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Wochenblatt VG Montabaur

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der

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Bebauung oder eine im Verhältnis zur 0«'HJK oder vergleichbaren Nutzung untergeordne c , Hhftfp Freibä-

6. Bei Grundstücken, für die der Bebauungsplan^ nur Fr

der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlage » 1 ^

ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur m einer Ebe g u« den können - gestattet, gilt 0,4 als

den Können - gesianei, ym a.o . io er , t cnrpchend

Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprecnena

Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7 Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze erric e werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach §34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflachen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschheßungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll

pnt 9 «tahÄ SS R n t Sind F k alledes 28 Absatz 1 Satz 1 Nummer3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbstständige) Parkflächen

7. (unselbstständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10 . Beleuchtungseinrichtungen

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde

bj sie über die im Bauprogramm festgelegten befrieh!? tJnj) Hinwe

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gen und Einrichtungen^ QrtsgäJJ Ge mäf:

zelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese V 0 r a ,I" r der Fa der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerung 3 Gesetz tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Be-Z? satzun ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen iS? 1 dieses meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entw^iS sind, g<

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oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten Dies«* dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren 1 und selbstständigen Parkflächen. "'S

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderem sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden fläche 2 - Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt.

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB« Erschließungsanlagen sowie selbstständige und unselhüm Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 Befestigung auftragfähigem Unterbau mit einer Deckei h rv Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Rail

eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke? gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmale 5 ° gültigen Herstellung. 1 rtff t ,

b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. lany e

risch gestaltet sind, ErW6

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend)!

Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile m? lind 1 2 Buchstabe b) gestaltet sind. hier: ö

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, m gemäß Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch« Der 0 despflegerisch gestaltet sind. ^ 2 8.11.2

§ 10 - Vorausleistungen Bebaut

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine BeltramP ien 181

noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, VorausleL Ein ® Ul bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließung^ Die'fla erheben, wenn ^ 02 . 02.2

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen^ bei der

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen r Konrad

von vier Jahren zu erwarten ist (so genannte Herstellung^ (montan ve gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB). ^ bis 16.(

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch n> Uhr,fre ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen? Anregui Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mitderai tungMo gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleisteij Der Pla beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung desErsr*; beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keinete Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag-, voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und fc, zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe; tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigte' tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohn« tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teilei entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden duictiij chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabeir tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

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1 .

2 .

3.

4.

5.

6 . 7.

die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, den zu zahlenden Betrag, . .

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter MittflW tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Be-'c- grundlagen nach dieser Satzung, die Festsetzung des Fälligkeitstermins, ,

die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auta stück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 14 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten

«9«

8 .

9.

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekannte Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Niede Dung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Inves«' 1 erh,!ü r J'^stmalige Herstellung von Erschließung^

Schließungsbeitragssatzung -EBS-) vom 12 09.2002auß hi;n W o 61 ! Beitra 9sansprüche nach der auf Grund von Absatz^; benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Rege», 1. ...

Niederelbert, 15.01.2004 Niedert

Ortsgemeinde Niederelbert OrtsbW