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Wochenblatt VG Montabaur __

bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Er­schließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungs­aufwand insgesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

Tin unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB .

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Ers chjeßungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund Stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Ume sofern d'e jenseits de Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstucksteile - Qegebenen falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei­se selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungs­anlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren­zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegren­zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege­benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauord­nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v H der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der

GeschoSSfgT Gesch ^«ölzahl. Für die Berechnung der

1 . In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst-

zulässige Geschossflachenzahl zugrunde gelegt. y SI

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festnp setzt ,st diese zur Ermittlung der GeschossflächenzaW dumh 3 5 zu teT- len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die

Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe unriH r( V«k len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf 6r2ahl3 S

3. Hat ein Bebauungsplan den VerfahrensstanriT °n dera Ö! gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. ddes §33Bai^|

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der *

Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht 1 Berechnung der Geschossfläche folgende Gesell'

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten?^* 1 !

einem zulässigen Vollgeschoss. Dei

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen".

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.

zwei zulässigen Vollgeschossen.

drei zulässigen Vollgeschossen.

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen """ sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen...

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und bk stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorbnlf^^ Vollgeschosse oder, soweit BebauungsplanfestsPbm ^ Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollqes? ^

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten y 0SSe 1

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten"

e) In Kleinsiedlungsgebieten.

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe ai bispi" Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutz ? bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläch bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt nrf BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebui Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zul

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, sowetaJ

ungsplan t

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer gJN flächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossftll den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte Jf

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzim Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, indtl oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung ad

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe,Frei Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen -dienac Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutztiS|andt< können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Diesgiltfür&T"' stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend^ tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze!#] werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen-^ sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungennarfi| Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsfifj] Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimm das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine&J mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. 1

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nachoent^ henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu leger

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbstständigerGri

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutz are stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanl stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsan 8 laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanl g a pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen wer i aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Ersc. L

nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundsjä Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. 'f er ^ 0 y e s« Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgem hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll hi jo gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nunpinriehtung® der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Erschließungsanlagen veranlagt. h rtineE^

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei

anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, ^ $ fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes ^ Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen , enn iditvoll Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschljeßungsa y, g inKj Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden giei gen der Erschließungsanlagen veranlagt. 2

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Abs naeseö^i Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlag ^er# die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für di Grundstücksteile.