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—^luTdelstberechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- ,ftOrtsg 0r "®"“ Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil- ^'»Äbsatz 2 zu erheben.
Ü ac '* des Ausbaubeitrages
Ablösung Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- f Entstehung a werden . Soweit die Ortsgemeinde keine beson-
^ ageS !!ctimmunqen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag
blösebes Hd he des nach Maßgabe des und dje .
K , “em«t* clen Ausbaubeitrages.
*?' W ,SdTer ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- ia “h des Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beiden Grundstückes ist.
itwnhnunas- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- i fle /WEG) Sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer S hend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
Ke Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
«Veranlagung und Fälligkeit
•Qpiträae und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- S nrhPid festaesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- Sdes zur Zahlung fällig.
£ Beitragsbescheid enthält:
ijie Bezeichnung des Beitrages, ien Namen des Bejtragsgläubigers,
Een Namen des Beitragsschuldners,
Öle Bezeichnung des Grundstückes,
Ue Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
Sen zu zahlenden Betrag,
die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- Lgsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs- Grundlagen nach dieser Satzung,
Sie Festsetzung des Fälligkeitstermins,
Sie Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
feine Rechtsbehelfsbelehrung.
jl3-lnkrafttreten / Außerkrafttreten
Ifese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach vom 12002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen pionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus- jeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.
^weit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho- Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. I (12Gackenbach, 04.02.2004 (Siegel) Weidenfeiler
meinde Gackenbach Ortsbürgermeister
Nr. 07/2004
iS der Bauai •keit desBei h Absatz 2 ^ ime. Eine Mat atsächlk iderTeilauw
feß§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) ler Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert fi'Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes
Riesen:
ungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften «Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig nde gekommen. Dies gilt nicht, wenn
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung perletzt worden sind, oder
™ Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- pandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- jAdenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- ferhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, piand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann hjiach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung “rtd machen.
Gackenbach, 04.02.2004 (S.) Weidenfeiler, Ortsbürgermeister
Örtliche Bekanntmachung
g desWfJSfang Ortsgemeinde Gackenbach
Infejbung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen San nSaufwen ^ un 9 en für die erstmalige Herstellung von an 04 02*2004 nl3 ^ en ( Ersclll ' eßun 9 s k eitra 9 ssatzun 9 ‘ ")
IrtnunnDk nderat Gackenbach hat auf Grund des § 24 der Gemeinde- lg ein * an d'Pf a lz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § Sen Faf 96Set2buchs ( BauGB ) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel- SijgQhf wir(j- n ^ '* 0 '9ende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
3eckun Ut |k V ° n Erschließ ungsbeiträgen
j 7 oWil r ^e HerJLi res anderw eitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- bends^jGacfonh, ch lun 9 von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde jr g^^^ßungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB
ÄaS ähl9e Erschließu ngsanlagen
'■^entliehe o* ISt der Brsc hließungsaufwand nach Art und Umfang für ^B-ausna ra ^ en ’ Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 : “ Sondpm°h- men solche in Kern - Gewerbe- und Industriegebieten gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi
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ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet ^ ari jde nen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zuläs-
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Erschließungsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschließungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand insgesamt ermittelt werden.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsaufwandes.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der
T.

