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Montabaur

«T^rtzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwieaenri 2S i e Ästriell oder in ähnlicher Weise genutzten GrunSken nH» 9»?, Genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach ^^Sgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht. h

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genutzte Grundstücke

,rbl fJnutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

_ lischt % hnunQ der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der jfe, soet ä ( 5) Die s focksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der

1 n achly ö Jr ) f <l jpn Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- mmem i Tjf n p S eschossf | äC henzahl zugrunde gelegt.

w 81 Piner Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- fipse zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei- lze lneEiJ$$f®' . G esc hossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die 3 sfürbea®[ st fuft hP festaesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl 'liehen ln32K u®Q t j ent en aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah- 16 Er s c t' lS ^*erden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

JJJ,ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, äJn Nummer 1 und 2 entsprechend.

itkejn Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach ,mer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die B<&chnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

Jj Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

eiAm zulässigen Vollgeschoss.0,5

^zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vierund fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) fn Kem- und Gewerbegebieten bei

ejjjem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

dtzulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als)ulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Gründ­en in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der leschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese idstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten jebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei Mauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- ^ten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BaiGBbei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

S.ßeiGrundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Behau­

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Gerne,bedarfstlachen ohne ^^^^Qgschosshäche nach den , zahl oder anderer Werte, anhan d de;e jdte Geschoss^ v0[S j eht ,

vorstehenden Regelungen festgestellt w e Nutzung ohne

1 b) nur gewerbliche, industrielle oder v 9 b . industriellen ! Bebauung oder eine im Verhältnis zur g Q e p a uung zulässt,

] oder vergleichbaren Nutzung untergeord Friedhöfe, Freibä-

ß.tBei Grundstücken, für die der Bebauungspla Anlaqen - die nach Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonshge Aniag tet wer .

ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in ® h , pj es gilt für

den können - gestattet, gilt 0,4 als Ge^^Sn ^e entsprechend Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebie .

Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend. err ichtet

^ei Grundstücken, auf denen nur Garagen octe .^ abge _

'"den dürfen, gilt die aus den Regelungen des Be Fts ^ tzangen erfolgt de Garagen-oder Stellplatzfläche. Soweit keine F 1 9® 0,5 als Geschossflächenzahl. n nach § 34

-i Grundstücken, die im Geltungsbereich v0 ^ a Rpitr o as f|ächen die m 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitrags!, dritten entsprechend angewandt, wie sie beste .. munaen über

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen

das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, . e ßestim-

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satz g

mutigen über das zulässige Nutzungsmaß entnan. vorste .

* * tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den v den Regelungen berechnete, so ist diese zugrund rijnan iagen.

^aatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbstständig Bruch-

Egeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtige 'en, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerunaei. Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstuc © Grund- Eauiich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nu ,£ Ckgrunc j- a an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsan g M U rch- tPnl UI ^ Endstücke zwischen zwei Erschließung 9 be|trags - end6 Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlage

Nr. 05/2004

pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des § 128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbstständige) Parkflächen

7. (unselbstständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbst­ständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbstständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anla­gen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Ein­zelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge- meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbstständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbstständige und unselbstständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe­stigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­gültigen Herstellung.

b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflege­risch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternati­ve gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).