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n nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden jungen iw
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* itra9 cansDruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der ^Xrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fäl- “"Tinn eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und harkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß- ^ÜLrhlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der ^Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
^Isbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde-
JfGrunderwerb
^Freilegung e Fahrbahn ß . und Radwege „wege
abständige Parkflächen »ständige Grünanlagen iöiflächen
üässerungseinrichtungen leuchtungseinrichtungen
giert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der chen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.
^Vorausleistungen
■ Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaues zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei- iserlioben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angelt an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz buch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind. sOrtsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- i in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilten nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
)- Ablösung des Ausbaubeitrages
jntstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- irages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson- jAblösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag Eder voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die- btzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
1 - Beitragsschuldner
^üragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- escheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des besichtigen Grundstückes ist.
iWohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- jesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer chend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig, lehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
2-Veranlagung und Fälligkeit
|eBeiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- escheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beileides zur Zahlung fällig.
Der Beitragsbescheid enthält:
^Bezeichnung des Beitrages, nNamen des Beitragsgläubigers,
|Namen des Beitragsschuldners,
«Bezeichnung des Grundstückes,
[(Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, jjnzu zahlenden Betrag,
^Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beifälligen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund- Inach dieser Satzung,
«Festsetzung des Fälligkeitstermins,
«Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück
.^ e Rechtsbehelfsbelehrung.
^•Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Tse Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in
SS? 6 ' 1 ' 9 tr ' tt d ' e Satzung der Ortsgemeinde Horbach vom inn 2U (, r ^ ebun 9 von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen , nsaufwandungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus-
w7fn Sat2Un9 ' ABS ■) außer Kraft -
oSat 7 Beitra9Sansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho- eng entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. ‘mach, 17.02.2004
^inde Horbach (Siegel)
(Wilhelmi) Ortsbürgermeister
Fa^nn* 38, ^ der Gem eindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) äeseb? VOm 31 ■ J anuar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert iesen V ° m 22 ' Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes
s Geseb Un * er Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften Än eiru k 9er au ^9tund dieses Gesetzes zustande gekommen qeknm ahr nacb der Bekanntmachung als von Anfang an gültig kommen. Dies gilt nicht, wenn
Nr. 09/2004
1 ■ die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh-
mi 9 ung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56412 Horbach, 17.02.2004(S.) Wilhelmi, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Horbach zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 17.02.2004 Der Ortsgemeinderat Horbach hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Horbach Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz
2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2,
4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis
5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für

