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*—^hpdarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen- Genie !lLr anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach zah' g/phenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht denv° rsl ;.liehe, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne nur 9 ® nn oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen ngebauuny chbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt Sicken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder ^Wund Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer munn im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön- niltfim Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege- J Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen-
] $ ‘hoc nilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, l fSwd Satz 1 tatsf.- --.
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tatsächlich so genutzt werden.
Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^ ®!JJ: nüt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- der Tiefe, l » B rSraaen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt
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??05als Geschossflächenzahl.
^Endstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 ^ i RauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die
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Dahaiiunasplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über
is zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
hip unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim-
munaen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
tHie tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste-
len Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
. Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von tücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für hließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- mdstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- II ^ ^ vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt ie Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- jsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
isatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen. Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- fcn, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
7 -Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke ulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare istücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- jtiieke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Veranlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- “reitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- [Verkehrsanlagen besteht.
: örGrundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- itzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundlage bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, iit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- ehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- ide, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast rtsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verklagen angesetzt.
isatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- itzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die iließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- ' l, entsprechend.
|FürGrundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen ‘ L dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Istücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl r Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der ist der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll ™Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur “ein der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- mgen der Verkehrsanlagen angesetzt.
Katz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich-
I. rschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs- ^ge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- ‘end, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins- 11 zwei übersteigt.
weit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser ^9 zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten gelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden
Wstucksteile.
eitrag 6 ^ 11 ^ ^ eS ® e '* ra 9 sans P ruc hes
*ten^\/ a £ S u nspruG h entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der KterFrhk . n * a 9 e und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fäl- "'irpph 'u. ng e ' nes Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und istah ar t e 't der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß- 1 P geschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der 'er Ai . üesar "t a ufwand oder Teilaufwand feststellbar ist. ijy r s Beitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-
N n Grunderwerb
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Nr. 09/2004
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10 . Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Hübingen vom 05.09.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho
benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Hübingen, 13.02.2004 (Siegel) Noll
Ortsgemeinde Hübingen Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Hübingen, 13.02.2004 (S.) Noll, Ortsbürgermeister
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Satzung der Ortsgemeinde Hübingen
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 13.02.2004
Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des

