Wochenblatt VG Montabaur
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Die Gymnastikgruppe Großholbach ladtam abwechs-
Büttenreden und Uve-
“Bunten Abend" ins Bürgerhaus eia. Ab 20 1n g ünr ™J nreden und . Livelungsreiches Programm mit Tanzdarb etunge , u ^ uhr Ein .
musik zum Mitsingen und M |tsc ^f eln ; o f' n 'f^ckerei Maw und Gasttrittskarten sind im Vorverkauf bei Me ^ ge Iu ndk ’ asse zu m Preis von 6,00 statte “Holwischer Stubb” sowie an der Abendkasse
Euro erhältlich.
Freiwilliqe Feuerwehr Großholbach „jahnnpfiane-
Am 06.02.04 findet um 20.00 Uhr im 9 Q Un] _
ratversammlung stad. Wir bitten die aktiven Mitglieder, vonza 9
WHreuenun^nedürlich sehr Ober das Kommen von inaktiven Milgliedern, die immer recht herzlich willkommen sind.
Heilberscheid
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SP" de deS 0r,SbÜr9ermei Äo bis ,9,0 Uh, Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Heilberscheid zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 12.01.2004
Der Ortsgemeinderat Heilberscheid hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland - Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1, 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland- Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die Herstellung und den Ausbau von Verkehrsanlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals hergestellten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. "Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbetrage nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben wenn die
Kosten der Bertragserhebung außer Verhältnis zu dem zu eSenden Beitragsaufkommen stehen. «iwauwiuen
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
l . Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Inriii striegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzen HafeSv achige Handelsbetriebe ’ Messe-, Ausstellung!, Kongress- und
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite hk 7 n 10 ™ beidsoitige und mi, eins, Brette Ite S 9 m. ^"1™?
chende einseitige Nutzung zulässig ist. entspre-
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu is m ..
eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m wenn W6nn sprechende einseitige Nutzung zulässig ist ’ 6 ent '
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 1 « m
eine beidseitige und mit einer Breite bis z.?i? ™ u 18 m ’ wenn
p einseiti 9 e Nutzung zulässicfjs^ ^ m ' Wenn eine ^t-
Sondergebtete-unit der^Nutzü^sad^kikaufszent 5 *” 6 ^ 6 * 3 ' 6 ^ 0 sow ' e ' n dslsbstriebe, Messe-, Ausstiegs“ttoÄf Han-
Breite bis zu 1 8 m, wenn eine beidseitige und mS 2 T bBt ’ mit einer
m, wenn eine einseitige bauliche aewerhii!?' 6 ^ Breite bis zu 13 gleichbare Nutzung zulässig ist. ’ 9 rbllche > industrielle oder ver-
3. selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindooth
bis zu einer Breite von 5 m. einer Mindestbreite von 1 m
4 Parkflächen, __
a \ die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach 13) Für die
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, % % mW 3
bi die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen narh zu$s'9 e sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 %2 ?rSJ ffct statt gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten ? C S setzt, istd
5 Grünanlagen, kei
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nurnm» M& ude I
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, mn,er U<, un djiem C
b ) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach m ' len* erde !
sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der 2% 3. Hat ein i „^«rrriorto Ratziinn festziisetzpnrlon „«Han Nur
gesonderte Satzung festzusetzenden 6 Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, MischfilS^ 611 ! die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen2l Nunir,ier ‘ tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine p, ^ BeSphnur nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in NuniS a) in> hr ten Höchstbreiten. ™ ,, 4 einem zul£
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnitts^»» j zw^ zuläs sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so eilt
te Verkehrsanlage die größte Breite. y f ¥ vier und fu
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, soetow sech ,t und Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1, 2und6aZl t))in - m -
r einem zul£
Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um tfet« • Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aberS wei * uläs § 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet ; dreffuläss Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Veto-* vier S oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Ato» Sa« Verkehrsanlage nach den tatsächlichen lnvestitionsaufwendun»ü Xin § 4 - Gegenstand der Beitragspflicht * beseht
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, indus«| Gnjdstüc vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die dierectf c )Sdus tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zudeit d in Woch ten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben. 1 J j n ^| e j ns
§ 5 - Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedei herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch des Ortsgemeinderates festgesetzt.
§ 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Gesci erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragi Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach derenG- sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Ni beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksiclt|i
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1 .
f)Kann eir 'ebieti __ ,uten l üten abe BadGB be ücks vorl I Bei Grur iplan jeschoi iche nai lieht, b) nurgew urig oder i ihbarei 6. Bei Grur
2 .
In beplanten Gebieten die überplante GrundstücksfläW Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplaiM stücksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnst > SFK Fes die Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. HateinB 4® ckbes f ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht,!, nen-gestai ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend wn 9 entur In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang
ten Ortsteiles nach § 34 BauGB
zahl. Gleicl soweit siet
7. J3ei Gru webenden leitete Gau sind, gilt 0,
8. r Pei Grui (Absatz 4 E Vflschrifte
Beba
b)
bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehreanlajst zen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grünt' und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten AM 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tieler zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfallsai Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der«! zung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gefe industriell oder in vergleichbarer Weise selbständignutzraj-a) Beb Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßiga » 6l w das z
zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestin» ) die u Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung WA rnunt telbarangrenzenden Grundstücken). J
bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine y er e u,, ,3, ^ angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen weg 1 ^zur Be einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrunds , .^fiastucl Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grunds™“ ! kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Absta j dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefen 0 8^,
st®sdater •schließ te Grundst striell oder
linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfallsMi beziehuna von firnnHstriokctpiipn innerhalb d©r Tiefe WJ G
C)
beziehung von Grundstücksteilen innerhalb - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutffl stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige vero . kehrsanlage darstellen, bleiben bei der B es tirtinnu ö stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung w telbar angrenzenden Grundstücken). bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefen
;eits der Tiefenbegrenzug ,
zung hinausgehen und jenseits . benenfalls auch unter Einbeziehung von Grunds.^ halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 1° A w ^
lieh, gewerblich, industriell oder
dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a)
in vergleichbarer vv :
stabe a) oder b) 'Ja
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zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauor Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungsiin
tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegre nannte übertiefe Grundstücke).
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