzungszeit darf eine weitere Bestattung in einer Mehr­fachwahlgrabstätte nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn dadurch die Belegungsordnung auf dem Grabfeld nicht beeinträchtigt wird. Die Verlängerung des Nutzungsrechts kann nicht gefordert werden, es besteht kein Rechtsanspruch auf sie.

(5) Urnen dürfen in belegten und unbelegten Wahlgrabstätten unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach Abs. 6 handelt. In jede einzelne Wahlgrabstätte dürfen nicht mehr als zwei Urnen aufgenommen werden.

(6) Beim Erwerb eines mehrstelligen Wahlgrabes soll der Erwerber be­stimmen, wer außer ihm in dem Grab bestattet werden soll. Trifft der Erwerber bis zu seinem Ableben keine Regelung über das Nutzungsrecht, geht dieses in nachstehender Reihenfolge auf die Angehörigen des ver­storbenen Nutzungsberechtigten mit deren Zustimmung über:

a) auf den überlebenden Ehegatten,

b) auf die Kinder,

c) auf die Enkel in der Reihenfolge der Berechtigung ihrer Väter bzw. Mütter,

auf die Eltern, auf die Geschwister,

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d)

e)

f) auf sonstige Erben.

Innerhalb der einzelnen Gruppen wird unter Ausschluss der übrigen Angehörigen der Gruppe die nach Jahren älteste Person nutzungsberech­tigt. Das Nutzungsrecht geht auf die nächste nach Satz 2 und 3 berechtig­te Person über, wenn die vorrangig berechtigte Person auf ihr Nutzungs­recht verzichtet. Die Benutzung durch andere als in den Sätzen 2 und 3 genannten Personen bedarf der Einwilligung der Friedhofsverwaltung.

(7) Wird das Nutzungsrecht auf eine der in Abs. 6 genannten Personen übertragen, so hat der Rechtsnachfolger das Nutzungsrecht unverzüglich nach Erwerb bei der Friedhofsverwaltung auf sich umschreiben zu lassen.

(8) Die nach Abs. 3 vor Eintritt des Todes erworbenen Anwartschafts­rechte können zurückgegeben werden, solange das Nutzungsrecht nicht in Anspruch genommen worden ist. Die gezahlten Gebühren werden erstattet.

b)

c)

§ 17 - Urnengrabstätten

(1) Aschen werden in festverschlossenen Behältern beigesetzt in

a) für Urnen vorgesehenen Erdgräbern, die als Reihen- oder Wahl­grabstätten vergeben werden,

belegten Reihen- oder Wahlgrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen der §§ 11 Abs. 2,15 Abs. 3 und 16 Abs. 6, für Urnen vorgesehene Urnenmauern, die als Reihen- oder Wahl­grabnischen vergeben werden.

(2) Urnenreihengrabstätten sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung abgege­ben werden.

(3) Urnenwahlgrabstätten sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nut­zungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabstätte dürfen zwei Urnen beigesetzt werden.

(4) Urnenreihengrabnischen in Urnenmauern sind Aschenstätten, die der Reihen nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer von 20 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.

(5) Urnenwahlgrabnischen in Urnenmauern sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 30 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. In einer Urnenwahlgrabnische dürfen zwei Urnen beige­setzt werden.

(6) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes ist die Ortsgemeinde berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofes in würdiger Weise der Erde übergeben.

(7) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihen- und Wahlgrabstätten entsprechend auch für Urnengrabstätten.

V. Gestaltung der Grabstätten § 18 - Gestaltungsvorschriften

(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungs­vorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ein­gerichtet werden.

(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften einge­richtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.

(3) Bei dem Erwerb der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nut­zungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll. Der Antragsteller oder Nut­zungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle gelten, zu beachten. Er hat eine ent­sprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen.

Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allgemei­nen Gestaltungsvorschriften.

(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltungsvorschriften so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried­hofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

(5) Die Urnengrabplatten der Urnenwand sind mit SchriftartAntiqua

beschriften. M

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(6) Zur Erhaltung der Verwesungsfähigkeit des Bodens auf der Erweite­rungsfläche des Friedhofs dürfen Erdgrabstätten nur bis zur Hälfte ihrer

v ctoinDlatten oder sonstigem luft- und wassere Fläche versehen werden.

Matenahe . e infassungen

VI, Grabm der Grabmale

§ 19 - Gestaiiu y jn ihrer Gestaltung und Bearbeitung^,

Die Grabmate unte 9 Anforde rungen. Für Grabfelder mit b eso ,

lieh keinen können in den Belegungsplänen Rege'

Gestaltungsvorscn ^ Bearbeitungsart sowie über Minfe

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§20 -Grabeinfassungen

.. Aar Releaungsplan keine anderen Festsetzungen enthält,»

S .? W ? abstätteK Grabeinfassungen aus Stern haben.

§ 21 Zustimmungserfordernis zum Errichten und Andern von Grabmalen

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(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmale, vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwai Z ., D l dürfe steiler hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisuno vH i rAl Wahlgrabstätten sein Nutzungsrecht nachzuweisen. y orzule 9 ei

(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmaian*. ^ l

driss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Anaabe seiner Bearbeitung. y aes Maf enal ~

(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstiaanh,,

Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. baui

(4) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die son^

che Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteiluna der 7 ,l i errichtet bzw. geändert worden ist. USIImi

(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende AufstA lasierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen.

(6) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen können Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friedhof b tigt werden.

(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger bauli

Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 7fürqei liehe Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind. M

§ 22 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemein kannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befesl dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbart! Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für som bauliche Anlagen entsprechend.

Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein- und hauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für Grabmale sind zi beachten.

§ 23 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in kehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überpr zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach' Frostperiode und im Herbst-. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Unj reihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulii Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die UnterhaltungVi antwortliche verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahme? treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaltung auf Kostend Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegung von Grat len) treffen.

(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweisschild auf der Gn Stätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, nicht bese* ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen bei tigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsger de ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren.

§ 24 - Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassung

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit dürfen Grabmale un beinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsve entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinne von § 21 Satz 6 kann a hofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer versagen.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabsta en, Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstatte der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechtensindai ^ und Grabeinfassungen innerhalb einer Frist von drei Monaten Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit wird du , Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete die r tung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung ber'eent'gt, ra abräumen zu lassen. Das Grabmal, die Grabeinfassung ^ jn( j e über.! behör gehen entschädigungslos in das Eigentum der Urtsg £

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zus»4 0na t nai stellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ei es Nutzui Benachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oa berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten § 25 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten 10 (1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschri en

4 hergerichtet und dauernd instand gehalten werde h ' nic htbeleg tenT ' Grabstätten gilt diese Verpflichtung auch für den noc der Grabanlage.

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