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^blatt VGMontabaur^

' '^T^ 1 derVerf Tiarktun 9 der noch im Gemeindebesitz befind- r igig 5flirke zu sehen ist.

jGninflsn^ ^ Ausbau . und Erschließungsbeitragssatzung

* 5seinerne a erat beschloss die Neufassung der Ausbau- und der tatsg^Kaassatzung in der jeweils vorgelegten Form. Die Sat- Mung»e |1 » der nächsten Ausgaben des Wochenblattes öffent- %werde nin !!!

i|(anntg e ^er | nge nieurleistungen für den AusbauRoter Weg

^frdie Leistungsphasen 1,2 und 3 der Straßenplanung wur-

jie Ortsgemeinde Horbach sucht ab 1. April 2004 eine/n Gemeindehelfer/in auf 325 Basis,

Rahmen eines sog. geringfügigen Beschäfti-

lungsverhältn isses.

nteressierte bewerben oder melden sich bitte bis :um 5.3.2004 bei

Ortsgemeinde Horbach z Hd. Herrn Ortsbürgermeister Wilhelmi 56412 Horbach

Jähere Auskünfte erteilt Herr Ortsbürgermeister Wil- ieimi gerne im Rahmen der örtlichen Sprechstun- len(od. telefonisch: 901 310).

Hubmgen

enststunden der Gemeindeverwaltung meindehaus Kapellenstraße 5: lerstags, von 18.30 bis 19.30 Uhr

[fon Gemeindeverwaltung/

Bürgermeister.06439/901784

)lax Gemeindeverwaltung/

Bürgermeister.06439/901807

teil Gemeindeverwaltung/Ortsbürgermeister:

rluebingen@freenet.de

wtwww.huebingen.de

Jon Buchfinkenlandhalle:.06439/6128

Jon Hausmeister Buchfinkenlandhalle / Vermietung

[[Thiel).06439/901911

Kon Vermietung Grillhütte

rrWeidenfeller):.06439/7425

[entliehe Bekanntmachung

techste Sitzung des Ortsgemeinderates der Ortsgemeinde Hübingen pam Donnerstag, 26.02.2004, um 19.30 Uhr im Gemeindehaus (Sit- «szmimer), Kapellenstraße 5 statt.

Ordnung Niche Sitzung:

! ^ ra 9svergaben Umbau Hallenwohnung für gemeindliche Zwecke i i o.. er 9 a ^ e der Schreinerarbeiten ^ 3 u e der Malerarbeiten i i 4 \/f 9 . e der Fußbodenbelagsarbeiten 1 15 Uo[ 9 a u 6 der Riesenarbeiten l l fi\/ 0 r u der Heizungs- und Sanitärarbeiten 1 1 7\/ 0 9a ^ e der Trockenbauarbeiten

^Ä erPu"

' Sbung 8 ^ alle interessierten Einwohner/innen herzlich eingeladen. Dln 9en, 16 02.2004 Noll, Ortsbürgermeister

S e Bekanntmachung

" v °m 16 S (ö2oo 4 9 d6r ® rts 9 eme ' nde Hübingen für das Jahr

S e '? de . rat hat aufgrund der §§ 95 ff. der Gemeindeordnung für folgende Haushaltssatzung beschlossen, die nach

___ Nr. 08/2004

Genehmigung durch die Kreisverwaltung Montabaur als Aufsichtsbehör­de vom 11.02.2004 hiermit bekannt gemacht wird:

§1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2004 wird im

Verwaltungshaushalt

in der Einnahme auf.306.000,

in der Ausgabe auf.306.00o|

Vermögenshaushalt

in der Einnahme auf.143.000,

in der Ausgabe auf. 143 ooo'

festgesetzt.

§2

Es werden festgesetzt:

1. der Gesamtbetrag der Kredite auf.,

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen

e auf .6.250,

§ 3

Dje Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe

(Grundsteuer A).269 v.H.

b) für die Grundstücke (Grundsteuer B).317 v.H.

2. Gewerbesteuer.330 v.H.

3. Die Hundesteuer beträgt für Hunde, die innerhalb des Gemeinde­gebietes gehalten werden:

für den ersten Hund.25,

für den zweiten Hund.38,

für jeden weiteren Hund.51,

II.

Genehmigung der Haushaltssatzung

Gegen die Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Hübingen für das Haus­haltsjahr 2004 werden keine Bedenken erhoben.

56410 Montabaur, 11.02.2004 i.A. Meckel

Kreisverwaltung des Westerwaldkreises Abt. 2-20 Az. 029/901.10

III.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 23.02.2004 - 10.03.2004 bei der Verbandsgemeindeverwaltung Montabaur, Finanzabteilung, Zim­mer 109, Konrad-Adenauer-Platz 8, 56410 Montabaur, während der Ker­narbeitszeit (montags bis mittwochs von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und von 14.00 Uhr bis 16.00 Uhr, donnerstags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr und 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr sowie freitags von 8.00 Uhr bis 12.30 Uhr) öffentlich aus. Hübingen, 16.02.2004 (S.) Noll

Ortsgemeindeverwaltung Hübingen Ortsbürgermeister

Hinweis

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens­oder Formvorschriften gegenüber der Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verlet­zung geltend machen (§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland- Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153).

Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der

Aktualisierung des Liegenschaftskatasters

ln der Gemarkung Hübingen wurde das Liegenschaftskataster von Amts wegen durch die Fortführungsnachweise SO 2122/2003 und SO 2287/2003 aktualisiert.

Den Grundstückseigentümern entstehen hierfür keine Kosten.

Anlass:

Die Vermessungs- und Katasterverwaltung Rheinland-Pfalz erstellt z.Z. die amtlichen Liegenschaftskarten in digitaler Form, um deren computer­gerechte Verwaltung, Fortführung und Bereitstellung zu ermöglichen. Dabei verursachen übergroße, überlange und räumlich getrennte Flur­stücke Probleme. Dies sind z.B. große Waldflurstücke, lange Verkehrs­wegeflächen sowie Flurstücke, die durch Wege oder Gewässer durch­schnitten werden und dann mit Überhaken in der Liegenschaftskarte dar­gestellt sind.

Für diese Flurstücke wurde eine Flurstückszerlegung nach der Karte - d.h. ohne örtliche Vermessung - vorgenommen, um eine zweckmäßige Unter­teilung zu erreichen.

Gemäß § 10 Abs. 4 des Landesgesetztes über das amtliche Vermes­sungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBI. S. 572, BS 219- 1) werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die Änderungen der Daten im Liegenschaftskataster öffent­lich bekannt gegeben. Der verfügende Teil des Fortführungsnachweises hat folgenden Wortlaut: