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*^hpdarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- Genie !lLr anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach zah' g/phenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht denv° rsl ;.liehe, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne nur 9 ® nn oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen ngebauuny chbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt Sicken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder ^Wund Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer munn im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön- niltfim Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege- J Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen-

] $hoc nilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, l fSwd Satz 1 tatsf.- --.

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tatsächlich so genutzt werden.

Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^ ®!JJ: nüt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- der Tiefe, l » B rSraaen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt

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??05als Geschossflächenzahl.

^Endstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 ^ i RauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die

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n ^®fchr3te D n ents echend angewandt, wie sie bestehen für

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Dahaiiunasplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über

is zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

hip unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim-

munaen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

tHie tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste-

len Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

. Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von tücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß­daten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für hließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- mdstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- II ^ ^ vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt ie Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- jsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

isatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- fcn, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

7 -Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke ulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare istücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- jtiieke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver­anlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- reitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- [Verkehrsanlagen besteht.

: örGrundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- itzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund­lage bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, iit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- ehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ide, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast rtsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­klagen angesetzt.

isatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- itzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die iließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- ' l, entsprechend.

|FürGrundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen L dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Istücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl r Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der ist der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur ein der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- mgen der Verkehrsanlagen angesetzt.

Katz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich-

I. rschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs- ^ge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- end, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- 11 zwei übersteigt.

weit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ^9 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten gelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden

Wstucksteile.

eitrag 6 ^ 11 ^ ^ eS ® e '* ra 9 sans P ruc hes

*ten^\/ a £ S u nspruG h entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der KterFrhk . n * a 9 e und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fäl- "'irpph 'u. ng e ' nes Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und istah ar t e 't der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß- 1 P geschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der 'er Ai . üesar "t a ufwand oder Teilaufwand feststellbar ist. ijy r s Beitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-

N n Grunderwerb

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Nr. 09/2004

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10 . Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Hübingen vom 05.09.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus­baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho­

benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Hübingen, 13.02.2004 (Siegel) Noll

Ortsgemeinde Hübingen Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Hübingen, 13.02.2004 (S.) Noll, Ortsbürgermeister

ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 13.02.2004

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeord­nung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des