Nr.
2 niintt
Wochenblat t VG Montabaur
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Nr. 03/2004
S nmi zulässigen Vollgeschossen .2,0
£ ond fünf zulässigen Vollgeschossen .2,2
cflrhs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4
er tehr$aid T" ' lässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grundes AbsciJ tLken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der wfwendt, f/niineschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
ij in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
'ustrieiityf i in Wochenendhaus und Kleingartengebieten .0,2
! ch N e in Kleinsiedlungsgebieten.......................... .. ..0,4
tofiergi nifann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten Ifiauaebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei SPmguten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- 3 edeuti • batten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 rchBew BaüGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. i 5 feei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau-
Bschostf ungsplan
der gT' a )Bemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl näß«r oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- agspM helden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, ren w nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- 3 Nutzr ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder versieg 1 gehbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.
6 b e i Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Ist dasiu Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer itüd«L' Z® 3 ck’bestimmung im Wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön- cheS nen-gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege- TfalW lungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächerv r 1 Sab* zahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden, lanoto Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet 9°®» weiden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
8. jlei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vofschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
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'iefenbrf 9ilst die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- ” henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
^la-g^ (4) [Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von einenSÄ Grundstücken in Kem-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maßeich zv st£ l$ sda ten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für nze urt Schließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutztem' te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- il ... striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt inniX Stützte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- KAG 1 ms ® stabs daten nach Absatz 2 um 10 v.H.
iändigr; ( 5 )rbsatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen. ie W--' Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch
ig derül zah,en - werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet, t unmrj § 7 * Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1)|Jaulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- grjjdstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanlagen beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit , I1U . einer Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- i § 34 ^ ten Verkehrsanlagen besteht.
der T.-:'; (2) Fiür Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- ie (Tw s ®TSatzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(3)Absatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- ser.Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch sine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die trschließungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, entsprechend.
^ Eür Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen ach dieser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die rundstücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl Ra^i 8r v ®d<ehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der auiast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll fürri f • P] astder Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur n^ ie ln der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- ^ e . r ^arkehrsanlagen angesetzt.
zunn ^ Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- artinL p 3 m- oder ^ u 9 an 9 nehmen können und zusätzlich durch gleich- beiträn fSCh u un 9 san,a 9 en erschlossen werden, für die Erschließungs- SDrArir dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- nd ’ aoweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
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(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teiibeitrag
(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fällen der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaßnahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- rates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. unselbstständige Parkflächen
7. unselbstständige Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt. § 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
(2) Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6. den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - In-Kraft-Treten / Außer-Kraft-Treten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf vom 06.11.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho
benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Welschneudorf, 09.01.2004 (Siegel) Schwarz
Ortsgemeinde Welschneudorf Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf Folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

