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^^Verschönerungsverein Simmern e.V.
etirS " na auf der Montabaurer Höhe
(* nderu fl «3 2004 , laden wir zu einer weiteren Wanderung ein. Wir jnM' Z 5o 30 uhr auf dem Dorfplatz. Mit unseren Pkws fahren wir Von hier aus starten wir unsere Wanderung rund um die |KopP She ua an der Alarmstange (Turm) vorbei, wieder zurück aure -«o fi’äste sind wie immer willkommen. Anmeldung bitte bei jpelhune- «394 oder Toni Kowalewski, Tel. 687.
, potthaus, ^
BUCHFINKENLAND
iifinkensenioren
w ,pr soweit Auch in dieser vorösterlichen Zeit wollen wir uns zu omütlichen Nachmittag zusammenfinden. Am Mittwoch, ab 14 30 Uhr im Pfarrheim in Gackenbach. Bei Kaffee und 'nd alle Seniorinnen und Senioren herzlich eingeladen.
II bitte bis Sonntag, 07.03.2004, bei Reinhard Lehmler, Tel. 80194 und Erich Arle, Tel. 06439/7892. Der Unkostenbeitrag für Bund Kuchen beträgt 5,00 Euro.
Lierstag 05.05.2004, starten wir zu unserem alljährlichen Tages- 0 nach Trier. Nähere Angaben werden noch bekannt gegeben.
Nr. 09/2004
ichstunde des Ortsbürgermeisters
.von 19.00 bis 20.00 Uhr
tneindehaus, Im Wiesengrund 1
1 Gemeindehaus . 06439/1764
Tieindehaus.06439/909362
^Gemeindehaus:. og-gackenbach@t-online.de
Inschrift: Halfterweg 16
Hin privat.06439/900990
tvat.06439/900968
. Ulrich.Weidenfeller@t-online.de
ülergruppe Hans-Jürgen Mertels
ümt an der Kommunalwahl am 13. Juni 2004
Gackenbach teil
düng zur Mitgliederversammlung
bereitung der Kommunalwahl am 13. Juni 2004 wollen wir die rerberinnen und Bewerber aufstellen. Die Mitgliederversammlung fin- "nMittwoch, 03.03.2004, um 20.00 Uhr im Gasthaus “Zum Wiesenstatt.
[glieder der Wählergruppe und interessierte Bürgerinnen und Bür- dzur Unterstützung der Wählergruppe herzlich eingeladen.
Horbach
chstunde des Ortsbürgermeisters
..von 18.00 bis 19.30 Uhr
■Gemeindeverwaltung,
? 42 .Tel.: 06439/901310
Wermeister privat.Tel.: 06439/7404
Ö^eindeverwaltung.06439/901874
jemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister:
*we-horbach@ gmx.de
en werden durch Aushang am Bürgermeisteramt bekannt gegeben.
raidverein Buchfinkenland
z ur Jahreshauptversammlung am 01.03.2004
|l? en ordentlichen Jahreshauptversammlung sind alle Mitglie- • ®rwaldvereines - Zweigverein Buchfinkenland, am Montag, 19 3ouh Stätte 17um 9rünen Baum ” in Horbach eingeladen.
^° r ^ un 9 stehen Tätigkeits- und Kassenberichte, Neuwahl von .’. Veran staltungsplanung und Verschiedenes. Unter Ein- oischlägen der Mitglieder soll das Veranstaltungs- und ler d ai c m für das Jahr 2004 geplant werden. Höhepunkt wird itoit t6rn 'Fackelwanderung an Silvester, en i? a le , dern s ' nd auc h Gäste wie immer willkommen! Info beim Manfred Henkes, Tel. 06439/1626 oder beim Pressewart l ’ lel - 06439/909227.
ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Satzung der Ortsgemeinde Horbach
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 17.02.2004
Der Ortsgemeinderat Horbach hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- ordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 ® atz 4 > 7 un<44 9 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1" Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. ‘Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegen/orteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte

