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Wochenblatt VG Montabaur

Beschlussfassung des Ortsgemeinde

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach rates für

den Grunderwerb die Freilegung die Fahrbahn Fuß- und Radwege Gehwege

unselbstständige Parkflächen unselbstständige Grünanlagen Mischflächen

Entwässerungseinrichtungen

... Beleuchtungseinrichtungen 7oitnnnkt der

1 .

2 .

3.

4.

5.

6 .

7.

8 .

9. 10

technischen Fertigstellung der § 9 - Vorausleistungen

Maßnahme können Vorausleistungen auf Aus

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können vorausieiMu. a-. baubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des end 9 u * t 9 . per .

den Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen

son angerechnet, an die der Bescheid uberden endgültigen Bei g Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen

ergeht.

erstatten sind. . .. ä

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaube - ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung v beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält: die Bezeichnung des Beitrages, den Namen des Beitragsgläubigers, den Namen des Beitragsschuldners, die Bezeichnung des Grundstückes, die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage, den zu zahlenden Betrag,

die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungs­grundlagen nach dieser Satzung,

8 . die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grund­stück ruht und

10 . eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 07.08.1996 in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen vom 07.08.1996 über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Ver­kehrsanlagen außer Kraft.

56412 Nentershausen, 12.01.2004 Ortsgemeinde Nentershausen

Hinweis

(S.) Greiser Ortsbürgermeister

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemOI in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert

gewiesen ° m ° 6 ' Fsb,uar200 ' < QVBI ' s -29)««auffolgeÄ

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften djeses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande aekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfana an m'iitin zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 9 9u,tig

1 die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzuna die ßpnph verieürt'wTOrden shd^oder OCler ^^"^eckw^def^ttung

2 .

vor Ablauf eines Jahres die AufsichtsbehördP den d q ^u, standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens od^Fn b6an " schritten gegenüber der Verbandsgemeindevemäimnn i?^' Adenauer-Platz Montabaur vhriLh Q f Ve ^ a ung ' Konrad-

Sachverhaltes, Z der die VeHefeunabenn-inHoI. er ^eichnung des

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 N? 2 ne»o *? 9eltend machl '

auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist ilSf tend 9emacht - so kann geltend machen. Jahresfrist jedermann diese Verletzung

öffentliche Bekanntmachung Wochf*

Satzung der Ortsgemeinde Nentershausen nachde

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsSn? ansteh« Investitionsaufwendungen für die erstmalige HeÄ 5 von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitraq Ss & Die Ort

vom 12.01.2004 Randes

Der Ortsgemeinderat Nentershausen hat auf Grund dessot § 6 * Bi deordnung Rheinland- Pfalz (GemO) vom 14. Dezen&f 1 ) Maß 8 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1 997 I j!?und gen tenden Fassung folgende Satzung beschlossen die hi' erschloi

gemacht wird: niert Grunds)

§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen zung de

Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwand ( 2 )A I. S malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt di fi!' 1 -. lr Y bef Nentershausen Erschließungsbeiträge nach den Vorsclirifi»:f tuckh

und dieser Satzung. ^ nnenb

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen §

( 1 ) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art m entsprei

1 . öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von §»2. In unt BauGB - ausgenommen solche in Kem, Gewerbe- und Imj Ortsteile ten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einbe) bei Gi großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- Ko- zen dei Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oderve-Erschlie Nutzung zulässig ist 'dazu ge

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wer- 9 enden

seitige und mit einer Breite bis zu 9 m. wenn eine entspreoGrundst tige Nutzung zulässig ist. ' j|33 Abs

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15- verg . le J ; 1

beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ,

einseitige Nutzung zulässig ist. ste'^n, i

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite biszulSaÄ, p

beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige Nutzung zulässig ist. angrenz

Zugang

S64,2 Nentershausen, 12.01.2004 (S.) Greise, Om,ür g e meister

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § Irrwische

BauGB in Kem-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie inS:-q re nze l ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Ha Sofern d Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, andwteile - g liehe, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist. innerhal te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige undmtii oder 2 te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerblich se selbs gleichbare Nutzung zulässig ist. wegemä

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründer Bes)

fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalbda:|ung be te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege c) bei Gr mit einer Breite bis zu 5 m, hinausgi

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von $'fluch uni 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m, grenzun

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischfläc - ^ e ? li

die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen^ 534 D ie tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Ff,-t* nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils . . genannten Höchstbreiten. ... 7 9

6 . Parkflächen, Grundst)

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Numit: ^ satz 2

5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, entsprec

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäßI. Weise g< 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalbgewerbli biete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige F: (gemisef bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke, Absatz 2

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen, (4) Sowe

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nuiww Mie ode

bis zu einer weiteren Breite von 6 m. wand

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäße na( ^ ® 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der ^ Grundsti deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grünt" 1 ' Qeschos 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke. gewerbli

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnitts^;- (gemisch

sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, sogW ! - ^ Qj e g te Erschließungsanlage die größte Breite. Grundsti

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendflp^ .Geschos

sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer ;i| nbep angegebenen Maße - unter Berücksichtigung der Breite 1- zulässige - um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Num 2 | st stg mindestens aber um 8 m. setzt, ist

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet len. ist ki Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird M n e ^ ud6

Erschließungsanlage oder nach Beschluss des ddem

bestimmte Abschnitte der Frschließungsanlage nach <^-jeriwerdi Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere AnW 4 Hat eir Erschließung der Grundstücke eine iinheit bilden, ka gelten Ni ßungsaufwand insgesamt ermittelt werden. Soweit

§4 - Gegenstand der Beltragspflicht ... £" 1 k er

iir'h Q Be Ü ra 9 S P flicht unter, i®gen Grundstücke, für die ei ^ $ie - ^. n ' liehe oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald, vv ° l

P® w . er ^ lich 9enutzt werden dürfen. Erschlossene ^ ' ®. m2L bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt isU zwei zule Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung