Wochenblatt VG Montabaur
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, der Satzung Bestimmungen über
Woche
a) Bebauungsplangebiete, wenn in <
das zulässige Nutzungsmaß getroffen sino Bestim-
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn d* Satzung
mungen über das zulässige Nutzungs den vorS ( e .
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche 9 r °ß® zua runde zu legen, henden Regelungen berechnete, so is der Nutzung von
(4) Zur Berücksichtigung der unterschied i^ die Maß .
Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industr g iete hend für
stabsdaten nach Absatz 2 um 20 vH r weise genuß- ausschließlich gewerblich, industriell oder nn 9 gewe rblich, indu- te Grundstücke in sonstigen Baugeb'eten.Beiteilwe gw $cht
striell oder in vergleichbarer Weise genuWen Grundstuc n W genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sic
maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H. rmnanlaoen
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Gru 9 ‘
6 Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Flache Bruch
zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerunde.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergteichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen Eck grundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei ve kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind fur beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches, Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder TeHmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und recht- hch beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest-
ST6IIDdr ISt.
rales fflf USbaUbeta9 ka " n " aCh Bescfl ’ uss ^ assun 9 Oes Ortsgemeinde-
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10 . Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird Der maßnohanri« -r •<. .
beitrage bfs zwwL^sichtlE Ausbau-
träges erhoben werden Die Vorauf«», mi«« 9 “? 9 zu 2ahlen den Beirechnet, an die der Bescheid über den eSdaSSRof r PerSOn ange ' 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistung , Bei r ® 9 ergeht. Satz
(2) Die Ortsgemeinde ist berechnt \/™I 9 2u erstatt en sind.
ge auch in mehreren Raten odefim Rahtndef? ? uf h Ausbaubeit rä- beitragen nach § 8 Absatz 2 zu erheben d Erhebun 9 von Teil- § 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
baubedlages verehbart w^ä^^Soweifdie OrtsgememdeT^nefhMftn*
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deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ahi- nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe irS ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages. y 6 des H
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekam
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne desw* tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- umt? entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner LS
S 12 - Veranlagung und Fälligkeit Jjjjt
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden h , Messe
chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekannt?? I' che - 9 tragsbescheides zur Zahlung fällig. ‘
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1 .
2 .
3.
4.
5.
6 . 7.
8 .
9.
die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, den zu zahlenden Betrag, die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mite- \ Fußt tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der L die inn grundlagen nach dieser Satzung, ^ t en
die Festsetzung des Fälligkeitstermins, nun g g
die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last aufdt- 9 enanr
I te bis 2 te bis:
gleicht
3. die c fahrzei te im S mit ein
4. Sam 2 Numi
stück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntm Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Niedem
16.09.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nachtatsä Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrs* baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft. *' '■ ' JIUI
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von AbsatzJ- f
benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelwc- k 56412 Niederelbert, 15.01.2004 (Siegel) '] J
Ortsgemeinde Niederelbert OrtsbüJ q,
Hinweis , a
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-W (2) Die in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zulett: sich na durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auffokpr te Ersc gewiesen: (3) Enc
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Forrr sich im dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustandegtLangege sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als vonAnfaiifl^™ di zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
* mindes
1 .
2 .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung/.:, § 3 ■ Ei migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung dr* Derbei verletzt worden sind, oder ßungse
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Best'- te Absc standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens-od« : ° nsau '' schritten gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltw! “® rül!l Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung; 9 sai ™ Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend ik 1 *
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gematfli Der Bei auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diesei: geltend machen.
56412 Niederelbert. 15.01.2004 (S.) Müller, Ortete*
liehe oc gewerb baulich Beitrag nach df anstehi §5-Gi Die Ort wände: §6 -Bi ( 1) Maf telte un
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung
der Ortsgemeinde Niederelbert zur Erhebung von einmaligen Beiträgen
nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstr Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschlleßungsl^ zung - EBS -) vom 15.01.2004 .
Der Ortsgemeinderat Niederelbert hat auf Grund des § 2< • d ’ e ' deordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1P 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997-m tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hie. 9 gemacht wird: J' Als
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen ( stückn
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes^ | nnen | 3( malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die . gru nc j s1 Niederelbert Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften ngch und dieser Satzung. entspre
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen 2. ln un
( ) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Arth
Ortsteil
1 • öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § U c£ U !i 9enommen sotete in Kem-, Gewerbe- und lnduS,n ®f(U Sonderge b |eten m j t der Nutzungsart Einkaufszentren, gr fifnfh®! 0 r b k’ Messe '- Ausstellungs-, Kongress- und Hafegg bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung
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