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Wochenblatt VG Montabaur

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen eo i h ctän-

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbste^

dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jew fKJ£En a) Der Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung), uer

maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt. . _

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschheß, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von & 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsferti­gen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Baupro­gramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstel­lung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu ver­zichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungs­anlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auftragfähigem Unter­bau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merk­mal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestal­tet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buch­stabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier

Jahren zu er warten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB). s *

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endqülti-

beftragspflkfhttgisf ZU Verrechnen> auch wenn der Vorausleistende nicht

§ 1 1 - Ablösung des Erschließungsbeitrages

Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließunqs- bertrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablosebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner

9 13 - Veranlagung und Fälligkeit

tragsbescheides zuf Zahlung fällig nach Bekagabe des Bei-

( 2 ) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2 . den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes

e.- Ärr* Aniass '

tragslähtgen^Kosten^de^Gerne^deameil^undS b 1 *? 1 " 9 <ler bei '

lagen nach dieser Satzung, e s Und der Berechnungsgrund-

8 die Festsetzung des Fälligkeitstermins, Woche r

9 . die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf rw §2 - RS

ruht und ^-Bie Vei

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung. ßebauu

§ 14 - inkrafttreten/Außerkrafttreten gestellt

(1) Diese Satzung tritt rückwirkend zum 20.01.1999 in Kraft lm N °, r

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Nenter^h im öS!!

die Erhebung einmaliger Beiträge für die erstmaliqeHlf?^ imS ? d Erschließungsanlagen vom 20.01.1999 außer Kraft 9 Hersl * im Wes 56412 Nentershausen, 12.01.2004 Der G® 1

Ortsgemeinde Nentershausen

Hinweis '"J

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland^. 1; Vc in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153 ), zulet Jch durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf Ä) Jerl gewiesen: Gr

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvrvtj 9 e dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang 2. Au zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn ^ de

1 .

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzunq ,k,-§ 4 ' Vei migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung d ! DieGelt verletzt worden sind, oder ^tenen V<

2 .

vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Bes- 9 ertida standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oderfeS 5 lnk Schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltunoi Die Verl

Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung^.resfri s t, < Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend mpür ihren Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemaclt i edoch r auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann dieseVet d h ' am geltend machen. 56412 A

56412 Nentershausen, 12.01.2004 'S.) Greiser, Ortsbürgc

Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen

über eine Veränderungssperre zur Sicherung der im Geltungsbereich des Bebauungsplanes In den Wolfen - Am hohen Rain"

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