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Wochenblatt VG Montabaur — _ --
Tiefenbegrenzungslinie liegenden ^Jundstückstei'len innerhalb der falls auch unter Einbeziehung von Grün Absatz 1 gatz 1 oder Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne vo § ve raleichbarer Wei- 2 BauGB baulich, gewerblich, ind , u f ^.® r ^ausschließlich eine se selbständig nutzbar sind. Gr ^ ds J.S ,®qe^darstellen, blei
wegemäßige Verbindung zu [^ rs ^ h )®^, ti ;L p unberücksichtigt (Tie- ben bei der Bestimmung der Grundstuckstiefe^unberucksicniig ^
fenbeqrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grunds u«en)
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an e oe anorenzen mit dieser aber durch einen eigenen Wegoaer auro ifneS 9 S verbunden sind (Hi.nBS„ e rKÄ£ , und Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Ah t ndv0f1
Erschließungsanlagengrenze und einer im 35 m dazu gezogenen Lime, sofern die J ense '*® d ® r „ 9
7 iinnslinie lieaenden Grundstückstelle - gegebenenfalls auch unter
Einbeziehung^von Grundstücksteilen innerhalb der Ti^enb^renzung
- nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baui cn, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstand ' g n ., bar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegennaßige Veiy bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei
nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).
bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmaßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.
(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss. q 5
zwei zulässigen Vollgeschossen. g’g
drei zulässigen Vollgeschossen. i’o
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .'"""I."”""!!""... 1 ’i
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen . 1 ’p
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
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vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .„
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen ..p’l
Ais zulässig im Sinne von Buchstabe a) und bj gilt die auf den Grund- VoSp^h d6r na H heren Um 9 ebung überwiegend vorhandene Zahl der ® OW0lt Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse
c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten .... 9 A
d) In Wochenendhaus und Kleinqartenqebieten .
e) In Kleinsiedlungsgebieten. .
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis ei nenänntan
Baugeb'etstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossflärhe hoi ^u 6 bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf ahnpctoiit u « be ‘
BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umaphi’mn h n3 'r? § 34 Stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nu&g Sg '
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5 Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl
ungsplan ,SOw %
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einar r zahl oder anderer Werte, anhand derer die Ga k S ^ den vorstehenden Regelungen festgestellt werdan^
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleicht ° nnte *s Bebauung oder eine im Verhältnis zur geweS "S oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete
6 . Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Fria?^ Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlaaan 7'^ Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Eben*
können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entSfr 9 ' ! fcr tatsächlich genutzt werden, entsprechend.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Steiim-t,
werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauun! , 1 \ leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine FestJb*! sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl. eCl %l
8 . Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzung Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitran? Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimm., das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzunq keiJ mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält "
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die riacluU henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu leg?
( 6 ) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger GrünanL,
(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläc3 zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. * § 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
( 1 ) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbareS stücke an zwei aufeinanderstoßenden ErschIießungsanlagen(EctaL stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlapl laufende Grundstücke) sind für beide ErschließungsanlageM pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werdenundM aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.
(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungs_ nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksflätt Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, sowetl Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehn hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulastdaf gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die inder& der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen TeileinrichtungenMaj ßungsanlagen veranlagt.
(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige ErsclWj anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grund fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zaf] Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baula Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicMjj Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satzl mr| in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinii gen der Erschließungsanlagen veranlagt.
(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer!! Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetztwird.sr die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich übersctoür Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstefljitf Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die BeitragspfliwJ die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt wew abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 NummeräK entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemein« j
( 2 ) Der Erschließungsbeitrag kann für
1 . den Grunderwerb
2 . die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6 . (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen , ,, eS ™
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihen dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige M Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kost k maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen , steS a
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas a 0 sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGBi gerann Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflacn 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, * p(j u! ' bre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde ste ^* b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betn inC |eim^ und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgen 1

