r ^tfocfieoblatt VG Montabaur
23
Nr. 04/2004
an-.
HBrvortijL-
' Leistung^
l
die Herste*)) jsanlagen-
sfähig
aweit Ki
^stmalsw"—Litraasfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflichtigen erunn im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren Geschos-
M,U 6 ,r 3rund?tucKe w j rc j dj e mögliche unterschiedliche Nutzung der
änderten - ^»pflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt. ^KfGrundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
' u 9endenp , t heD | a nten Gebieten die überplante Grundstücksfläche. Ist das run 9 einenl- ~ ,,ndstück nur teilweise überplant und der unbeplante Grund- »'tereTeiie gä^ ks teil dem Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist derun 9ar' Fläche des Buchgrundstückes maßgebend. Hat ein Bebau- iBasDlan den Verfahrensstand nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Satz 2 gilt entsprechend, in .mhpnlanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhang bebau- tenOitsteiles nach § 34 BauGB
bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angrenzen der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücksund Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter ■ erheben^ gfobeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegren- ©rhoben J zurig - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, im zueiy industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind.
7 Gfundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der i Umfannfl Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmit- m Sltaftlbar angrenzenden Grundstücken).
' ^^bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanlage ^angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch Vmen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung Pflicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Gjündstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht gimittelbar angrenzenden Grundstücken).
I bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Begrenzung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie - gege- ... benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inner- Halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche ■izüglich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen [Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslinie liegenden bei- tijagsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
H Nurnrn Fürclie Berechnun 9 der Geschossfläche nach Absatz 1 gilt: kderFläri- Inlbeplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festgesetzte höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl fest- ^setzt, ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu teilen. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Gifundflächenzahl und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die Berechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen:
in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei einem zulässigen Vollgeschoss 0,5
;Zwei zulässigen Vollgeschossen 0,8
drei zulässigen Vollgeschossen 1,0
vier und fünf zulässigen Vollgeschossen 1,1
Sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen 1 ,2
?) in Kern- und Gewerbegebieten bei 1 einem zulässigen Vollgeschoss
ne f Weizuläss ' 9 enVollgeschossen ’ drei zuläss '9 en Vollgeschossen
o ■ vier unc j fQ n f zulässigen Vollgeschossen ; ®*? chs und me * ir zulässigen Vollgeschossen indu$ti* l ’^fcVL Ulä 0 S 'g im ?' nne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- die re# d _ er nät [ eren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der
er Nutzui sse-, Ai iliche, gew« ) ist
J 12 dl,»;- renn eine-
3is zu 15 nj m, wenn
bis zu 18 t. m, wem-:
Striegel»*
Zentren,
igress-iiiii
bauliche, ässig ist r Mindi
nmer 1 k'
evorteiltef 1.
nmer 1t» 1
r
h Nummer! >r Rächern i Grundst. Misch« 1 en Funktr
et wird) k:
hnittshre^'
,sW
\2, soe^Ä ummer' • der Brfr ■ iach den 1 "
1,0
1,6
2,0
2,2
2,4
igszu
#1
1 )
BhrsWg
e durch^)
rhlnH S ^ osse oder > SOW0 it Bebauungsplanfestsetzungen für diese junastucke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
in r? rie - und sons tig©n Sondergebieten 2,4
ochenendhaus und Kleingartengebieten 0,2
J ^Siedlungsgebieten 0,4
ten n R a 6 ine i? uorclnL,n 9 zu einem der in Buchstabe a) bis e) genann- wird ^fetstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), sflächn' i? ■ 1auten Grundstücken auf die vorhandene Geschos- abapctän * 81 unt)el:) auten aber bebaubaren Grundstücken darauf a ent, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der
näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
5. Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
a) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6 . Bei Grundstücken für dfe der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
7. Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8 . Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßstabsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grundmaßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
(5) Absatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.
( 6 ) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eckgrundstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Verkehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebauten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(3) Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
(4) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Absatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleichartige Erschließungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches - Teilbeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

