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die Bestimmungen über die H^p'RekanntmShung de”Satzung migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmacnu y
verletzt worden sind, oder . nosrhluss bean-
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehord oder p 0 rmvor-
standet oder jemand die Verletzung der Verte |t Konrad- schriften gegenüber der
Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlichunterBezecnnung
Verhaltes, der die Verletzung begründen soll, 9^®™"^ ' kann
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 21 Nr. 2 ge’ 9 dj Verletzung
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I 09.01.2004 (S.) Schwvz, OIM,gemein
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - EBS -) vom 09.01.2004
Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat auf Grund des § 24 der Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des p 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - m der jeweils g tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt die Ortsgemeinde Welschneudorf Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kem-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
b)
c)
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 2 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 2
nih/ft 5 ’ ab ? r naC c städ ? edaulic hen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbstständige Park- _ n Aachen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 hk *
sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m, er 1 bis 5
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlaqen aemäß Nummor 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Ranno- biete zu deren Erschließung notwendig shd (sSb2S?rS?n?r ^ anlagen) bis zu 15 % der Fichen
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittswerten fÜT‘
sich im Bereich desWendeplateesdie in AbsatzT^mme 2 ’! 8 ? 6 4 hÖhen angegebenen Maße - unter Berücksichtiaunn Her Rro? mer 1 ’ 2> 4 und 5
- um die Hälfte, bei ErschließungsaÄnach"£??" naCh Absatz2 mindestens aber um 8 m ungsania 9 en nach den Nummern 1 und 2
8 3- Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet t ’^iiranctfähiae Erschließungsaufwand wird für die ein™ , ßungsanlag^oder nach Beschluss des Ortsgemelnderal 9> £ teAbschnitte der Erschließungsanlage nach den tatsäa»^ “"“Sendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die lürdiscL derGrundstücke eine Einheit bilden, kann der Erschließ^
gesamt ermittelt werden.
1 4 . Gegenstand der Beltragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauKche X oderÄchbare Nutzung festgesetzt.st. sobald sie bebaZ : . JS Snutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die £ Ser gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen derßeir-
Wochi
b)
wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nächsten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung ansteh*
§ 5 - Gemeindeanteil
Die Ortsgemeinde trägt 10 v.H. des beitragsfähigen Erschhe 0 wandes.
§ 6 - Beltragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nach den §§ 2 unda- urvd gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließungsaufwandv- erschlossenen Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet Grundstücksflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschied zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berüc 1 -
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt:
1. In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche is: „ stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grunds: Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fis.^- grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Veite? nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer: i- entsprechend.
2. In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhanc:. Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Ersch angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsrf Stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer ims;’. Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jens-. fenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gege:- auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innert-;' fenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz * Satr BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleicht; selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausscnt; wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücKs fenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grunds:.; bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erscfw ft ' ge angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Wegofc einen Zugang verbunden sina (Hinterliegergrundstücke]; chenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- undE^ ßungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand.: dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegr:. nie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auchur; Ziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbe^ nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGt 1 gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine v." r Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen, blefcr Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefr zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücke bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefem-:--., zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungs benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstück;’: halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Atfc£' oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in Yi:; ’ Weise selbstständig nutzbar sind, die nach Beohstaws' 1 * ermittelte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB unoo» nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der T ; "‘e n begre? liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fiäzhz (Tiefenber für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art <ii‘ ’M*- Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Indurtfiegeb.'-oi'* Absatz 2 maßgebende Grundstücksflache um 20 v.H. ertiöf entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder '• Weise genutzte Grundstücke in sonstigen BsugtbMten. gewerblich, industriell oder m ähnlicher VvCi^n genutzte« «■* ii (gemischt genutzte Grundstücke) in sor ~tig n Baugebieiefi "’ -- Absatz 2 maßgebende Grundstücksflä.he um 10 v.H. eihöf“' ^
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet e"*3 unterschiedliche baul^? liehe oder vergleichbare Nutzung z< ''^sig ist, wird der nacn*£
® r ™ (tte !* e und gemäß § 5 reduzierte bsitrag^hige Erscr ; wand - abweichend von Absatz 1 a-_- J d - -nhiossene" ' nach deren Geschossflächen veiteüt. Dan g.-.. hossfläc^: 7 ;
“ C ‘ en in Kern -> Gewerbe- und Industriegebiete''*;:.
Sr?*, 6 hinzugerechnet. Dies gilt »ntspr.-« nendfurj^ L . industriell oder in ähnlicher Weise geivjtztoö" [T. 1 1 Qonutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebistefl ^
RmnHcK er if C «!l nung der Geschossflache erfolgt durch Vetv* - -
Geschossföchegiir 1 ' de ' Qe8< * oss!la<:henzahl f ul W ’
z.',L n Ä ten ® ebieten wird die im Bebauungsplan assige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
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2. Ist ; setzt, len. Is Gebäi und d< len we
3. Hat gelten 4jSow Numrr Bered
a) in V einem zwei z drei zi vier ur sfchs
b) in K einem zwei z drei zi vier ur sechs Als zu stücke Vollge Grund:
c) In Ir
d) in V\
e) in K
f) Kam Bauge bebau: bauter BauGE Stücks 5. Bei 1 ungspl
a)
b)
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6. Bei der, Sf ihrer Z den kc Grund! Satz 1
7. Bei werder leitete i sind, g 8 jBei ■ Absatz Vorsch
a) B d
b) d rr
9. Ist 0 hender
(6) Abs
(7) Erg zahlen, §7-E<
(1) Bat stücke stücke) laufenc pflichtic ausset
(2) Für nach di Ermittli Erschlii hen die gemeir der O Erschlii
(3) Für anlage fläche Erschlii Ortsgei Baulas in der E gen de

