Einzelbild herunterladen

Wochenblatt VG Montabaur

s-äsä-cs;

malige Herstellung von Ersch heßungsanlag des BauGB und

Hübingen Erschließungsbeitrage nach den Vorschriften oes d

dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen , Jmfana für

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang f

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne

BauGB - ausgenommen solche in K ® rn \Gewerbe ^Einkaufszentren ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsari^ E.nkaufszemren,

großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Auss *®. ll 'i l l g ®j p ^eraleichbare Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder ve g

Nutzung zulässig ist«nnoino

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, w ® ®'"® beidseftige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei- te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,

4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2,4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grund­stücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis

5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - urn die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- tp U AhShn a S e ° dernac J' lB ® schluss des Ortsgemeinderates für bestimm-

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche npwprhii

n?h Sn[Sp H hba n® * ^i 19 gesetzt ist, sobald sie bebaut oder 9 gewerb- lieh genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke für h io am* r u

oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist unterSeaen de?ReSSiSä- wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland S S np/?? äg!spf l cht - ter^baulichen Entwicklung der

§ 5 - Gemeindeanteil

Wans ? 96 1 " 6 ,rä9 ' 10 V H ' des »agsfähigen Erschließungsauf. § 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche Der nach Hpn rr o ^ 0 deren Grundstücks«Sehen verteil,. Da'bel

liehe Nutzung der erschlossenen Grundstückp sichtigt. nach %.^

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gj|f

1. In beplanten Gebieten die überplante GrundstiVv

stück nur teilweise überplant und der unbeniantfn ch «lstd Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen so 5 runds{ üct grundstückes maßgebend. Hat ein BebauunaRni a S I^ le Fläc ^i, nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßqebenH M 6nVerf 4 entsprechend. '^ urnnie M^'l

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im 7 , 1

Ortsteiles nach § 34 BauGB 4U8ar » r nenh^ ti

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an einp f angrenzen, der Flächenbereich zwischen derno^H Stücks- und Erschließungsanlagengrenze unn T 1einsai H

Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücke /1 16 N falls auch unter Einbeziehung von GrundstücSi '^ Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von S1 aq aL ® n innert 'Li 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile eine wegemäßige Verbindung zur Erschließunäsanffi bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe2 -^1 (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden/,

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine f ^ anlage angrenzen, mit dieser aber durch einen einen?? durch einen Zugang verbunden sind (HinteriieaeraSN Flächenbereich zwischen der gemeinsamen SS Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten?" 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Ti2 zungslinie liegenden Grundstücksteile-gegebenere! 2 Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tief I zung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder2BauM lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise 5 dig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine mäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen biei. der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigte grenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken' 1

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßiaeBa zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie-a, benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstückstele« 3 halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz^ oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in verglei, Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe ajoderijs telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den h nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenztm liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenz sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzid Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird« Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöhtDisj entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oderinähn Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Beiübem gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grunds (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebietenwirddie" Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche baulichem liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach denp 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließr wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen GmI nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werfe Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20vij Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für ube^ gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grunde, (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch VervieM»: Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. FürdieBerecn v Geschossfläche gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgese e zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baum f setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl cWj len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflach Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der u p.> und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der zan len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- od ®

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 3

gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. ^

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebaut!3 k Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen n c ' 1t . en L. är Lenzal Berechnung der Geschossfläche folgende Geschoss

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen .

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss .

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.