Wochenblatt VG Monta baur --- ,
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industriell oder in vetgietcdbare »Verse i S J> äß V ge Verbindung Grundstücksteile, die . aus ®^® ß Selben bei der Bestimmung der zur Verkehrsanlage dars el . le l [ 1 ;. *? SL fen bearenzung bei unmit-
Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbeg
telbar angrenzenden Gru " dst ^® h . an eine Verkehrsanlage
b) bei Grundstücken, die nichtunmitte weg oder durch
1 angrenzen, mit dieser aber durch fg^^undstücke), der einen Zugang ««^""LSSdstOcte-sndVsr-
Flächenbereich zwischen der gemeins n^ Abstand von 35 m
kehrsanlagengrenze und ® iner eits der jiefenbegrenzungs- dazu gezogenen Linie, sofern die i en s e '* s p ^f' ^ auch unter Einlinie liegenden Grundstücksteile 8^9 Tiefenbegrenzung
beziehung von Grundtetuctetejen innerhalb d ^ T ' et ® n erb « h> indu .
- nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 ^.^“^arsind. Grund- striell oder in vergleichbarer Weise^®®' bs * a ä n ß Ä^ zur Ver-
stücksteile,dieauss^ 116 ^® 1 ^.^ 9 ®^^Stimmung der Grund-
sSS bei niCht Unmit '
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halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne 7" lich, gewerblich, industriell oder in vei'gte'rtiharer Wo se selbstan dia nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Flache zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechthchen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslime Hegenden bei tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festgesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.0,5
zwei zulässigen Vollgeschossen. 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen.1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 1 ,2
b) in Kern- und Gewerbegebieten bei
einem zulässigen Vollgeschoss.1,0
zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6
drei zulässigen Vollgeschossen.2,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 2,4
Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundstücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. 2 4
d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten. 0 2
e) in Kleinsiedlungsgebieten....L"!.""." 0 4
f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung) wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach S 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- ungspian
a ) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieM
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzina ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen Wultrieken oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauunq zulässt
6 . Bei Grundstücken für die der BebauunasDlan nur Friprihpfo c -u •• J Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sSae AnSnÜ Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer 9 Ebene aenu't* wprHpnt'™ nen - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den KSSSEfSST
sowek sie entsUenÄSS^
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garaaen nrip r c tQ n
werden dürfen, gilt die aus den Reaelunnpnripe ^ tel| platze errichtet leitete Garagen- oder Stellplatzfläche Soweit kein! FeS SplaneS ab9e ' sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl ** Fests ekungen erfolgt
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ticken, die im Geltungsbereich von Satzung.
8 B ei Grundstücke , en werden zur Ermittlung der Bei Absatz Entsprechend angewandt, wie sie bestehen^
mungen ube Gescboss ffäche größer als die nach*. 1
9 ist die tatsaciw berechnete , so ist diese zugrunde zu
henden Bege'^’y der unterschiedlichen Art der ^
m\ Zur Berucksicm y Q a rbe _ und Industriegebieten
G undstücken ml ’£ 2 um 20 v.H. erhöht. Dies güten stabsdaten nach 1 * 0 ^ industriell oder in vergleichbarer %,
ausschließ'icbgewerb» ’ n Baugebieten . Bei teilweise a Ä ?e Grundstücke in sor ^9 We ise genutzten Grundstücken
strlell oder in v ® ?SeVm sonstigen Baugebieten erhöhen^.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständig
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( 6 ) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtiaen
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zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet v flü^j 6 [
c _ Fckarundstücke und durchlaufende Grundstücke m! Doniirh aewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wu, 0) Ba ,J Ske an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsart^» Grur !?cSet und entsprechend nutzbare Grundstücke zwisdnenA
grundstucke) unae ^ fende Grundstücke) sind für beide Ve/rl
kehrsanlage (dur rechtliche und tatsächliche^
^^*or^ 7 ufahrtoder ^nes Zuganges zu den hergestelltenote?
ten Verkehrsanlagen besteht.
Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsarten J Sr Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, tirifel S rksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50v.H .4 soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Orf» hpn Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Bai aemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für dien der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinnchtunpi| kehrsanlagen angesetzt.
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlagerattn]Diese ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzEMgi Qtgi, eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werdenXjo82( Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden otajpi,
ben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkeln nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können,i Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durdn dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen' richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nachi zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich Mn artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, fürdie Erschliel beitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsan! gesamt zwei übersteigt,
( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummerti Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetztvä,! die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich übersclr 1 Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Baus« der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Bei den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz? Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine™' oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich“ 1 ; lieh beendet und der entstandene Gesamtaufwand oderTeilai stellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des rates für
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den Grunderwerb die Freilegung die Fahrbahn Fuß- und Radwege Gehwege
unselbständige Parkflächen unselbständige Grünanlagen Mischflächen
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