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Nr. 07/2004
r '^T^ckenbach. Treffpunkt ist am Sportplatzgebäude in Hor- |poosau s MnPhmerzahl auf 20 begrenzt ist, unbedingt bald anmel- P di V e J Winkes (Westerwaldverein), Tel. 06439/1626 oder bei Sei Man c re nr+verein), Tel. 06439/1548. Bitte bei der Anmeldung mit- lariflanz ( Sp0 o t öcke vorhanden sind. Falls nein, können diese gegen &lobeige ne tenbeitrag ausge |iehen werden. Bei Bedarf kann ein 'R^Kursfür Fortgeschrittene angeboten werden.
dspielgemeinschaft Elbert / Welschneudorf / WS/Winden
lorP dl ' 1 , W oche tragen unserer Mannschaften folgende Spiele aus: -JiTerschaft der Sparkasse Westerwald / Wied
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Inhalte Schulzentrum Dierdorf- ENDRUNDE!
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rt Sporthalle II in Montabaur, D I-Junioren JSG Elbert/W./H./W itaq 14.02.04,13.45 Uhr:
rt Sporthalle II in Montabaur, D Il-Junioren JSG Elbert/W./H./W
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V Sporthalle in Selters, E I-Junioren JSG Elbert/W./H./W Stag. 14.02.04,13.45 Uhr:
• rt Sporthalle in Selters, E Il-Junioren JSG Elbert/W./H./W eäg, 15-02.04, um 9.30 Uhr:
Srt Sporthalle in Selters, E Ill-Junioren JSG Elbert/W./H./W en ansprrtJjsfriSitzung
■ - • MMchste JSG-Sitzung findet am 17.02.04 um 20.00 Uhr in Wel- SSudorf in der Gaststätte “Zum Hannes” statt. Um vollzähliges Erschei- ulird gebeten. Besonders die Trainer und Betreuer der F-Junioren Stiften bitte anwesend sein, da die Ausrichtung des Hallenturniers in ibaur geplant werden muss!
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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters
.von 19.00 bis 20.00 Uhr
^Gemeindehaus, Im Wiesengrund 1
Tefo Gemeindehaus.06439/1764
S emeindehaus.06439/909362
I Gemeindehaus:. og-gackenbach@t-online.de
P^anschrift: Halfterweg 16
Ion privat.06439/900990
irivat .06439/900968
. Ulrich.Weidenfeller@t-online.de
NTLICHE BEKANNTMACHUNG
ung der Ortsgemeinde Gackenbach
^Erh ebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen ■titionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsaniagen (Aijpbeitragssatzung - ABS -) wmM,02.2004
TOrtsgemeinderat Gackenbach hat auf Grund des § 24 der Gemein- wranung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §2Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - pzvom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgte Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Abrechnung
hm ErhebUng VOn Ausbaubeitr ägen
1® Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve- ttS^aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs- (2 *g nnac h den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung. "Verkfh 136 '^ 6 werc * en für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- H tr \ r l an ^ en ' die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau ^Verbesserung dienen, erhoben.
» 6 2 euerun 9” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder einpnH 6 unbraucbbar en, abgenutzten oder schadhaften Anlage in “Erw •* re 9 e ' ma ßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, stellten a U ?^” ist f ecle f| ächenmäßige Vergrößerung einer fertigge- "Umha n. a P e oder deren Ergänzung durch weitere Teile, ^hrsanlage 6Cle nac * lba ' t '9 e technische Veränderung an der Ver-
sinc * alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Anlienen^ d 01 " Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des e ' n er Anla 616S sow ' e d er Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit
MehrsanK Un9en dieser Satzun 9 gelten auch für die Herstellung von s i ^27AbLt n ’o C 2 ,veitdiese nicbt als Erschließungsanlagen im Sinne t 0ie Bestim 2 BaUQeSetzbuch ( BauGB ) beitragsfähig sind. rWeträap nü *" 1 ^ 60 dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- y nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsaniagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2 . Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.
6 . Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesamte Verkehrsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.
§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschossflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach§ 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücksund Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren-

