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^luTdelstberechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ- ,ftOrtsg 0r "®" Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil- ^'»Äbsatz 2 zu erheben.

Ü ac '* des Ausbaubeitrages

Ablösung Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus- f Entstehung a werden . Soweit die Ortsgemeinde keine beson-

^ ageS !!ctimmunqen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag

blösebes Hd he des nach Maßgabe des und dje .

K ,em«t* clen Ausbaubeitrages.

*?' W ,SdTer ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei- iah des Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­den Grundstückes ist.

itwnhnunas- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- i fle /WEG) Sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer S hend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

Ke Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

«Veranlagung und Fälligkeit

Qpiträae und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli- S nrhPid festaesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei- Sdes zur Zahlung fällig.

£ Beitragsbescheid enthält:

ijie Bezeichnung des Beitrages, ien Namen des Bejtragsgläubigers,

Een Namen des Beitragsschuldners,

Öle Bezeichnung des Grundstückes,

Ue Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

Sen zu zahlenden Betrag,

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei- Lgsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs- Grundlagen nach dieser Satzung,

Sie Festsetzung des Fälligkeitstermins,

Sie Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

feine Rechtsbehelfsbelehrung.

jl3-lnkrafttreten / Außerkrafttreten

Ifese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. ) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Gackenbach vom 12002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen pionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus- jeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

^weit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho- Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. I (12Gackenbach, 04.02.2004 (Siegel) Weidenfeiler

meinde Gackenbach Ortsbürgermeister

Nr. 07/2004

iS der Bauai keit desBei h Absatz 2 ^ ime. Eine Mat atsächlk iderTeilauw

feß§ 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) ler Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert fi'Gesetz vom 22. Dezember 2003 (GVBI. S. 390) wird auf folgendes

Riesen:

ungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften «Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig nde gekommen. Dies gilt nicht, wenn

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung perletzt worden sind, oder

Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean- pandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- jAdenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach- ferhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht, piand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann hjiach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung rtd machen.

Gackenbach, 04.02.2004 (S.) Weidenfeiler, Ortsbürgermeister

Örtliche Bekanntmachung

g desWfJSfang Ortsgemeinde Gackenbach

Infejbung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen San nSaufwen ^ un 9 en für die erstmalige Herstellung von an 04 02*2004 nl3 ^ en ( Ersclll ' eßun 9 s k eitra 9 ssatzun 9 ")

IrtnunnDk nderat Gackenbach hat auf Grund des § 24 der Gemein­de- lg ein * an d'Pf a lz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § Sen Faf 96Set2buchs ( BauGB ) vom 27.08.1997 - in der jeweils gel- SijgQhf wir(j- n ^ '* 0 '9ende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt

3eckun Ut |k V ° n Erschließ ungsbeiträgen

j 7 oWil r ^e HerJLi res anderw eitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst- bends^jGacfonh, ch lun 9 von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde jr g^^^ßungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB

ÄaS ähl9e Erschließu ngsanlagen

'^entliehe o* ISt der Brsc hließungsaufwand nach Art und Umfang für ^B-ausna ra ^ en Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 : Sondpm°h- men solche in Kern - Gewerbe- und Industriegebieten gebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi­

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ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet ^ ari jde nen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zuläs-

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Park­flächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2, 4 und 5 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie­ßungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimm­te Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti­onsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand ins­gesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb­lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf­wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut­zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund­stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der

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