Nr. 10/2004
Montabaur
*VG
-'Gewerblicher Arbeiten
L 5 n)l |rl,n 9. 9 tze Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und y#, slein prabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf frjng Erbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachli- Lwf9 eW . nd persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen l Plfalle durch die Eintragung in die Handwerksrolle im Tätinkeiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbil- t [ jJ e F| .jedhofsverwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen
rfuprwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im f : {egS rbliche Betatigung auf dem Friedhof untersagen, wenn
. nP nd gegen diese Satzung verstoßen oder fojjjArb e it en auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt
kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Ver- ^ »Arbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbe- ^Iwird diesem zugerechnet.
treibenden un d ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und r anaenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden K crhäden die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen- 5 Seit auf dem Friedhof verursachen, r Ausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befe- Fdes Friedhofes mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren, f men an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzun- Shend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht GKosten zu beseitigen.
Lie Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen nur Vphend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollständigi beleg- Sks gelagert werden. Nach Beendigung der Arbeiten sind die «1 Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die Reinigung von ein oder Geräten an den Wasserzapfstellen ist nicht gestattet. &örbe oder ünratkästen dürfen von Gewerbetreibenden zur y 0 g von Erdaushub oder Grabzubehör nicht benutzt werden, jienbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.
»reien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen
isind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:
Hamen und Wohnsitz des Auftraggebers,
toen des oder der Verstorbenen,
süiche Dauer der Grabpflege.
siattungsvo rsch r ifte n
Jinzeigepflicht, Bestattungszeit
HsineLeiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof itwerden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benach- piAnzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon
M
Weine Beisetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder itilgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.
Seine Aschenbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des rsder Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen, iFriedhofsve rwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Benehmen Angehörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst nfp Stelle fest, wenn eine religiöse Trauerfeier stattfinden soll. Sattungen finden von montags bis freitags statt. An Samstagen, |und Feiertagen kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisbare Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die Wsverwaltung.
lau Leichen nicht innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestim- iwgeschriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts Meiner Reihengrabstätte auf Kosten des Bestattungspflichtigen
imen.
jienmüssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bei- Bwerden, andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungseh einer Urnenreihengrabstätte beigesetzt.
Herstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattungen ^aberwerden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der "«Verwaltung ausgehoben und wieder verfällt, j ub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die ortspolizeiliche Genehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag Wer Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich
Gestaltungen beträgt die Tiefe eines Grabens von der Erdober- ' ur Oberkante des Sarges 0,90 m. Aschenurnen müssen, von C’ e gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der jI h W |.t> ei der Bestimmung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.
Sensnii? 6n ® radst ätten müssen die einzelnen Gräber durch eine KJGrsh m stad<e Erdwand voneinander getrennt sein. Es ist % an auszumauern und Grabgewölbe zu errichten.
u h n 9 en in mehrstelligen Grabstätten nach der Erstbelegung 'jjl.jjh e . rvon den Nutzungsberechtigten vorher zu entfernen, iw. r J^ m tdie Ortsgemeinde keine Haftung für Schäden. | e , ur h der ® rader Grabzubehör oder bauliche Elemente der ' ers * e,,ung der Beerdigung von der Ortsgemeinde ent- 1)1 entsteh/!! 1 ’ der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die „Gehenden Kosten zu erstatten.
Nüssen fest gefügt und so abgedichtet sein, dass jedes euchtjgkeit ausgeschlossen ist. Sie dürfen nicht schwer We it nichts anderes ausdrücklich vorgeschrieben ist.
rfcP 16 ® arge sollen höchsten 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittelmaß ü,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.
Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.
§ 11 - Ruhezeit
(1) Die Ruhezeit bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Leichen und Aschen 25 Jahre. Für Kindergräber beträgt die Ruhezeit 15 Jahre.
(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn
a) die Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 bzw. des § 16 Abs. 6 vorliegen,
b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und
c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.
§ 12 - Umbettungen
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.
(2) Ausgrabungen und Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.
(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte in eine andere Reihengrabstätte sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.
(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Urnenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbettungen aus Wahlgrabstätten und Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.
(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwaltung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung. In der Zeit vom 01. Mai bis 30. September werden Umbettungen oder Ausgrabungen nur aufgrund von Anordnungen nach Abs. 8 vorgenommen.
(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benachbarten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.
(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.
(8) Das Ausgraben von Leichen und Aschen zu anderen als zu Umbettungszwecken bedarf einer behördlichen oder richterlichen Anordnung.
(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.
IV. Grabstätten
§ 13 - Allgemeine Vorschriften
(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Neuhäusel. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.
(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung freigewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abgelaufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.
(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimmten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.
§ 14 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege
(1) Die Grabstätten werden unterschieden in
a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber,
c) Urnenreihengrabnischen in Urnenmauern,
d) Wahlgrabstätten für Erdbestattungen,
e) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber,
f) Urnenwahlgrabnischen in Urnenmauern.
(2) Die Maße der Grabstätten und der Zwischenwege werden in Belegungsplänen festgesetzt.
§15 - Reihengrabstätten für Erdbestattungen
(1) Reihengrabstätten sind einstellige Grabstätten für Erdbestattungen der Leichen Erwachsener und Kinder, die der Reihe nach belegt und im Todesfall für die Dauer der Ruhefrist nach § 11 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden.
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsätzlich nur eine Leiche bestattet werden. In besonderen Fällen können mit Zustimmung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod in einer Reihengrabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren,
b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind, c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandten.
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 2 in belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden, wenn es sich um Angehörige nach § 16 Abs. 7 Buchst, a) bis 0 handelt. In eine Reihengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werden.
§ 16 - Wahlgrabstätten für Erdbestattungen
(1) Wahlgrabstätten sind Grabstätten, an denen auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 40 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Über den Erwerb des Nutzungsrechts wird eine Urkunde ausgestellt. Ein Anspruch auf die Verleihung eines Nutzungsrechts an einer Wahlgrabstätte besteht nicht.
(2) Bis zu drei Grabstätten können als Wahlgrabstätten erworben werden. Ausnahmen können zugelassen werden.
(3) Wahlgrabstätten können grundsätzlich erst nach dem Tode der ersten Person, die in das Grab bestattet werden soll, erworben werden. Personen die das 70. Lebensjahr vollendet haben und Einwohner der Ortsgemeinde sind, können schon zu Lebzeiten die Anwartschaft auf das Nut-

