Nr.
^Wochenblatt
VG Montabaur
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Nr. 03/2004
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. -. aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 sschossfuJ oiifiB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grundier Q es3^cks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
R Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der
Bebauungsplan
a ) Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
b) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne IsiSk Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen
'•ante y oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, ordnenBei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, “ ‘ Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach
ihrer Zweckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden können - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Regelungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächenzahl. Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, soweit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abgeleitete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
Bei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für
a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,
b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.
Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorstehenden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
icks-ur.; ( 4 ) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von ■rnd vr:Goldstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- begrenast^daten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für ich unt? aufcchließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- »nbegrecte Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- rerbkt striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt nutzbar genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- ie Veit» mcfctabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.
>timmun;( 5 )lbsatz 4 gilt nicht für die Abrechnung selbstständiger Grünanlagen, ingbei je) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruchzahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.
7 -jEckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
(1) Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare
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Grundstücke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck-
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Istücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- -wM^anlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- 9 en beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit 'feiner Zufahrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- ^^ ten Verkehrsanlagen besteht.
(2) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- 1 iU: ser (Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- 9 .stücksfläche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, “, es soweit beide Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste- . h en .{Stehe n die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- »«Jf gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver- f rj , kehrsanlagen angesetzt.
'.“T, (3)lbsatz 2 gilt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- . r .. ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch “ eine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die r Mi^b'iößungsbeiträge nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- 9 x ben sind, entsprechend.
jun *; ( 4 ) Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen Witte- ?> ac ^ ^'® ser Satzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die e Ge; ^. runc * s tücksfläche bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl dieser Verkehrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- ricntungen der Verkehrsanlagen angesetzt.
(5) Apsatz 4 gilt für Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- zung Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch gleich- ho-Fä ^ rsc, 1 li®ßungsanlagen er-schlossen werden, für die Erschließungs- oeitrage nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent- P ecnend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen insgesamt zwei übersteigt.
( 6 ) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser rtifi o f U 2W8 ‘ oc * er m0 breren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten
ja? ,9 en nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden
jl fl', brundstucksteile.
gp fnn^ n o S - ehun 9 des Beitra 9 sans P ruches » Teilbetrag iss« der ofn , ra 9 sans P ruc h entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an den Fan 8 !] ^ erl<e h r sanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in Absrhi , n j ^böbung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem oder Ton S T der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme lichfcfinH ♦ naflme * st ^geschlossen, wenn sie tatsächlich und recht- unn, stellt ist Und d6r entstanclene Gesamtaufwand oder Teilaufwand fest-
(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde- rates für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6 . unselbstständige Parkflächen
7. unselbständige Grünanlagen
8 . Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen 10 . Beleuchtungseinrichtungen
gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt. § 9 - Vorausleistungen
(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Beitrages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person angerechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.
(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.
§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages
Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Ausbaubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und dieser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.
§ 11 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit
( 1 ) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftlichen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides zur Zahlung fällig.
Der Beitragsbescheid enthält:
1. die Bezeichnung des Beitrages,
2. den Namen des Beitragsgläubigers,
3. den Namen des Beitragsschuldners,
4. die Bezeichnung des Grundstückes,
5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,
6 . den zu zahlenden Betrag,
7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der beitragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrundlagen nach dieser Satzung,
8 . die Festsetzung des Fälligkeitstermins,
9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und
10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.
§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Eitelbom über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen vom 22.11.1996 außer Kraft.
(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho
benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56337 Eitelbom, 06.01.2004 (Siegel) Blath
Ortsgemeinde Eitelbom Ortsbürgermeister
Hinweis
Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen:
Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig .zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder
2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.
56337 Eitelborn, 06.01.2004 (S.) Blath, Ortsbürgermeister

