ittV GMontabaur_
Nr. 10/2004
'"'T^die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grab- un d Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grab- «hl und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten, ui»' netätten Verantwortlichen können die Anlage und Pfle- P die ?n oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird ^ aysf0 w,rrh einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die ”39® “Zuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den
6ra d de r Grabstätte verantwortlich.
^ h iimenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten inner- Monaten nach dem Erwerb des Nutzungsrechts herge-
den ’ zur pflege einer Grabstätte durch die Unterhaltungs- ictltU od er Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem Ablauf * le ?bzw Nutzungszeit.
^ htuna Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen ^ijrtalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege obliegt inde Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungs- f verpflichtet, den vom unteren Grabende aus gesehen Öenwes von Unkraut freizuhalten.
1 izung der Grabstatten, Grabschmuck
izunq einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie i Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.
F'"' v Z( SV erwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung REnder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolglo- Kuna können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberech- E des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.
'tetimuck und Grabgebinde aus künstlichen Werkstoffen sind nurzuläs- Msie nicht gegen die Eigenart und Würde des Friedhofs verstoßen, welkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten Ln Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Ent- ‘ nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichte-
rdnen. _
jsclimuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen Ejedes Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung
«werden.
Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.
[■Vernachlässigung der Grabstätte
Heine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, «Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsver- tgdie Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angeln Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung ti, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem sen auf seine Kosten herrichten lassen.
^der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt iDurchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf i, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird, n, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichte- hfzu ermitteln sind oder die aufgrund von Aufforderungen nach lind2dauernd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, itichenhaile
Itatzen der Leichenhalle
Leichenhalle dient der Aufnahme von Leichen bis zur Bestattung, iifiiur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die ^Verwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen. äeSärge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauernder Beisetzung endgültig zu schließen.
^Benutzung der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt fewenn der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren ^gelitten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche ■Hund der Amtsarzt dies fordert.
^Vorschriften . latlung
WPieinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Wes Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch fronen oder durch Tiere entstehen. f'Gebühren
Nutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und Achtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Fried- jrensatzung zu entrichten.
Inungswidrigkeiten
ngswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig nedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt, äutaem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend ver-
1 und3) e * SUn ^ en ^ 6S ^ r ' ecd ^°^ s P ersona * s n ' c ^ (§ ®
i^.B^timmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt, ujche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Jungen des § 7 Abs. 1 erfüllt, eine Untersagung nach § 7
jnüjTi u c ues 9 > ads. 1 erfüllt, eine uniersaguny iwuis >
■ ncnt beachtet oder gegen § 7 Abs. 4 bis 9 verstößt,
3 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der tfwitag überschreitet,
vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung
(JSgng einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 18
ärf^!fn Un ^ en ent Qegen der Bestimmung des § 20 setzt, Tderr«l Sberechti 9 ter ' Nutzungsberechtigter oder Gewerbe- eömale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung
der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§21),
10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 22) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des § 21 Abs. 7 zu erfüllen,
11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 23) nicht beachtet,
12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),
13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 25 Abs.
1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder sonstigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 25 Abs. 5).
14. Grabstätten entgegen § 26 Abs. 1 bepflanzt,
15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 27),
16. die Leichenhalle entgegen § 28 Abs. 1 und 3 betritt.
(2) Die in Abs. 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gemäß § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 5.000 Euro geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG vom 02.01.1975 - BGBl.
1 S. 80 -) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.
§ 32 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
56335 Neuhäusel, 23.02.2004 (S.) Roggenbach
Ortsgemeinde Neuhäusel Ortsbürgermeister
Jugendtreff “Underground X” in der Augst-Schule
Öffnungszeiten:
dienstags.von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr
donnerstags.von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Fundsachen
Bei der Ortsgemeindeverwaltung Neuhäusel wurden nachstehend aufgeführte Fundsachen abgegeben:
1 Herrenbrille ? im Etui
2 Herrenbrillen im Etui - Fd.-Nr. 10/04
I Puky-Roller- Fd.-Nr. 11/04
Der/die Verlierer/in kann den/die o.a. Gegenstand / Gegenstände gegen entsprechenden Nachweis bei der Ortsgemeindeverwaltung während der üblichen Dienststunden abholen; beachten Sie bitte die diesbezüglichen Hinweise im Wochenblatt.
Roggenbach, Ortsbürgermeister
Neijheiseler Baljatscher
Stammtisch
Auf allgemeinen Wunsch findet im März doch ein Stammtisch statt. Wir treffen uns am Freitag, 05.03.2004, um 20.00 Uhr im Thüringer Hof. Zur Vervollständigung unserer Mitgliederliste bringt bitte - soweit vorhanden - Eure E-mail-Adresse mit.
Einladung zur Jahreshauptversammlung
Die Jahreshauptversammlung 2004 findet statt am Freitag, 26.03.2004, um 20.00 Uhr im Vereinslokal Thüringer Hof.
Tagesordnung: 1. Begrüßung; 2. Totengedenken; 3. Jahresbericht der 1. Vorsitzenden; 4. Kassenbericht; 5. Bericht der Kassenprüfer und Entlastung des Vorstandes; 6. Nachbetrachtung Kampagne 2003/2004; 7. Vorschau Kampagne 2004/2005; 8. Beratung, Beschlußfassung über vorliegende Anträge; 9. Verschiedenes.
Anträge gemäß Satzung sind bis zum 19.03.2004 in schriftlicher Form beim Vorstand einzureichen.
Sportgemeinschaft Neuhäusel
Jahreshauptversammlung
Die diesjährige Jahreshauptversammlung findet am 12.03.04 um 19.00 Uhr im Vereinslokal ‘Thüringer Hof statt. Auf der Tagesordnung stehen folgende Punkte: 1. Eröffnung und Begrüßung; 2. Totengedenken; 3. Wahl des Protokollführers und des Wahlleiters; 4. Geschäftsbericht des 1. Vorsitzenden; 5. Berichte der einzelnen Abteilungen; 6. Kassenbericht; 7. Berichte der Kassenprüfer und Aussprache zu den Berichten; 8. Entlastung des Vorstandes (§ 13 der Satzung); 9. Neuwahl des Vorstandes (§ 16 der Satzung); 10. Beitragserhöhung; 11. Anträge (§ 12 der Satzung); 12. Verschiedenes
Anträge zu Punkt 11 der Tagesordnung bitten wir entsprechend der Satzung bis zum 05.03.04 dem 1. Vorsitzenden, Michael Carl, Höhenweg, 56335 Neuhäusel, einzureichen. Bitte bekunden Sie Ihr Interesse am Verein durch Ihr Erscheinen.
Seniorenkreis St. Anna Neuhäusel
Wie besprochen fahren wir am Mittwoch, 10.03.2004, nach Montabaur. Die Abfahrt ist um 14.45 Uhr am St.-Anna-Haus.
SG Eitelborn/Neuhäusel
1. Mannschaft
Am Sonntag, 07.03.2004, Meisterschaftsspiel der Kreisliga A: SG Eitelborn/Neuhäusel - FC Urbar, Spielbeginn: 14.30 Uhr
2. Mannschaft
Am Sonntag, 07.03.2004, Meisterschaftsspiel der Kreisliga D: SG E/N/H
II - FC Urbar’II. Spielbeginn: 11.00 Uhr in Hillscheid.
Evtl Spielausfälle entnehmen Sie bitte aus der Tageszeitung!

