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Wochenblatt VG Montabaur

26

Nr.

Einzelabrechnung

§ 1 - Erhebung von Ausbaubeiträgen . ,

(1) Die Ortsgemeinde erhebt einmalige Beiträge na f h ' c v ® kehrs .

stitionsaufwendungen für die Herstellung und Ausbau

anlagen nach den Bestimmungen des KAG und dieser ^ un 9-

(2) Ausbaubeiträge werden für alle Maßnahmen an erstmals he p, hau ten Verkehrsanlagen, die der Erneuerung, der Erweiterung, dem Umbau oder der Verbesserung dienen, erhoben.

1Erneuerung ist die Wiederherstellung einer vorhandenen, ganz oder teilweise unbrauchbaren, abgenutzten oder schadhaften Anlage in einen dem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügenden Zustana.

2.Erweiterung ist jede flächenmäßige Vergrößerung einer fertigge­stellten Anlage oder deren Ergänzung durch weitere Teile.

3.Umbau ist jede nachhaltige technische Veränderung an der Ver­kehrsanlage. . _ ... .

4.Verbesserung sind alle Maßnahmen zur Hebung der Funktion, aer Änderung der Verkehrsbedeutung im Sinne der Hervorhebung des Anliegervorteiles sowie der Beschaffenheit und Leistungsfähigkeit einer Anlage.

(3) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für die Herstellung von Verkehrsanlagen, soweit diese nicht als Erschließungsanlagen im Sinne von § 127 Absatz 2 Baugesetzbuch (BauGB) beitragsfähig sind.

(4) Die Bestimmungen dieser Satzung gelten nicht, soweit Kostenerstat­tungsbeträge nach §§ 135 Buchstabe a - c BauGB zu erheben sind.

(5) Ausbaubeiträge nach dieser Satzung werden nicht erhoben, wenn die Kosten der Beitragserhebung außer Verhältnis zu dem zu erwartenden Beitragsaufkommen stehen.

§ 2 - Beitragsfähige Verkehrsanlagen

(1) Beitragsfähig ist der Ausbauaufwand nach Art und Umfang für

1. Verkehrsanlagen, ausgenommen solche in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Ein­kaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs- , Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist

a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entspre­chende einseitige Nutzung zulässig ist. i b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist. c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine ent­sprechende einseitige Nutzung zulässig ist.

2. Verkehrsanlagen in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächi­ge Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafen­gebiet, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbli­che, industrielle oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.

3. selbstständige Fußwege und Radwege mit einer Mindestbreite von 1 m bis zu einer Breite von 5 m.

4. Parkflächen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Parkflächen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke

5. Grünanlagen,

a) die Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,

b) die nicht Bestandteile der Verkehrsanlagen nach Nummer 1 bis 4 sind (selbstständige Grünanlagen), bis zu 15 % der Flächen der durch gesonderte Satzung festzusetzenden bevorteilten Grundstücke

6. Fußgängerzonen verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen

(Flachen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den in Nummer 1 genannten Höchstbreiten. 1

(2) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten Eraeben

sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die aesam- te Verkehrsanlage die größte Breite. 9

(3) Endet eine Verkehrsanlage mit einem Wendeplatz, so erhöhen sich im Bereich des Wendeplatzes die in Absatz 1 Nummer 1 2undfian

dfe S h« ße v' VF Be [ ücksichti 9 u "9 der Breiten nach Absatz 2 fm ato um 8 m Verkehrsanla 3 en " ach <** Nummern 1 und 2 mindestens

§ 3 - Ermittlungsgrundsatz und Ermittlungsgebiet

Der beitragsfähige Ausbauaufwand wird für die einzelne Verkehrsanlage oder nach Beschluss des Ortsgemeinderates für bestimmte Abschnitte der Verkehrsanlage nach den tatsächlichen Investitionsaufwendung ermittelt.

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§ 4 - Gegenstand der Beitragspflicht

Der Beitragspflicht unterliegen alle baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbaren Grundstücke, die die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit der Zufahrt oder des Zugangs zu der herge­stellten oder ausgebauten Verkehrsanlage haben.

§ 5 - Gemeindeanteil

Der Gemeindeanteil wird im Einzelfall nach der Verkehrsbedeutung der herzustellenden oder auszubauenden Verkehrsanlage durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgesetzt.

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ziarte bertra^s^ je y weillg en Abrechn ^ unterschiedliche N

12) Als Grundstücksfläche nach Absatz W Wiu. v Hio f ,hnmil

-- rahiAten die überplante Grundstücksfläche. 1S .

In Optanten Gebeten^ überp|ant und der unbeplante&J

Grundstuck nu reich nach § 34 BauGB zuzuordneny

stücksteil dem ln bDe t ck0s ma ß gebend Hat ein ßj

die Fl*<^^Snsstand nach § 33 BauGB erreicht,^ ungsplan den Verfanm ^ Sal2 2 gilt entsprechend.

ser maßgebend. N jnnerbalb 0ines im Zusammen!*

In unbeplanten« Bau GB

ten Ortstertes na s unmittelbar an eine Verkehrsart^

a) bei G^Äenbereich zwischen der gemeinsamen^

grenzen, der hrsan i a gengrenze und einer im senkn Stücks- und Verk «« gezogenen Linie, sofern die jenseih Abstand vor 1 35 J 1 a Grundstücksteile - gegel

Tiefenbegrewungswnie y ^ Qrundstück8t6ilen inne ^

falls auch unter Einbe^ jm « Sjnne von§10 Absatz 6 KAG bi. 8 . Tiefenbegrenzu g f , n ver g| e ichbarer Weise selbst

gewerblich. 'nd^t ell_^ st0 . |0> dj0 ausschljeßlich e in e ^

nutzbarsmd.Grund l^ ehrsan , age darstellen, bleibenbe

ge Verbindungzufu tiefe unberücksichtigt (Tiefei Bestimmung toT Gnwn ^ Grundstücken).

zung bei dte nicht unmittelbar an eine Verkehrs* ....

b) bei durch ejnen eigen en Weg ofctg? Ist

angrenzen, mrt d '*£ un(Jen sind (Hinterliegergrundstücke) ) he einen Zugang Rechen der gemeinsamen Grundstücks-^) Zur Fiächenberwc 'sch^d 0jn0r jm senkrechten Abstand vnlGrrtdst kehrsanlagengrenz na ^ ^ jenseits der TiefenbegrenÄsd ;* dazu gezogenen . so kst0j)0 _ ge g eb enenfalls auchuntoagtectili lime liegender» G J£ kstei | en innerhalb der Tiefenbegrrte Grüne

beZ 'wim 9 sInne G von§ ^Absatz 6 KAG baulich, geweibUt'striell oc - nicht im Sinne vo 9 Weise selbstständig nutzbar .geritzte

ÄÄS» «in. wegemMig.VmAat vÄfsanläge darstellen, bleiben bei der Best.miw:( 5 )|bsa Z n nrti^efe unberücksichtigt (Tiefenbegrenzung bei (6) Erg ei GrU m^ Grundstücken). zahlen, t

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lieh gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise^^^igani dio nutzbar sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte ft gen beitl zuzüalich der nach § 34 BauGB und den bauordnungsrec- eirierZu f Bestimmungen hinter der Tiefenbegrenzungslime liegerc- ten Verk< SSart nußbaren Fläch* (Tl.t.nbe 9 r.n I un 9 l 1 », (2)RlrQ

nannte übertiefe Grundstücke). ser (Satz

(3) Für die Berechnung der Geschossfläche nach Absatz 1 ^ stückstlä. 1 ln beplanten Gebieten wird die im Bebauungsplanfestrsowe^be höchstzulässige Geschossflächenzahl zugrunde gek#. hen.{Ste! Ist statt einer Geschossflächenzahl nur eine ^ uS*9 em eind< gesetzt, ist diese zur Ermittlung der Geschoss^ ä <*® r 2^ zuteilen. Ist keine Geschossflächenzahl, zahl und die Gebäudehöhe festgesetzt, gilt dM V»Kad* "( 3 )«b sat Grundflächenzahl und dem Quotienten aus derGebäuae serf a tzi der Zahl 3,5. Bruchzahlen werden auf eine Stelle hinter eine g | e) ma auf- oder abgerundet. 6

Hat ein Bebauungsplan den Verfahrensstand d 9 ben sind, erreicht, gelten Nummer 1 und 2 entsprechend. (4) Für Gi

Soweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauujpfjach die; nach Nummer 2 erforderlichen Festsetzungen nwMGrundstü- für die Berechnung der Geschossfläche folge dieser Ve

flächenzahlen: Baulast di

a) in Wohn-, Misch-, Dort- und Ferienhausgebieten bei in der Bai

einem zulässigen Vollgeschoss. rirhti l fnIH <

zwei zulässigen Vollgeschossen. . 1961

drei zulässigen Vollgeschossen. liin | a f

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. artinL p

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen. 9® trsi

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei spreche ^

einem zulässigen Vollgeschoss. gesamt zv

zwei zulässigen Vollgeschossen. « .

drei zulässigen Vollgeschossen. Satzunn 7

vier und fünf zulässigen Vollgeschossen. dje R 9Jr

sechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.

Als zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt dw> . j- ¥

stücken in der näheren Umgebung überwiegend v0 ^® fln i. L Vollgeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzu 9 (1) Der Be

Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgesc jenp^f r

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten. Abschh <fs

d) in Wochenendhaus und Kleingartengebieten. 3 C l er _ ®

e) in Kleinsiedlungsgebieten. !ich«e fi nH,

f) Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) ^ stellbar ist Baugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse N

bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschosst