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Wochenblatt VG Montabaur

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(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahm dem Um bau

ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung,

oder der Verbesserung dienen, erhoben. , 0 , hQri Hpnpn aanz oder

1.Erneuerung ist die Wie ^ erher .®i® l !! J ^L®sfL C jhaften Anlage in einen

teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder Zustand

dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zus an> (| ,

2.Erweiterung ist jede fiächenmaß'geVergroßerug

ten Anlage oder deren Ergänzung durch wertere'Teile- der Ver _

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Verand g

^VeÄerung- sind alle Maßnahmen zur ^

gebleites sow^de^ Beschaffenheil und^istungsfäNgkeitenierArtage.

von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfahig si' nt f ctat

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, sowe't Kostenerstat tungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht er h° b en, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartende Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren

b)

c)

nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann­ten Höchstbreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Erqeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die qesam- te Verkehrsanlage die größte Breite. a

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich .m Bere'ch des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 2 und 6 anTe gab £"f" M h a ® w" ? nt u r Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um aberum 8 m Verkehrsanlagen nachden Nummern 1 und2 mindestens

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

§ i emi

£l*!2!3£^^ industriell oder in

vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke di P riiö «ISh tatsänhiirhp Möniir'hL'oit -7.,(i_ l _, d ® dl ® rechtliche und

tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder dp«; 7 iinannc ,7 u lcne und ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben 9 9 hergeste "-

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Vprkphreh«,^ * herzustellenden oder auszubauenden Verkphroani eh L Sbe u eutung der des Ortsgemeinderates festgesetzt Ve,kehrsanla 9 e Beschluss § 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnunn Hör röo u erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksflärhp 6* n SCh o SS ache sflachenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittel P^mH o * d ®o ? eschos ' zierte beitragsfähige Ausbauaufwand w rda! h^ l 96 13 § 5 redu Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nachSSiT

od

l-.F

b)

die

sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche untT'Tr'''^^ beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und M=r k licfl ^i

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gj| t - 3 berüc ksr'

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstivi,«

stück nur teilweise überplant und der unbeob-mt a he l Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen so£S rün,I W grundstückes maßgebend. Hat ein BebauunäsniIn S leF| ^el- nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßqebeM m 6n Verf a£ entsprechend. yeDend 'Numm erl ^

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im 7 ,,.

Ortsteiles nach § 34 BauGB USam "ienha^

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Vort u zen, der Flächenbereich zwischen der aemoin anla 9e und Verkehrsanlagengrenze und einer im Jnw? n(fe 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenÄ 1 * 1 ' zungslinie liegenden Grundstücksteile -oen P h ^ Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhaih^ 11 ^! zung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KA? h r'S industriell oder in vergleichbarer Weise seihet ! Grundstücksteile, die ausschließlich eine wen3 n ^' zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei 2 Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenhenm«, estlni Hi bar angrenzenden Grundstücken). 9 enzuf iglieb bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an e inpv.u angrenzen, mit dieser aber durch einen eiqenenS' einen Zugang verbunden sind (Hinterliegü£* J Flächenbereich zwischen der gemeinsamen GrundsS? kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten AbS ^ dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der TiefeZ!

[nie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auhf** beziehung von Grundstucksteilen innerhalb derTiPf P nLll Gwnc - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich nellS ttiell0(i striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nu£ s ft Sfr stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindul! J 3 kehrsanlage darstellen, bleiben bei der BestimmunadS r s3 stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzunq beinichtrH * rgel bar angrenzenden Grundstücken). 1 üfcn,i

bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßiqeBes L' Ec zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie-i P 1 benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilenn - stl halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz6 KAS 1 * 1810 lieh, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weises« dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittele zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrett Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liege* tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung fürsogt übertiefe Grundstücke).

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch3,5&| len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grund! und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bi len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet]

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplanfc Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, geltenu Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzal® a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen .

drei zulässigen Vollgeschossen

c)

iitb

.

b)

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen . r

in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen .

drei zulässigen Vollgeschossen .

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b ) j)" 1 T. n d e ne^|

stücken in der näheren Umgebung überwiegend vor

Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestse

Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Voiig

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten..

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten..

e) in Kleinsiedlungsgebieten...T'ThP aibise)

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in B uchs "! /Asel

ten Baugebietstypen nicht vorgenommen wer ' ^ £ wird bei bebauten Grundstücken auf die rrundstüc^ 11 *! sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Bew an denen M{i l näheren Umgebung des Grundstücks vo tatsächlichen Nutzung zulässig ist. . sowe jti

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächen

ungsplan