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K Wochenblatt VGMontabaur_

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Nr. 04/2004

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ier.

. his zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ÜLrkPitiae und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende tefnseitige Nutzung zulässig ist.

h mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn p ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­brechende einseitige Nutzung zulässig ist.

H mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn p ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent- . brechende einseitige Nutzung zulässig ist. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 a PB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie- ? mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau- ^endurfli Gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei- Sek anntgaiK| lcn bj^ u 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei- t bis zu 13 m. wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­aleichbare Nutzung zulässig ist.

q die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft- fahrzeuaen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z.B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

i, 4 Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, iter Mitten- 5 Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, nd der Bert die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich- ^ tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 Last auf (fei genannten Höchstbreiten, r 6 . Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 , 2,4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige

1 Bekannt

1e Niedert n nach tat

on Absatz; n Regelung

Ortstim

ärWIächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grund- _i . 1 Stücke,

rKenrsaniaf 7 Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­ebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Grün­anlagen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke.

tinland-Pttf (2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben 53), zuletzt: sich Jiach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam- irdauffokprteEijschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen der Form.: sich * m Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1,2,4 und 5 zustandesiy n 9 0 J ebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 von Anfa» um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2 f mÄestens aber um 8 m.

Sitzung.tfi, § 3\Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

achungde; Derbeitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- ßunisanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimm­en Beste te ipschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti- lrens-odr ° n sa(ifwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließung Verwaltung der Grundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließungsaufwand ins- zeichniM 9 esamt ermittelt werden, geltende § 4gegenständ der Beitragspflicht

nd gemadll Derjeitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerb- mn diese i liehe oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerblich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine r Ortstirff p au li. cbe °der gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 -'Gemeindeanteil

wandest 6 " 16 ' 00 * 6 trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- ir dleerst^ § 6 -'Beitragsmaßstab

»ßungsW 0) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermit- und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird js § 24de', O'e erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach nber 1973- J^n Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied- r ' n ^Ü * t2un 9 der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berück- diehiefll 1 ^tigt.

1 rlf Grundstücksfläche nach Absatz 1 9 ilt:

ä s" be P |a "ten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund-

InffihK Ur . dwe ' se überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem arSricr 6 ^ nacb § 34 BaLJ GB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- nach s qo d S maß 9ebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand ®|prechend U< ^ G erre ' cbt ' st dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

, Art ute* 0rt5tS e ^ anten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten )Anu utsteiles nach § 34 BauGB

ann 6 ' Grundstü cken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage sti' if nZ6n ^ er Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund- Ahet . und Brsc hließungsanlagengrenze und einer im senkrechten tand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der

Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenen­falls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blei­ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tie­fenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungs­anlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegren­zungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegren­zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege­benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauord­nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für so genannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht.

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb­liche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf­wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der Geschossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für übenwiegend gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

(5) Die Berechnung der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschossflächenzahl. Für die Berechnung der Geschossfläche gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst­zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah­len werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus- und Kleingartengebieten.0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.o,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.