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Nr. 07/2004

r '^T^ckenbach. Treffpunkt ist am Sportplatzgebäude in Hor- |poosau s MnPhmerzahl auf 20 begrenzt ist, unbedingt bald anmel- P di V e J Winkes (Westerwaldverein), Tel. 06439/1626 oder bei Sei Man c re nr+verein), Tel. 06439/1548. Bitte bei der Anmeldung mit- lariflanz ( Sp0 o t öcke vorhanden sind. Falls nein, können diese gegen &lobeige ne tenbeitrag ausge |iehen werden. Bei Bedarf kann ein 'R^Kursfür Fortgeschrittene angeboten werden.

dspielgemeinschaft Elbert / Welschneudorf / WS/Winden

lorP dl ' 1 , W oche tragen unserer Mannschaften folgende Spiele aus: -JiTerschaft der Sparkasse Westerwald / Wied

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Inhalte Schulzentrum Dierdorf- ENDRUNDE!

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Srt Sporthalle in Selters, E Ill-Junioren JSG Elbert/W./H./W en ansprrtJjsfriSitzung

- MMchste JSG-Sitzung findet am 17.02.04 um 20.00 Uhr in Wel- SSudorf in der GaststätteZum Hannes statt. Um vollzähliges Erschei- ulird gebeten. Besonders die Trainer und Betreuer der F-Junioren Stiften bitte anwesend sein, da die Ausrichtung des Hallenturniers in ibaur geplant werden muss!

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Sprechstunde des Ortsbürgermeisters

.von 19.00 bis 20.00 Uhr

^Gemeindehaus, Im Wiesengrund 1

Tefo Gemeindehaus.06439/1764

S emeindehaus.06439/909362

I Gemeindehaus:. og-gackenbach@t-online.de

P^anschrift: Halfterweg 16

Ion privat.06439/900990

irivat .06439/900968

. Ulrich.Weidenfeller@t-online.de

NTLICHE BEKANNTMACHUNG

ung der Ortsgemeinde Gackenbach

^Erh ebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen titionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsaniagen (Aijpbeitragssatzung - ABS -) wmM,02.2004

TOrtsgemeinderat Gackenbach hat auf Grund des § 24 der Gemein- wranung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §2Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland - pzvom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - fol­gte Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Abrechnung

hm ErhebUng VOn Ausbaubeitr ägen

1® Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Inve- ttS^aufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrs- (2 *g nnac h den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung. "Verkfh 136 '^ 6 werc * en für alle Maßnahmen an erstmals hergestell- H tr \ r l an ^ en ' die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau ^Verbesserung dienen, erhoben.

» 6 2 euerun 9 ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder einpnH 6 unbraucbbar en, abgenutzten oder schadhaften Anlage in Erw* re 9 e ' ma ßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand, stellten a U ?^ ist f ecle f| ächenmäßige Vergrößerung einer fertigge- "Umha n. a P e oder deren Ergänzung durch weitere Teile, ^hrsanlage 6Cle nac * lba ' t '9 e technische Veränderung an der Ver-

sinc * alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Anlienen^ d 01 " Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des e ' n er Anla 616S sow ' e d er Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit

MehrsanK Un9en dieser Satzun 9 gelten auch für die Herstellung von s i ^27AbLt no C 2 ,veitdiese nicbt als Erschließungsanlagen im Sinne t 0ie Bestim 2 BaUQeSetzbuch ( BauGB ) beitragsfähig sind. rWeträap *" 1 ^ 60 dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat- y nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsaniagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Indu­striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen­tren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2 . Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke.

6 . Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genann­ten Höchstbreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Verkehrsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2 und 6 ange­gebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell­ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos­sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu­zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos­sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt.

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund­stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch­grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach§ 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angren­zen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks­und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren­zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren-