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Wochenblatt VG Montabaur __

7-> Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale und bauliche Anlagen mJ er solche, die als besondere Eigenart eines Friedhofs erhalten bleiben tollen werden durch Beschluss des Ortsgemeinderates festgelegt und in inemVerzeichnis geführt. Die Friedhofsverwaltung kann die Zustimmung zur Änderung und Beseitigung derartiger Grabmale und baulicher Anla­gen versagen.

T 4 ) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, ohne ihre Zustimmung aufge- itellte Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen einen Monat nach inachrichtigung des Inhabers der Grabzuweisung oder des Nutzungs­berechtigten auf dessen Kosten entfernen zu lassen.

VII. Herrichtung und Pflege von Grabstätten s 27 - Herrichten und Instandhalten von Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 19 Abs. 4fiergerichtet und dauernd instand gehalten werden.

(2) Die Gestaltung ist dem Gesamtcharakter des Friedhofs, dem beson­nen Charakter des Friedhofsteiles und der unmittelbaren Umgebung -Kzupassen. Die Grabstätten dürfen nur mit Pflanzen bepflanzt werden, r^Jje andere Grabstätten und die öffentlichen Anlagen und Wege nicht

»einträchtigen.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Anlage und Pfle­ge selbst ausführen oder einen Friedhofsgärtner damit beauftragen. Wird die Grabpflege durch einen Gärtnereibetrieb ausgeführt, so bleiben die Irlhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungsberechtigten für den

f ipflegten Zustand der Grabstätte verantwortlich

(4) Reihengrabstätten für Erdbestattungen müssen innerhalb von sechs wurfmuLMonaten nach der Bestattung hergerichtet werden.

5) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmit­teln bei der Grabpflege ist nicht gestattet.

(6) Verantwortlich für die Herrichtung, Pflege und Unterhaltung der Grab- ^-[tten sind bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten die Inhaber der Grab- eisung, bei Urnenwahlgrabstätten die Nutzungsberechtigten.

1 (7) Die Verpflichtung zur Pflege einer Grabstätte durch die Unterhal- tiflpgsverpflichteten oder Nutzungsberechtigten erlischt erst nach dem ^lauf der Ruhezeit bzw. Nutzungszeit.

(8) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten sowie der Grabzwischenwege obliegt der Ortsgemeinde. Die Inhaber der Grabzuweisung bzw. die Nutzungs­berechtigten sind verpflichtet, den vom unteren Grabende ausgesehen ~ hten Zwischenweg von Unkraut freizuhalten.

§ 28 - Bepflanzung der Grabstätten, Grabschmuck

(1)|Die Bepflanzung einer Grabstätte darf die Nachbargrabstätten sowie die Öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2)Die Friedhofsverwaltung kann den Schnitt und die völlige Beseitigung stark wuchernder oder absterbender Pflanzen anordnen. Nach erfolglo­ser Abmahnung können diese Arbeiten auf Kosten des Nutzungsberech­tigten bzw. des Inhabers der Grabzuweisung ausgeführt werden.

(3) § 7 gilt entsprechend.

(4) Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen. Geschieht dies nicht, kann die Friedhofsverwaltung die Ent­fernung nach vorheriger Abmahnung der Grabunterhaltungsverpflichte- tenjanordnen.

(5)jGrabschmuck, Grabgebinde und sonstige Gegenstände, die gegen ibmalesf die Würde des Friedhofs verstoßen, können von der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(6)[Es ist nicht erlaubt, Grabampeln, Wachslichte oder anderen Grab­schmuck in leerstehende Urnennischen aufzustellen. Derartige Gegen­wände kann die Friedhofsverwaltung entfernen. Sie ist nicht verpflichtet, die jBntfernten Gegenstände aufzubewahren.

(7) [Die Grabstätten dürfen nicht mit Folien abgedeckt werden.

§ 29 - Vernachlässigung der Grabstätte

(1)tyVird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder gepflegt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsver- >tigeflb4 waltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden ange- rhalWS messenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung hmenij nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem auf Ko# Ermessen auf seine Kosten herrichten lassen, gvonöf (2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht zu ermitteln, genügt I für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 ein Hinweisschild auf daul<g der 'Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

, nichttf (3) Grabstätten, für die keine verantwortlichen Unterhaltungsverpflichte- me ^ r zu erm ' tte * n s ' nc * oder trotz Aufforderungen nach Abs. 1 und 2 )ie Oir däuemd verwahrlost sind, können eingeebnet werden, wenn die Fried- hoffordnung dadurch beeinträchtigt wird, en VIII. Leichenhalle bmale § 30 - Benutzen der Leichenhalle

Ihofsv® 1 ( 1 ) Die Leichenhalle dient der Aufnahme von Verstorbenen bis zur Bestat- ikanr tung Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Jr^F^dhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festsetzen.

^' e Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauer- ' ® le 7°d er der Beisetzung endgültig zu schließen.

h ® enut2un 9 der Leichenhalle zu einer Trauerfeier kann untersagt ulift Kra^uk' . went ? der Verstorbene an einer meldepflichtigen übertragbaren u e,t 9 e, itten hat oder Bedenken wegen des Zustandes der Leiche i ehen und der Amtsarzt dies fordert. lx - Schlussvorschriften 5t ^ a i § 31 - Haftung

1 Be 6 nirt rtS ^ eme ' nde ^ a ^ et n 'cht für Schäden, die durch satzungswidrige Jitzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch

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Nr. 03/2004

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dritte Personen oder durch Tiere entstehen. Ihr obliegen keine besonde­ren Obhuts- und Überwachungspflichten. Im Rahmen ihrer Überwa- chungs- und Verkehrssicherungspflicht haftet die Ortsgemeinde nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 32 - Alte Rechte

Die vor dem Inkrafttreten dieser Satzung entstandenen Nutzungsrechte enden mit Ablauf der Ruhezeit der/des zuletzt beigesetzten Verstorbenen oder der Asche.

§ 33 - Gebühren

Für die Benutzung des von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhofs und seiner Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Fried­hofsgebührensatzung zu entrichten.

§ 34 - Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. den Friedhof entgegen den Vorschriften des § 5 betritt,

2. sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend ver­hält oder die Weisungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 6 Abs. 1 u. 2)

3. gegen die Bestimmungen des § 6 Abs. 3 Satz 1 verstößt,

4. gewerbliche Arbeiten auf dem Friedhof ausübt, ohne dass er die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1. erfüllt, eine Untersagung nach § 8 Abs. 2 nicht beachtet oder gegen § 8 Abs. 4 bis 9 verstößt,

5. die in § 11 vorgeschriebenen Maße für Särge ohne Einwilligung der Friedhofsverwaltung überschreitet,

6. Umbettungen ohne vorherige Zustimmung der Friedhofsverwaltung vornimmt (§ 13),

7. bei der Gestaltung einer Grabstätte gegen die Vorschriften des § 19 Abs. 4 verstößt,

8. Grabeinfassungen entgegen der Bestimmung des § 22 setzt,

9. als Verfügungsberechtigter, Nutzungsberechtigter oder Gewerbetrei­bender Grabmale oder sonstige bauliche Anlagen ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung errichtet, verändert oder entfernt (§ 23),

10. Grabmale oder sonstige baulichen Anlagen nicht ordnungsgemäß fundamentiert (§ 24) oder sonstige bauliche Anlagen errichtet oder verändert, ohne die Voraussetzungen des 23 Abs. 7 zu erfüllen,

11. die Verkehrssicherungspflicht (§ 25) nicht beachtet,

12. vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit Grabmale ohne Einwilli­gung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 26 Abs. 1),

13. Grabstätten nicht anlegt, pflegt oder dauernd instand hält (§ 27 Abs. 1 und 4), die Grabzwischenwege nicht von Unkraut freihält oder unzulässige Veränderungen an den Grabzwischenwegen oder son­stigen gärtnerischen Anlagen vornimmt (§ 27 Abs. 8),

14. Grabstätten entgegen § 28 Abs. 1 bepflanzt,

15. eine Grabstätte vernachlässigt (§ 29),

16. die Leichenhalle entgegen § 30 Abs. 1 und 3 betritt.

(2) Die in Absatz 1 genannten Ordnungswidrigkeiten können gern. § 24 Abs. 5 GemO mit einem Bußgeld bis zu 5.000 EURO geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) vom 02.01.1975 (BGBl. I S. 80) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung.

§ 35 - Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleich­zeitig tritt die Satzung über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 21.3.1995, zuletzt geändert durch Euro-Anpassungssatzung vom 5.2.2002 außer Kraft.

56337 Eitelbom, 06.01.2004 (S.) Blath

Ortsgemeinde Eitelbom Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06.02.2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hingewiesen: Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen sind, gelten ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Geneh­migung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, oder

2. vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss bean­standet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvor­schriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sach­verhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung geltend machen.

56337 Eitelbom, 06.01.2004 (S.) Blath, Ortsbürgermeister

Öffentliche Bekanntmachung

Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen

(Ausbaubeitragssatzung - ABS -) vom 06.01.2004

Der Ortsgemeinderat Eitelbom hat auf Grund des § 24 der Gemeinde­ordnung Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und der §§ 2 Absatz 1,7 und 10 des Kommunalabgabengesetzes Rheinland-Pfalz vom 20. Juni 1995 (KAG) - in der jeweils geltenden Fassung - folgende Sat­zung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird: