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Montabaur

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Nr. 09/2004

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-niaaen Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald ung 7n Heren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll iahP Ün «sind Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB fßeitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde. ; E thließungsbeitrag kann für

^nßrunderwerb

d ie Freilegung

die Fahrbahn

Puß- und Radwege

Äandige) Parkflächen JnseUjsfsländige) Grünanlagen

lischflächen

intwässerungseinrichtungen jeleuchtungseinrichtungen

Tprt und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbst- Ji Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung), laßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

^Merkmale der endgültigen Herstellung der

iließungsanlagen

weit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, die in §127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen ließungsanlagen sowie selbstständige Parkflächen im Sinne von § dsatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a ) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anla­gen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Ein- Izelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch-

,1 tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge- inieinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / [oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen lund selbstständigen Parkflächen.

ieit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ie sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen idteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbstständige und unselbstständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auftragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­gültigen Herstellung.

b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflege­risch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

ilbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre mim Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan- sgerisch gestaltet sind.

Vorausleistungen

Üe Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen urHöhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages ben, wenn

| a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und |b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb (Vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternati- I vegemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB). fcwausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre- T: enod er im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 L. unc * 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti- n / a ? s L sc buld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht fl '"htig ist.

ung des Erschließungsbeitrages

Jhung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs- ^..bbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen sirh?k Ungen erlässt ' bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der zubJ^ , n ^*°he C * es nac b Maßgabe des BauGB und dieser Sat­telnden Erschließungsbeitrages.

^ragsschuldner

1 X hu ' dner ist - wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- icfl,i 9enGru ^ v- mer OC * er d'HQbch Nutzungsberechtigter des bei-

Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- Ipreciiend ^ e ' nz elnen Wohnungs- und Teileigentumer

Mehrere r nrem Mitei 9entumsanteil beitragspflichtig. ei,r agsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­grundlagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - In-Kraft-Treten/Außer-Kraft-Treten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Horbach zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs­beitragssatzung - EBS -) vom 14.08.2002 außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho­

benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Horbach, 17.02.2004 (Siegel) Wilhelmi

Ortsgemeinde Horbach Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Ralz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf Folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Horbach, 17.02.2004 (S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister

Hübingen

Dienststunden der Gemeindeverwaltung

Gemeindehaus Kapellenstraße 5: donnerstags, von 18.30 bis 19.30 Uhr

Telefon Gemeindeverwaltung/

Ortsbürgermeister.06439/901784

Telefax Gemeindeverwaltung/

Ortsbürgermeister.06439/901807

E-Mail Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister:

OG.Huebingen @freenet.de Internet: www.huebingen.de

Telefon Buchfinkenlandhalle:.06439/6128

Telefon Hausmeister Buchfinkenlandhalle / Vermietung

(Herr Thiel).06439/901911

Telefon Vermietung Grillhütte

(Herr Weidenfeiler):.06439/7425

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Hübingen

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 13.02.2004

Der Ortsgemeinderat Hübingen hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve­stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs­anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.