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Nr.i

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins, fd m Grundstück

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf de

ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend ZUJ 303 ; 1 ??. Heilberscheid vom

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgeme nd öffgritliebe Ver- 13 08 1996 über die Erhebung einmaliger Beitrage

SSSSÄSSi <*»«-* HeilterscM

(Siegel) (Braun) Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) ° der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuteWi geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgend

latzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- ode c r Ä?^Stommen dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande Qekomm sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig

zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56412 Heilberscheid, 12.01.2004 ($)

Braun, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung

der Ortsgemeinde Heilberscheid zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungs­beitragssatzung - EBS -) vom 12.01.2004

Der Ortsgemeinderat Heilberscheid hat auf Grund des § 24 der Gemein­deordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des § 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: § 1 Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Heilberscheid Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.

§ 2- Beitragsfähige Erschiießungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebie­ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sonderae- bieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetrie­be, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist mit einer Brate bis zu 18 m. wenn eine entsprechende beidseitige und S e ne

IKSTSEmr 2 Nummer 2 < z - B -

4 Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von 6 1?7 Ahcot-, 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m § Absatz

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche Mischflärhpn rna^r, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von TeilPinriph tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine FunÄI* Ch '

Hötehstbreiten' 6 ^' 0 " 161 " W > b ' S zu d8n ^* C

6. Parkflächen,

?t at H n ? eil der . Erschließ ungsanlagen gemäß Nummer 1 ? 4 und 5 sind, bis zu einerweiteren Breite von 6 m er 1 2

b) die nicht Bestandteil der Erschiießungsanlagen g er W 2 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innS N aebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbst?/!^ flächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen 0*1 7 Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Mn«

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5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6"m, " ur ^"

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen ge n, Sitten 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innertS * 2 -at gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstaffiS Sdere anlagen), bis zu 15 % der Flachen der erschlossenen S Kdstü<

( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittszeit ? Schoss sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so giltfürl? XbKc

te Erschließungsanlage die größte Breite. % J scht

( 3 ) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz sn«*. filDieß e

sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1?? nkdstüc angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach? alchoss - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den NumtnenS Ä la mindestens aber um 8 m. 1 jjjssige

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet 2 Ist statt

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelneEw setzt, ist d ßungsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für J ienJlst kei te Abschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen^ GP udef onsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erseht

der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufw* 73^ 1 gesamt ermittelt werden.

§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche liehe oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bet gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke,fö bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterlii Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland^' nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zurBsj ung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließung wandes.

§ 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 emt* und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwandwfe erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nadit Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied^ zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksii

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Istdas&u stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteli Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche desBu grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahre« nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satzl entsprechend.

2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang Ix Ortsteiles nach § 34 BauGB

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage

zen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstandv» m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungsi liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Eintel) von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nichtimS von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, inte oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücks le, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließ anlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstücks unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angreiw Grundstücken). ^ g rt

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließung®« angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durcha Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächeiw zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsffl Satz i tat« grenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogener ^ ' sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grund®

teile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von G rundatuc ( ,d leitete Gar innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Abs® : ^ gj | t Q 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleich jv. se selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließ Absatz 41 wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellten, b jr.

der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefs w , zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken). : i hin?',?^u bStdc ? n d e über d e vorgenanntetiefenmäßige^^ j ^^

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hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - g e 9 e auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb dei ,

grenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 Bau® gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig ^ sind die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzugfl* riir* und den bauordnungsrechtlichen Bestimtminge , ^ Sef

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