Wochenblatt VG Montabaur
Wöch
Ö dÄ'Katholisch öffentliche Bücherei ^ ^
dienstags.
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Welschneudorf zur Erhebung von einmaligen Beitragen
nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den^Aus t J
Verkehrsanlagen (Ausbagbeilragssalzung • ABS •) vorn
Der Ortsgemeinderat Welschneudorf hat a ^ G ™ n< ^ e b J g? g d der §§ deordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und o^ss 2 Absatz 1 7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rhemia vom 20 Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. Einzelabrechnung
§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen
(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge nach t ® tsac ^ c v ® k hrs stitionsaufwendungen für die Herstellung und den Aus bau von V erkeh rs anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser Satzung.
(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen änerstmaishergese- ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.
1. “Erneuerung” ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustand.
2. “Erweiterung” ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertiggestellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.
3. “Umbau” ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Verkehrsanlage.
4. “Verbesserung” sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, der Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.
(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.
(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstattungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.
(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.
§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für
1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufzentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. selbstständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.
4. Parkflächen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke
5. Grünanlagen,
a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind
bis zu einer weiteren Breite von 6 m, ’
b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke 0
6. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren
terTHöchstb^ten We ' Se verzicl1tet wirt *l l3 ' s zu den in NummeM genann- te Verkehrsanlage die größte Breite. ° cnsiDre,ten ’ 80 S' 11 ^ die gesam-
(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeolatz «n • u
im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummef ’ 1 2 S ' Ch gebenen Maße ■ unter Berücksichtigung der Breiten nach Absatz 2 j!m
die Hälfte, bei Verkehrsanlagen nach den Nummern 1 und 2 —
aber um 8 m. . _ ^ drei z
8 3- Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet vidr ui
Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehr, sechs ?£, n«rh Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmt« 4 : Als zi
nHpr nach”Beschluss des unsgememoerares rur bestimmte Ah "
Sr Verkehrsanlage nach den tatsächlichen InvestitionsatiJJj; stück«
ermittelt ’
8 4 - Gegenstand der Beltragspflicht Grüne
Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich gewerblich, industrie" 3 S vemleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rerhiL d) in v
vergieiuiuaic 7.ifahrt oder rlec 7.man«» ...
veraleichbarer weise nuizuaien utunuatuuM», uie aie rechtlich, ;• u tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu derfi ?)' n * len eder ausgeäuten Verkehrsanlage haben. "•* f) Kan
§ 5 - Gemeindeanteil heljau
Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der VerkehrsbedeuW baütei herzustellenden oder auszubauenden Verkenrsanlage durch B&Ü ßauGI des Ortsgemeinderates festgesetzt. Stücks
§ 6 - Beitragsmaßstab 5 .ifeei
( 1 ) Maßstab ist die Geschossfläche. Die Berechnung der Geschoß ungsp erfolgt durch Vervielfachung der Grundstucksfläche mit der Ge« a)’,Ger sflächenzahl. Der nach den §§ 2 und 3 ermittelte und gemäß« ^ oder a zierte beitragsfähige Ausbauaufwand wird auf die beitragspflu. hende Grundstücke im jeweiligen Abrechnungsgebiet nach deren G e; b) nur sflächen verteilt. Dabei wird die mögliche unterschiedliche Ni/ : ■ un g o< beitragspflichtigen Grundstücke nach Art und Maß berücksichtigt : gleicht
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: ßj^ei
1 . In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche Ist da;.. Sport-, stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstücke Zfleck Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die Fläche fegt nen -9' grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahret lun 9 en nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 Sa: zahl r " entsprechend.
2 . In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhangbr Ortsteiles nach § 34 BauGB
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Verkehrsanlage angr?
der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- uns kehrsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von 35 - gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungsii- - den Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter Einbezielr- Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sr § 10 Absatz 6 KAG baulich, gewerblich, industriell oder in verglas Weise selbstständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die aussdü: eine wegemäßige Verbindung zur Verkehrsanlage darstellen, bk; der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefen!»; ^ lst ö zung bei unmittelbar angrenzenden Grundstücken). hender
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Verkehrsanl ag e; M|Zw
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7. jj3ei wefder leitete« sind, g
8. Bei Absatz Vorsch
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zen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oder durch einenZ. 1
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verbunden sind (Hintertiegergrundstücke), der Flächenbereich der gemeinsamen Grundstücks- und Verkehrsanlagengrenzeur:Äj^f r ch im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern; seits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden Grundstüc—teile - nenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen inneT Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG: gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstständig sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegemäßige Vt zur Verkehrsanlage darstellen, bleiben bei der Bestimmung der '
te Grur striell c genutzt m^Bsta
(5) Abs
(6) Erg« zahlen,
stückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei nicht unmte § 7 ■ Et
angrenzenden Grundstücken), c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Beg: hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslime - gegete auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb der' grenzung - im Sinne von § 10 Absatz 6 KAG ba_jch geweiMT striell oder in vergleichbarer Weise selbstständig nutzbar sind, a Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzüglich der nach § T und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen hinter der 1 “ grenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbaren Harhe(Tlr grenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke).
(3) Für die Berechnung der Geschossflache nach Absatz 1 gi ;
1. In beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplan festqesec» zulässige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt.
2. Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine Baumassenzaf» setzt, ist diese zur Ermittlung der GeschossflachenzaK du'ni-v len. Ist keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundf : ~ - 1 Gebäudehöhe festgesetzt, gilt das Vielfache aus dei Grunde und dem Quotienten aus der Gebäudehoh^ und u - Zu' 3,5- E—_ len werden auf eine Stelle hinter dem Komma . h- oder aöge:-
3. Hat ein Bebauungsplan den Verfai rer ■ ta. d du- § >3 BauGB; gelten Nummer 1 und 2 entsprechend.
4. Soweit kein Bebauungsplan besteht od~ c B= 1 :nqspi* urnmer 2 erforderlichen Festsetzui g- n r = ht
Berechnung der Geschossfläche folgende C
a) in Wohn-, Misch-, Dorf- und Ft-- nh -.. g. ‘ ;--t<b
einem zulässigen Vollgeschoss..
zwei zulässigen Vollgeschossen
drei zulässigen Vollgeschossen.
serhi nd H nf Essigen Vollgeschor.bt- sechs und mehr zulässigen Vollgeschos
b) in Kern- und Gewerbegebieten b~ ; einem zulässigen Vollgeschoss zwei zulässigen Vollgeschossen.
(1) [Bau Grunds grujidst kehrsar gen bei einer Zi ten Verl
(2) Für ( ser- Sat stücksfl soweit t hen. Ste gemein der Ort: kehrsar
(3) jAbsi ""'- 1 ser. Sab
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eine gli Erschlie den sine
(4) Für ( nach di Grunds) dieser \ Baulast in der Bi für die ir nchtung
(5) ^bsa zung Zu artige Ei beitrage spreche gesamt

