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Wochenblatt VG Montabaur

§2

Diese Satzungsänderung betrifft ausschließlich die Erweiterungsfläche des Friedhofs.

§3

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

56335 Neuhäusel, 23.02.2004 (Siegel) Roggenbach

Ortsgemeinde Neuhäusel Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1 .

2 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56335 Neuhäusel, 23.02.2004 (Siegel) Roggenbach

Ortsgemeinde Neuhäusel Ortsbürgermeister

Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 30. November 1996, geändert durch Euro-Anpassungssatzung

vom 03. Dezember 2001, zuletzt geändert durch Änderungssatzung

vom 23. Februar 2004

INHALTSVERZEICHNIS:

I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN

§1 Geltungsbereich §2 Friedhofszweck §3 Schließung und Aufhebung §4 Gesamtplan und Belegungspläne

II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN §5 Öffnungszeiten

§6 Verhalten auf dem Friedhof §7 Ausführung gewerblicher Arbeiten

III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN §8 Anzeigepflicht, Bestattungszeit

§9 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- und Aschenbestattunaen §10 Särge a

§11 Ruhezeit §12 Umbettungen

IV. GRABSTÄTTEN

§13 Allgemeine Vorschriften

§14 Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwischenwege §15 Reihengrabstatten für Erdbestattungen y

§16 Wahlgrabstätten für Erdbestattungen §17 Urnengrabstätten

V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN §18 Gestaltungsvorschriften

VI. GRABMALE UND EINFASSUNGEN §19 Gestaltung der Grabmale

§20 Grabeinfassungen

II 2 ISKÄqÄ

§23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

§24 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassunapn

VII. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN

IS err f ', chten und lnstan dhalten von Grabstätten §26 Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck §27 Vernachlässigung der Grabstätte

Nr. in

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel

zur Änderung der Satzung über das Friedhofs-und Bestattungswesen (2. Anderungssatzung) vom 23.02.zuu4

Der Ortsgemeinderat von Neuhäusel hat 99 : 91 .;? 0 ? ^assunq vom 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz ' n der 1

31.01.1994 (GVBI. S. 104) sowie der §§ 2 Abs. 3,5 Abs* J 6 dje

Satz 1des Bestattungsgesetzes (BestG) vom 03.04.1983 (GVBLS. ), folgende Satzung beschlossen, die hiermit öffentlich gekannt gemacht wird.

Die Satzung der Ortsgemeinde Neuhäusel über das Friedhofs- und Bestat­tungswesen vom 30.11.1996 wird wie folgt geändert.

§ 18 - Allgemeine Gestaltungsvorschriften § 18 wird um den Absatz 6 ergänzt:

(6) Zur Erhaltung der Verwesungsfähigkeit des Bodens dürfen Erdgrab­stätten nur bis zur Hälfte ihrer Fläche mit Steinplatten oder sonstigem luft- und wasserundurchlässigen Materialien versehen werden.

VIII. LEICHENHALLE

§28 Benutzen der Leichenhalle

IX. SCHLUSS-VORSCHRIFTEN §29 Haftung

§30 Gebühren §31 Ordnungswidrigkeiten §32 Inkrafttreten I. Allgemeine Vorschriften § 1 - Geltungsbereich

Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Orten sei gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. ls 9 eiT 'eindeN ei

§ 2 - Friedhofszweck

(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentlich -

der Ortsgemeinde. ^"entliehe Einn,

(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen die

a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Neuheit

b) vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten- oder Pfinn h 6 Ware ?>! ner der Ortsgemeinde Neuhäusel waren, Ie 9 e heim Eii

c) ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlarabstätte hu

d) ohne Einwohner zu sein, nach § 2 Abs. 2 Stee z S 6 ,""

bestatten sind. und 3 Best

(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwillinnn*, ' hofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein RechtsaHrh 6rFl

§ 3 - Schließung und Aufhebung H cn

(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofes können ganzoderww weitere Erdbestattungen und Beisetzungen der Aschen Vm gesperrt (Schließung) oder anderen Zwecken gewidmet werden?* bung). Durch die Schließung wird die Möglichkeit weiterer Besti und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aufhebuna aeS schaft des Friedhofs als Ruhestätte der Toten verloren. a e ü

(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles ei grundsätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der A bung betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten! zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse geboten i? Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten der Oi meinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzungsrec, einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, hat die Oi gemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Verstoi vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt.

(3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich bekannfe macht.

Umbettungstermine werden einen Monat vorher ortsüblich bekannt gemacht.

§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne

(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofes Gesamtpläne Belegungspläne erstellen.

(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friedhofswe und die Bezeichnung der Grabfelder.

(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sie rei die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die B gungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsgemeifl rat zu beschließen.

II. Ordnungsvorschriften § 5 - Öffnungszeiten

(1) Die Öffnungszeiten des Friedhofes werden an den Eingängen di Aushang bekannt gemacht. Zu anderen Zeiten darf der Friedhof Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden.

(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das Bel des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend untersai § 6 - Verhalten auf dem Friedhof

(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entsprei zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sind zu berat!

(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung Er sener betreten.

(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet,

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die Wege mit Fahrzeugen aller Art zu befahren; Kinderwag Rollstühle sowie Handwagen zur Beförderung von Ma teria ' herrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewer i den und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind ausge ] Waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten, an Sonn- und Feiertagen und in der Nähe einer BestaW' zung oder Gedenkfeier störende Arbeiten auszufuhren, ohne Auftrag eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne 'f

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der Friedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografiere Druck- und Werbeschriften zu verteilen, Grabstätten

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und

verunreinigen oder zu beschädigen, , dea

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen ao

Tiere - ausgenommen Blindenhunde - mitzubringen.

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Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, so Zweck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereint» ' zusar .

(4) Feiern und andere nicht mit einer Bestattung ode [!"f'n de rFri^ l f> menhängende Veranstaltungen bedürfen der Z u f timn l Melden, tv Verwaltung; sie sind spätestens eine Woche vorher an

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