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Wochenblatt VG Montabaur
der Verkehrsanlage näch"den~tatsächlichen Investitionsaufwendungen
ermittelt.
6 4 - Gegenstand der Beitragspflicnt inHinstriell oder in
Der Beitragspflicht unterliegen alte bauhch gewerb ^ recht | iche und
vergleichbarer Weise nutzbarenGrundstuckeaie hergestell
tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsaniag des Ortsgemeinderates festgesetzt.
erfolgt durch Vervielfachung der Grundstucks ache m es
sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermitte e 1 h Ssoflichigen zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die> beitragspflichtge Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nachd®'®" ' der
sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unters£ h ' edl .! 9 beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: . „
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstucksflache. Ist.dasG stück nur teilweise überplant und der unbaptente Grundstuc^e'l dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fflache»desBuchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstana nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücksund Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegendenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutebar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei- tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte hochstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festae- setz, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3 5 zu tei- ten_ Ist keine Ge s c hoss f |achen z ah| , aber eine Grundflächenzah’l und die Gebaudehohe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3 5 Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht
gelten Nummer 1 und 2 entsprechend erreicnt,
einem zulässigen Vollgeschoss
zwei zulässigen Vollqeschossen .
drei zulässigen Vollqeschossen . .
vier und fünf zulässigen Vollqeschossen.] ’?
sechs und mehr zulässigen Vollqeschossen .] ’!
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei . 1 ^
einem zulässigen Vollgeschoss
zwei zulässigen Vollqeschossen . 1 >°
drei zulässigen Vollgeschossen.. 1,6
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. .p’^
b)
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und h\ , ' stücken in der näheren Umgebung überwienpi? 1 die * Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsnlanfpi VOrha,1 C Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten ° 9escf| °s ‘
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.
e) in Kleinsiedlungsgebieten. .
f) Kann eine Zuordnung zu einem der’i’n Burhpil.
ten Baugebietstypen nicht vorgenommen wird bei bebauten Grundstücken auf die vnl n(d ^ sfläche, bei unbebauten aber bebaubaren r anden e(w abgestellt, was nach § 34 BauGB bei BeriiÄ ds,öd näheren Umgebung des Grundstücks vnrh? C , htlgU[) 3 tatsächlichen Nutzung zulässig ist. vorhand enenl
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächpnyahi
ungsplan atl l, soweit)
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer n zahl oder anderer Werte, anhand derer die rL h den vorstehenden Regelungen festgestellt werrif!-^ 1 nur gewerbliche, industrielle oder verqleiSe Bebauung oder eine im Verhältnis zur aewerhil! Nut ^< oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bph» 15
6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nurFriP?^ Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlaaan Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene aenii* nen - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorSÜ? lungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0 4 als Gp^T zahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauung! soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stelte?
werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des BebauunoaS? leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festset? 2! sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. ^
8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von L Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung derl Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehenST
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmiwi das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, ^
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keinsti mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu k
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der NÜtzu* Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werdende! Stabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprecha ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarerWeisege te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweisegewerti^r striell oder in vergleichbarer Weise genuteten Grundstücken(p genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sä Grundmaßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständigerGrünanto
(6) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche& zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weisen Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagenj grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen« kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide VeW gen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche w einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder aus ten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagennz
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird® stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50v, W soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsge *- hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der BaiJ gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nu ^ drd ' e ' der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtu g kehrsanlagen angesetzt. , .
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanag
ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können una , eine gleichartige Erschließungsanlage e r r ®^' 0 n S f®„Hpnoder’ffl Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben \ ben sind, entsprechend. . v ^
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gteichart'gen ^j-
nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nenm Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitrags» ^ dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Vefke » ^ Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Y er .. . nan adiSa!j in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die ^ er 9 l { l n ® nleichartig efl ^ für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehende y richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt. unennad 1 ^
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsart y.^ ^
zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und ..^gErsÄ artige Erschließungsanlagen er-schlossen werü ® ’ erheben beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oa®r* sar ta sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und t gesamt zwei übersteigt. ü 2
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § , s n anqeseB 1 *, Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsaniag

