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attVG Montabaur

Nr. 09/2004

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a ) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Gesrhncc tonzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte vorsiPhf

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzunq ohne (Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industrieHen ,oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauuna zulä«

!Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe Freihär i- Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihre; (bestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden

gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Gmnd außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Sat? 1 V ilich genutzt werden, entsprechend. K 0 öatz 1

? T ,ls , w ®Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stelblätzp SS«"*». 9 ff den Regetagen des BebauungTptaes25

|| 8 eiGrundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach $ 'U

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Men,blejiJL^ 4 ßauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die filiriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­in Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. iatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, jeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­in, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

7?Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Aiulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- Se an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- ») und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- "inde Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- tig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­in des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

"tenwdS'iplFüf Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen ^dieserSatzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der lung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide feßungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- Binde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast [Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der feßungsanlagen veranlagt.

Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- Men nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- Pbei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschlie- lanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsge- le stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Bau- ^er Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in Mast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen Erschließungsanlagen veranlagt.

weit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten «gelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden pucksteile.

Entstehung der Beitragspflicht

L Ie Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der ungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald i men, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, ih t loss D ensind - Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB h. ' e Be itragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

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10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Auwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anla­gen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Ein­zelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auftragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befe­stigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abwei­chend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternati­ve gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti­gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisstsich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4 . die Bezeichnung des Grundstückes,

5 . die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6 . den zu zahlenden Betrag,

7 die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9 . die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.