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Nr. 03/2004

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o' ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzahl festge­setzt ist diese zur Ermittlung der Geschossflächenzahl durch 3,5 zu tei­len Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die JU 8l 'tf nibäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl in« und dem Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzah- gsaufojr* ui^ werden auf eine stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.

« Hat e j n Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, Jäten Nummer 1 und 2 entsprechend.

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die rechnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: Wohn-, Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei

^eitern zulässigen Vollgeschoss.0,5

2 wei zulässigen Vollgeschossen.0,8

drei zulässigen Vollgeschossen.1 ,o

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1

®chs und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

einem zulässigen Vollgeschoss.1,0

zwei zulässigen Vollgeschossen.1,6

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

j^hs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- sjicken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Endstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) In Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) in Wochenendhaus- und Kleingartengebieten.0,2

e) in Kleinsiedlungsgebieten. 0,4

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten (fugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 BauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund­stücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

5jjfeei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- 'ünpsplan

Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen v| oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, 6JBei Grundstücken, für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibä­der, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt wer­den können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 tatsächlich genutzt werden, entsprechend.

7^Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge­leitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

8iBei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 flpsatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für

a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim­mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke

(1) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund­stücke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund­stücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch­laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags­pflichtig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor­aussetzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen.

(2) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v.H. veranlagt, soweit beide Bfschjießungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste­hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts­gemeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Erschließungsanlagen veranlagt.

(3) Für Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- flä h 6n c * eser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- p C h b 0 ' C * er Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der trschließungsanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der Uitsgemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der

aulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun­gen der Erschließungsanlagen veranlagt.

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(4) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag

(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.

(2) Der Erschließungsbeitrag kann für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. (unselbstständige) Parkflächen

7. (unselbstständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9 Entwässerungseinrichtungen 10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbst­ständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbstständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbstständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbstständige und unselbstständige Park­flächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befe­stigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der end­gültigen Herstellung.

b) unselbstständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbstständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Ab­satz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht bei­tragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisstsich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.