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Nr. 04/2004

: Wochenblatt VG Montabaur

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h h der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung

^^chlit^^jumeindeanteil

, Stellung rokgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschließungsauf- ra9Ssa ^!£des.

. s c. Beitragsmaßstab

dde8 §2tfr« uAtetab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte »zember r V fmäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwand wird auf die 997 ' in Heisl«rttossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren n - dis hierJPSfcücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Nut- nin^ler erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. Sais Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:

^fwandes|.r, n fc D ianten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das Grund- tebtdieOr'v.rSur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücksteil dem 'orschrrfter fnnenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche des Buch- mnditückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt

ichArtunr eBBechend.

le vnnüUTuinbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebauten e- und Irl Ortsteiles nach § 34 BauGB

sart bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließungsanlage angren- ungs- Sn der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und heoderv^Erschließungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m W 'dazufczogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie lie- 12 m aendSi Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von enten Ü^ Qiiistücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § lSpr H 33 psatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die aus- ISZU15 "'"Schließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage dar- In eine r stellen.toleiben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksich- tigtÄfenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken). 5iszu18m,|) j~[Q run d S tücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließungsanlage in eine e ' : %ngrafj\zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich e von § Irischen der gemeinsamen Grundstücks- und Erschließungsanlagen- sowieini: grenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, :hige~-;:|ofernidie jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücks­ät, an dwijeile -gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen issigist * ijfinefialb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz ige undir oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Wei- gewerblidif se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben bei len Gründe derj|stimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegren- nerhalbdeizungpei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken).

: ußwege c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinaBgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gegebenenfalls innevonj'.pchjnter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbe­grenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB baulich, i/lischfläcl* 9 ewerblich . industriell oder in vergleichbarer Weise selbständig nutzbar tionenvon'® ind die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach uf eineFii$. 34 f auBB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der n ieweil$r^ e ® be 9 renzun 9 s *' n ' e liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tie- fenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von n w B^ttstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wird die nach iij Numfa Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht. Dies gilt ^tsplächend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in ähnlicher gemäß Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei überwiegend innemfgewerblieh, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Grundstücken ständiger: (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten wird die nach Istücke, Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 10 v.H. erhöht. tzen j, 4 JS° weit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, gewerb- 3 NummefliTche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den §§ 2 und

3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsauf- gemäßN ttand ' abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Grundstücke albderBa , /!l acb i' e ( en Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen werden bei GrönarlaÄiS stücken > n Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten 20 v. H. der

I^Kiossfläche hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für überwiegend hnittsijreiWYn Q w - u industr 'ell oder in ähnlicher Weise genutzte Grundstücke sogM' : Cht 9 enutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten.

kn *.^ erecfinun 9 der Geschossfläche erfolgt durch Vervielfachung der )ndepla ß ? G^^sshä f h Ch \ mit der ^ esc b° ss Nächenzahl. Für d ' e Berechnung der

Breiten^1',iai Depla !! ten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchst- ,?t 9e G8schoss, lächenzahl zugrunde gelegt, sebt icfü einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge- ilet len icti! dies ® zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei- h für d* Gehänwfk^u z eschossflächenzahl * aber eine Grundflächenzahl und die irtcneme : und est9esetzt - 9>lt das Vielfache aus der Grundflächenzahl Sollen wfrn Quot ! enten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah- Anl# 3 Hat S 3 6ine Stelle hinter dem Komma auf - oder abgerundet, n kann< : aeltpn m? Bebauun 9splan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht,

4 S 0w N r mer 1 Und 2 entsprechend -

Nummer 5 in Be bauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach . oh aii: Bereohnnf edorcler lichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die 3 haid siä^ci) in w der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: Ä , m Misch. Dort" und Ferienhausgebieten bei

SiS *S assi 9 en Vollgeschoss ....0,5

un gBaF as sigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .1,1

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen .1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss .1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen .2,2

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten .2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten .0,2

e) In Kleinsiedlungsgebieten.0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste­henden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,

b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau­ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver­gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt,

6. Bei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund­stücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8. Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide Erschließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs­anlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks­fläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der Erschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Satzl Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung