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Nr. 05/2004

0 Qiltfürtf:-

rechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt: rnirtipr, (3) W d ! e *? Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- \ U^P la ? psC hossflächenzahl zugrunde gelegt, ch i^ e Lr Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- är Fläch' 2 lststa 5 e 'p zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len GmÜ 4 setzt, ist ie ®lpe C hossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die ^ len. Ist ke ! n h D fßstaesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl immer J G % de ffiienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah- er 1 w undM Qu a ° u f eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

:h Nümrr. * erd nR P bauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, ärfJJ*»:. 3.H a,e ' nB ^g r UU {und 2 entsprechend.

:en g 3 ^ en Tpin Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach chfiäcj f 5 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die 1e n von ?! ^^Tuna der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

Shn, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei Numiiie,,. a) ' ]; zll iässigen Vollgeschoss. 0,5

e 'S&niässiqen Vollgeschossen.0,8

lttsbrel 4il2Sen Vollgeschossen.1,0

Ä S zulässigen Vollgeschossen.1,1

S und mehr zulässigen Vollgeschossen...,.1,2

SOe ^ SKern- und Gewerbegebieten bei

, und6 Wlern zulässigen Vollgeschoss.1,0

Zulässigen Vollgeschossen.1,6

* I 3nd fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

S und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Ablilässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- sülen in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Voieschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Gnjdstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

clülndustrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

3zu ^b. d)inJIVochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

1 e in Kleinsiedlungsgebieten. 0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten 3 hr$bedeil BaJgebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei e durch fei Mauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe-

batten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BaiJGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund-

icks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5 ,'fei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

aflpschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschos- l derenGä sfl|che nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, fliehe Nut4 vorsieht,

'ücksiclfj b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- ! ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- icksflädii, ä»f 1t>aren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, nbeplante; 3,Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, zuzuorte) Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer

I. Hat einif Z#kbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön- iB errett: nen f gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege­lnd. Iun 9 en f ür die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen-

Tunentoifi za ^ Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden, nrsanlagea Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet nen Grunt^ werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge-

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leitete Garagen-oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die vojschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a ) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, o) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim- mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält, jst die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- "fpn Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen. rl^ r r^ r ^ s ' cblt '9 un 9 der unterschiedlichen Art der Nutzung von stSfcHf 0 in ^ ern> G ewer be- und Industriegebieten werden die Maß- rfr i u - ni n i ach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für tarK 6 .... Qewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz-

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vergleichbarer Weise genutz- stn'Pii oh e ' n so . nst i9sn Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- aenutTtac ' n ^'Qlöichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt ^Hustücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- 6 X ab f Sdaten nacb Absatz 2 um 10 v H. irbinW 1 ! (6)Ernph 4 ^ nicbt f ^ r d ' e Abrechnung selbständiger Grünanlagen, nuno zahlen u,!1 Sicb , beider Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- Jeini# 17 ^J rarden d >ese auf volle Zahlen auf- und abgerundet. ...^,.i!.? rundst c * ie unc * durchlaufende Grundstücke

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GamdstürLo eWerb,lic ^ inc, ustriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare lungsl® 1 -" grfidstürko? zwei au feinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- :i)ck#. kehisanlanonTi ents P rec hend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- «3tz6lv* geij beitrancJr U u Cblau * ende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- ^ )er Zufahrt wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit ^Verkphrof i 6r eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- (2)FürG- h ' a9enbesteht -

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^Satzunn 7 U f die 2U zwei 9 |ei chartigen Verkehrsanlagen nach die- ^sflächpht^ 11 oder Zugang nehmen können, wird die Grund- ei uer Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt,

soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­kehrsanlagen angesetzt.

(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die­ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe­ben sind, entsprechend.

(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein­richtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.

(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat­zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich­artige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs­beiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fäl­len der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß­nahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,