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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr.Ofc

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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG

Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn

zur Erhebung von einmaligen Beiträgen von

Investitionsaufwendungen für die erstmalige H 9 p B c _ v

Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung -* )

vom 06.01.2004 _ . . , ~ rr , 0 \ n A on r f i.

Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat auf Grund des § 2 e nung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 o ^ d n ^^ n § de 3 nFas . Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fas sung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. § 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erst­malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebtdie ° rt R 9 ®£b und Eitelborn Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und

dieser Satzung.

§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang tur

1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB

- ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie i Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Han­delsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet-an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist.

c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebie­ten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bau­liche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Brei­te bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Brei­te bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder ver­gleichbare Nutzung zulässig ist.

3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraft­fahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebie­te im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,

4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,

5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrich­tungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstren­nung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.

6. Parkflächen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Park­flächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,

7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,

a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bau­gebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün- ailla 9 en )> bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Erqeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die aesam- te Erschließungsanlage die größte Breite.

(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 2 4 und 5

a ?,m H eb l n ^ M K ße c un £ r B erücksicht 'gung der Breiten nach Absatz 2

- um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2

mindestens aber um 8 m. d

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- teSEJÄ ° dernac h Beschluss des Ortsgemeinderates für besJimm- Ifn« f h 5 d Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investiti­onsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließunn

gS ermiW «ardea b " den ' ^ def ^'^ngsaufwand ins 9 § 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbli­che oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb-

9 _^-w>., uuwuiu oig uouaui uuer gewerb­

lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordne­ten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.

§ 5 - Gemeindeanteil

6 6 - Beitragsmaßstab

(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nachden §§ 2 und 3 6rr . b) in ind gemäß § 5 reduzierte bertragsfährge Er^lurßur^saufwanÄ einen erschlossenen Grundstücke imiewei^en Abrechnungsgebiet 2'f #wei. Gnrndstückstlächen verteilt. Dabei Wird die mögliche unlerschi M |® ' drei z zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksich vier u

(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: -»i S pchJ

In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche, ist da5 * Als zl

stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstück!» stück ' Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die FlächeXj. ?" g< Grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahr!!? Grunc nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 s at , c ) ln 1

entsprechend. d) In \

2 . In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhana her e l ln Ortsteiles nach § 34 BauGB ^ f)!K an

a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließuno^ SS?

angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen^ «SS Stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senk,«, Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits - fenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegeber c iR P j auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb d! «Sn fenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz i U ,- 9 P , BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer 3 -

selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließfo. 1 wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstelle- M [ ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksicti ^ [

fenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstück r !

b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließen*^ fap, ge angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg odertf qnorf- einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) 7 uL r jj chenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Er könnei ßungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von - stiieke dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegreror 1 t £säct nie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter 7 jD pi Ziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenat

nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB r lertete i gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstä^ Lind a bar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegem& j R ? bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben beider! aST®* mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenai vorifrh nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken). Ti'p

c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Bi. a ?

zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie-! h \ d benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteile' D 0 halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz i: « , t d oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in verglr u d ° Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) odefoii ,L/.V7 r telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und denk ) b (£ bs nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzir f r 9 ( liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegr 2ahlen - für sogenannte übertiefe Grundstücke). § 7 - Ec

(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzu^ ( 1 ll Ba u Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wrd c s ^§P^ e< Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht De stucke) entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in; Nutend Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei über», P^iphtig gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Gru 0 ^ au^setz (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten w: (2) Für Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 1 0 v.H. erhöht. nach dir

(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, 3 . IlT 1U »che oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den

3 ermittejte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließ en die

wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Gnrr ^ ^

nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen ,v.

£an?es S96meinde *** 1 ° VK d6S beitra 9^higen Erschließungsauf-

Gewerbe- und Industriegebieten20 f r f£ h,ie e hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für üben £) Fur C ?fSH?iSS h ,ndustriel1 oder in ähnlicher Weise genutzte Gn,> J" la ? en Sfn o 9enutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten. Sf 1 ® 1

GmnriqtfKr 01 ? 9 der Geschos sfläche erfolgt durch Vervielfa." 0 ^' la Geschossfläche g^lhit der Geschossflächenzahl. Für die Ber**-

zulässtnpfrfr ? eb '® ten wird die im Bebauungsplan festgesetzter g en

assige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. set^t ^diesfl 6 ! Gaschossf| ächenzahl n-r eine Baumassenzah Satzung len. ist kein« ^ rmi £ un 9 der Geschossflächenzahl durch 3,5' dj e pj eg 9 ( Gebäudehnhä f s ^ hossl Hächenzahl, aber eine Grundfläcnenzaw Grundsti

und dem Ono»l e f 9eSet2tl 9ilt das Vielfache 0,JS der Gruno:: " § 8 - En Nummer 2 e firfn?H 3 r U u 9splan besteh t oder der Bebauungspla- abgeschi

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