Wochenblatt VG Montabaur
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Nr.Ofc
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ÖFFENTLICHE BEKANNTMACHUNG
Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen von
Investitionsaufwendungen für die erstmalige H 9 p B c _ v
Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung - eö* )
vom 06.01.2004 „ _ . . , ~„ rr , 0 \ n A on r f i.
Der Ortsgemeinderat Eitelborn hat auf Grund des § 2 e nung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 o ^ d n ^^ n § de 3 nFas . Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27.08.1997 - in der jeweils geltenden Fas sung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird. § 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen Zur Deckung Ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die erstmalige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebtdie ° rt R 9 ®£b und Eitelborn Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und
dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang tur
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB
- ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie i Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet-an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2, 4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1,2, 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Grün- ailla 9 en )> bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke
(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten. Erqeben sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die aesam- te Erschließungsanlage die größte Breite.
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 2 4 und 5
a ?,m H eb l n ^ M K ße c un £ r B erücksicht 'gung der Breiten nach Absatz 2
- um die Hälfte, bei Erschließungsanlagen nach den Nummern 1 und 2
mindestens aber um 8 m. d
§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet
Der beitragsfähige Erschließungsaufwand wird für die einzelne Erschlie- teSEJÄ ° dernac h Beschluss des Ortsgemeinderates für besJimm- Ifn« f h 5 d Erschließungsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendungen ermittelt. Für mehrere Anlagen, die für die Erschließunn
gS ermiW «ardea b " den ' ^ def ^'^ngsaufwand ins 9 § 4 - Gegenstand der Beitragspflicht
Der Beitragspflicht unterliegen Grundstücke, für die eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung festgesetzt ist, sobald sie bebaut oder gewerb-
9 _^-w>., uuwuiu oig uouaui uuer gewerb
lich genutzt werden dürfen. Erschlossene Grundstücke, für die eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt ist, unterliegen der Beitragspflicht, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland sind und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Gemeinde zur Bebauung anstehen.
§ 5 - Gemeindeanteil
6 6 - Beitragsmaßstab
(1) Maßstab ist die Grundstücksfläche. Der nachden §§ 2 und 3 6rr . b) in ind gemäß § 5 reduzierte bertragsfährge Er^lurßur^saufwanÄ einen erschlossenen Grundstücke imiewei^en Abrechnungsgebiet 2'f #wei. Gnrndstückstlächen verteilt. Dabei Wird die mögliche unlerschi M |® ' drei z zung der erschlossenen Grundstücke nach Art und Maß berücksich vier u
(2) Als Grundstücksfläche nach Absatz 1 gilt: -»i S pchJ
In beplanten Gebieten die überplante Grundstücksfläche, ist da5 * Als zl
stück nur teilweise überplant und der unbeplante Grundstück!»’ stück ' Innenbereich nach § 34 BauGB zuzuordnen, so ist die FlächeXj. ?" g< Grundstückes maßgebend. Hat ein Bebauungsplan den Verfahr!!? Grunc nach § 33 BauGB erreicht, ist dieser maßgebend. Nummer 1 s at , c ) ln 1
entsprechend. d) In \
2 . In unbeplanten Gebieten innerhalb eines im Zusammenhana her e l ln Ortsteiles nach § 34 BauGB ^ f)!K an
a) bei Grundstücken, die unmittelbar an eine Erschließuno^ SS?
angrenzen, der Flächenbereich zwischen der gemeinsamen^ «SS Stücks- und Erschließungsanlagengrenze und einer im senk,«, Abstand von 35 m dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits - fenbegrenzungslinie liegenden Grundstücksteile - gegeber c iR P j auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innerhalb d! «Sn fenbegrenzung - nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz i U ,- 9 P , BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer 3 -
selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschließfo. 1 wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstelle- M [ ben bei der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksicti ^ [
fenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden Grundstück r !
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine Erschließen*^ fap, ge angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg odertf qnorf- einen Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke) 7 uL r jj chenbereich zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und Er könnei ßungsanlagengrenze und einer im senkrechten Abstand von - stiieke dazu gezogenen Linie, sofern die jenseits der Tiefenbegreror 1 t £säct nie liegenden Grundstücksteile - gegebenenfalls auch unter 7 jD pi Ziehung von Grundstücksteilen innerhalb der Tiefenbegrenat
nicht im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 BauGB r lertete i gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise selbstä^ Lind a bar sind. Grundstücksteile, die ausschließlich eine wegem& j R ’ ? bindung zur Erschließungsanlage darstellen, bleiben beider!’ aST®* mung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tiefenbegrenai vorifrh nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken). Ti'p
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Bi. a ?
zung hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie-! h \ d benenfalls auch unter Einbeziehung von Grundstücksteile' D 0 halb der Tiefenbegrenzung - im Sinne von § 133 Absatz i: « , t d oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in verglr u‘‘ d ° Weise selbständig nutzbar sind, die nach Buchstabe a) odefoii ,L/.V7 r telte Fläche zuzüglich der nach § 34 BauGB und denk ) b (£ bs nungsrechtlichen Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzir ™ f r 9 ( liegenden beitragsrelevant nutzbaren Fläche (Tiefenbegr 2ahlen - für sogenannte übertiefe Grundstücke). § 7 - Ec
(3) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzu^ ( 1 ll Ba u Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten wrd c s ^§P^ e< Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 20 v.H. erhöht De stucke) entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder in; Nutend Weise genutzte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei über», P^iphtig gewerblich, industriell oder in ähnlicher Weise genutzten Gru 0 ^ au^setz (gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten w: (2) Für Absatz 2 maßgebende Grundstücksfläche um 1 0 v.H. erhöht. nach dir
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschiedliche bauliche, 3 . IlT 1U »che oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird der nach den
3 ermittejte und gemäß § 5 reduzierte beitragsfähige Erschließ en die
wand - abweichend von Absatz 1 - auf die erschlossenen Gnrr ^ ^
nach deren Geschossflächen verteilt. Den Geschossflächen ,v.
£an?es S96meinde *** 1 ° VK d6S beitra 9^higen Erschließungsauf-
Gewerbe- und Industriegebieten20 ’ f„ r f£ h,ie “e hinzugerechnet. Dies gilt entsprechend für üben £) Fur C ?fSH?iSS h ’ ,ndustriel1 oder in ähnlicher Weise genutzte Gn,“> J" la ? en Sfn o 9enutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten. Sf 1 ® 1
GmnriqtfKr 01 ? 9 der Geschos sfläche erfolgt durch Vervielfa." 0 ^' la Geschossfläche g^lh •it der Geschossflächenzahl. Für die Ber**-
zulässtnpfrfr ? eb '® ten wird die im Bebauungsplan festgesetzter g en
assige Geschossflächenzahl zugrunde gelegt. set^t ^diesfl 6 ! Gaschossf| ächenzahl n-r eine Baumassenzah Satzung len. ist kein« ^ rmi £ un 9 der Geschossflächenzahl durch 3,5' dj e pj eg 9 ( Gebäudehnhä f s ^ hossl Hächenzahl, aber eine Grundfläcnenzaw Grundsti
und dem Ono»l e f 9eSet2tl 9ilt das Vielfache 0,JS der Gruno:: " § 8 - En Nummer 2 e firfn?H 3 r U u 9splan besteh t oder der Bebauungspla- abgeschi
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