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Wochenblatt VG Montabaur

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\/orkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und i nVärieqebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein- iaufzentren großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, knnaress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, Yidustrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist \ bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine hpidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre- jKSende einseitige Nutzung zulässig ist.

VTi mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn 4nnc V beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent- 4,0° Euri F e' n ® c D h e ende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn e ne beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

L Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie r j n Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi- qe Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafen- aebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbli- |he, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. Selbständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

Ärkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch lesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu (Öen in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Ergeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die gesam­te Vejkehrsanlage die größte Breite.

'(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich p Uhr .r1m Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 , 2 und 6 ange- , Fax: -ppenen Maße - unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 - um die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 mindestens aber um 8 m.

§ 3^Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

DeÄtragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage bert oder jach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte itsächlicherP er Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen VerkehrsK ermitte l t -

§ 4 -gegenständ der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in es § 24d? vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und remberlSltefsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der hergestell- igesetze$$ en °der ausgebauten Verkehrsanlage haben.

(enden F&§ 5 -femeindeanteil

emacht» Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Cfftsgemeinderates festgesetzt.

:h tatsächßS 6 -Beitragsmaßstab

wsbauv. ( 1 ) M jjstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschossfläche iserba^enoigt durch Vervielfachung der Grundstücksfläche mit der Geschos- i erstmalsj®pnenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß § 5 redu- 3iterung,»t]erte|beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen h StüCl<e im i ewei, '9 en Abrechnungsgebiet nach deren Geschos- rhandenef ® riac hen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nutzung der chadhaft^ Dei,ra Jspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. enügen^f 2 ) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

Jerungej-jl. in beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das

Grundstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund- stucksteil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist Qie Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau­ungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist die­ser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, n unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau­ten Ortsteiles nach § 34 BauGB

^ ann* 36 ' ® rundst ücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage iW^^ ti P r ® n2en > der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grund- H Und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten h von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der ^falk (? renzun 9 s *' n e l' e 9 en den Grundstücksteile - gegebenen- TißfonK unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der foewo?hi^ re . nzun 9 ~ nicht Im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, bar<si h o ' ndus |. r ' e H oder in vergleichbarer Weise selbständig nutz- binrinn Grundstü cksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Ver­eng zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung

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Nr. 04/2004

der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmit­telbar angrenzenden Grundstücken).

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Ver­kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungs- linie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Ein­beziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, indu­striell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grund­stücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Ver­kehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grund­stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmittel­bar angrenzenden Grundstücken).

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begren­zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege­benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner­halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG bau­lich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstän­dig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei­tragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt:

1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.

2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest­gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächen­zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Kom­ma auf- oder abgerundet.

3. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.

4. Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächen- wzahlen:

a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.0,5

zwei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä­der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie ent­sprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errich­tet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungspla­nes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Fest­setzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitrags­flächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für