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Nr. (
e) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber
f) Ehrengrabstätten 7 W ischenweqe werden in Bele-
(2) Die Maße der Grabstatten und der Zwiscnenwey«
gungsplänen festgesetzt.
§ 12 dieser Satzung schriftlich zugeteilt werden. .. „torbene/ein
(2) In einer Reihengrabstätte darf grundsatzhc nu k „ nnen mjt Zust i m -
Verstorbener bestattet werden. In bBsondere ejner Rejhen .
mung der Friedhofsverwaltung bei gleichzeitigem Tod
grabstätte beigesetzt werden:
a) Geschwister unter 3 Jahren, ,
b) ein Elternteil mit seinem noch nicht 3 Jahre alten Kind,
c) Kinder unter einem Jahr mit nahen Verwandtem be | eate n
(3) Urnen dürfen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs 2 . ^“g ei . Reihengrabstätten für Erdbestattungen beigesetzt werden. In eine nei hengrabstätte dürfen max. 2 Urnen aufgenommen werdeni
Wichtig: Der bisherige § 14 (Wahlgrabstätten für Erdbesta g entfällt.
§ 17-Urnengrabstätten
(1) Aschen werden in fest verschlossenen Behältern beigesetzt in
a) Urnen in vorgesehenen Urnenmauern, die als Reihen- oder wani- grabstätten vergeben werden,
b) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber
c) Urnenwahlgrabstätten als Erdgräber
d) belegten Reihengrabstätten für Erdbestattungen unter den Voraussetzungen des § 12 Abs. 2. .. .
(2) Urnenreihengrabstätten in Urnenmauern sind Aschenstatten, die erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit von 20 Jahren zur Beisetzung abgegeben werden.
(3) Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern sind Aschenstätten, für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Eine Urnenwahlgrabstätte kann nur erworben werden, wenn der Verstorbene beim Erwerb der Grabstätte das 60. Lebensjahr vollendet hat. Während der Nutzungszeit dürfen weitere Bestattungen nur stattfinden, wenn die Ruhezeit die Nutzungszeit nicht überschreitet oder das Nutzungsrecht für die Zeit bis zum Ablauf der Ruhezeit verlängert worden ist. Eine Verlängerung der Nutzungszeit ist für höchstens 15 Jahre zulässig. Auf ein Wiedererwerb der Grabstätte besteht kein Rechtsanspruch. Die Zahl der Urnen, die in einer Urnenwahlgrabstätte bestattet werden können, richtet sich nach der Größe der Urnen. Für die zuletzt bestattete Asche muss eine Mindestruhezeit von 15 Jahren gewährleistet sein.
(4) Urnenreihengrabstätten als Erdgräber sind Aschenstätten, die der Reihe nach belegt und erst im Todesfall für die Dauer der Ruhezeit zur Beisetzung der Urne abgegeben werden.
(5) Urnenwahlgrabstätte als Erdgräber sind Aschenstätten , für die auf Antrag ein Nutzungsrecht für die Dauer von 35 Jahren (Nutzungszeit) verliehen wird. Urnenwahlgrabenstätten werden als Doppelgrabstätten vergeben. Bezüglich der Nutzungsverlängerung gelten die Bestimmungen von Abs. 3. In einer Urnenwahlgrabstätte können bis zu 2 Urnen bestattet werden.
(6) Urnen können in Reihen- und Wahlgrabstätten für Erdbestattungen bestattet werden, wenn für die Asche eine Mindestruhezeit von 15 Jahren gewährleistet ist.
(5) Nach Ablauf der Ruhefrist bzw. Beendigung des Nutzungsrechtes ist die Ortsgemeinde berechtigt, die beigesetzten Aschenurnen zu entfernen. Die Asche wird an geeigneter Stelle des Friedhofs in würdiger Weise der Erde übergeben.
(6) Soweit sich aus der Satzung nicht etwas anderes ergibt, gelten die Vorschriften für Reihengrabstätten entsprechend auch für Urnenreihengrabstätten.
§ 18 - Ehrengrabstätten
Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten (einzeln oder in geschlossenen Feldern) obliegen der Ortsgemeinde.
V. Gestaltung der Grabstätten § 19 - Gestaltungsvorschriften
(1) Auf dem Friedhof können Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften eingerichtet werden.
(2) Werden Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften einqe- richtet, so sind diese im Belegungsplan im einzelnen festzulegen.
(3) Bei der Zuweisung der Grabstelle bestimmt der Antragsteller oder Nutzungsberechtigte, ob die Grabstelle in einem Grabfeld mit oder ohne besondere Gestaltungsvorschriften liegen soll.
Der AntragsteHer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, die besonderen Anforderungen, die für die von ihm ausgewählte Grabstelle qelten zu beachten Er hat eine entsprechende schriftliche Erklärung zu unterzeichnen. Wird von der Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, erfolgt die Zuteilung einer Grabstätte mit allae meinen Gestaltungsvorschriften. a 9 e
(4) Jede Grabstätte ist unbeschadet besonderer Gestaltunqsvorschriften <=n zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Fried hofs in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wfrd
VI. Grabmale und-einfassungen w,ra
§ 20 - Gestaltung der Grabmale
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m Aul Reihengrabstätten ist zur Sicherstellung der Verw eam ,. (2) Aut Me y, Grabplatten nicht zulässio un 9^
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VII. Hi §27-
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(2) Di« deren anzup die ar beeint
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ntmaen die Gestaltung mit Grabplatten nicht zulässig J 21 . Gestaltung der Verschlussplatten der Urnenmauern m Die Inschriften und Sinnzeichen auf den Verschlussplatten d erUr f' miiiürn Sind vertieft gehauen zu gestalten. Als Schriften sinn ? 1 D " Wechselzug Gleichzug oder Unziale in einer Buchstabenhöhe *££
SfDie vertieft gehauenen Stellen sind mit einer nicht glänzendem ^ auszulegen, deren Farbton der Tonskala der Verschlussplatte , men sein muss. Gold- oder Silberschriften sind unzulässig.
(3) Die Anbringung von Blumenvasen und Grableuchten ändert/- nlatte vor den Umennischen ist zulässig. Die Anbringung h atdr Fachuntemehmen (Steinmetz) zu erfolgen.
§ 22 - Grabeinfassungen
Soweit der Belegungsplan keine anderen Festsetzungen enthält- alle Grabstätten innerhalb eines Jahres nach der Bestattungebeinfassung aus Stein haben. ....
§ 23 - Zustimmungserfordernis zum Errichten und Änderung von Grabmalen
( 1 ) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen bedürft . .
vorherigen schriftlichen Zustimmung der Friedhofsverwaltung. DerM aeofle. steiler hat bei Reihengrabstätten die Grabzuweisung vorzulegen. (4 ) Re
(2) Den Anträgen sind zweifach beizufügen der Grabmalentwurf n»| Monat
driss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Mate* ( 5 ) Die seiner Bearbeitung. te | n be
(3) Für die Errichtung und jede Veränderung aller sonstigen ba mwei
Anlagen gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. ^ tten
( 4 ) Die Zustimmung erlischt, wenn das Grabmal oder die sonstig zjweis
che Anlage nicht binnen eines Jahres nach Erteilung der Zustr- (7) d : ' errichtet bzw. geändert worden ist. 1
(5) Nicht zustimmungspflichtig ist die vorübergehende Aufstellung'; sierter Holzkreuze, Holztafeln und Holzrahmen auf Erdgraoemfüc- er von längstens zwei Jahren und die Einfassung aus Holz für die längstens einem Jahr sowie das Anbringen von Verschlussplatten 1 ) nischen in Umenmauem, die von der Ortsgemeinde erworben wurde
( 6 ) Künstlerisch oder historisch wertvolle Grabmale oder solche , besondere Eigenart des Friedhofs erhalten bleiben sollen, könne' Zustimmung der Friedhofsverwaltung verändert oder vom Friede tigt werden.
(7) Die Errichtung oder Änderung von Grabmalen und sonstiger:
tungsv Ablauf (8) Die Anlage der Ort berech rechter §28-1 (1) Die die öffe
(2) Die
Anlagen ist nur Gewerbetreibenden gestattet, die gemäß § 8 für*, s t ar |< w
(1) Die Grabmale ohne besondere Gestaltungsvorschriften imteriinn^r, • ihrer Gestaltung und Bearbeitung grundsätzlich keinen tSonTrenTnto,
in
liehe Arbeiten auf dem Friedhof zugelassen sind.
§ 24 - Standsicherheit der Grabmale Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den aligemer kannten Regeln des Handwerks zu f undamentieren und so zu De> dass sie dauernd standsicher sind und auch beim öffnen benam Gräber nicht Umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für; bauliche Anlagen entsprechend.
Die vom Bundesinnungsverband des Steinmetz-, Stein-und -, hauerhandwerks aufgestellten Versetzrichtlinien für GraDmaT beachten.
§ 25 - Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen sind daue" kehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfenoder. fen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal, m Früh*: der Frostperiode und im Herbst -.
Verantwortlich dafür ist bei Reihen- u. UrnenreihengrabstäM Antrag auf Zuteilung der Grabstätte gestellt hat, uei Umenwanr ten der Nutzungsberechtigte.
(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstiger:
Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für d:s 'Jrttema hr wörtliche verpflichtet, unverzagt :h die erforderlichen ^
(3) Bei Gefahr im Verzüge kann die Friedhofsverwaitung auf K Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z.B. Umlegung von len) treffen.
(4) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz Hinweis hJd auf •
Stätte, das für die Dauer von einem Monat aufgesteift v.:rd. nief: ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des VHiai.tw 01 i. 1 d tigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davun ■-ntfomen. Die Oft- dauernd de ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubc- hofsordr § 26 - Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassungen VIII. Leii
(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder Nutz-iy zeit dürfr - Grabt'-*- § 30 - B beinfassungen nur mit vorheriger Zustimmung d* i i.ed'ü’ entfernt werden. Bei Grabmalen im Sinn« vui § 23 Ab? 6 k3; nofsverwaltung die Zustimmung auf Dauer v= rsag n.
(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Umenreihenpf nach Ablauf der Nutzungszeit bei Urnenwahlgr/«bstf-'tan od» Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrecht^ ^ 1 dieu- brabemfassungen bzw. die VerschlussplatU ' d^r Umw« ', halb e |ne r Fnst von drei Monaten 2U önt fe nen. Auf den Abi»;
eit bzw. Nutzungszeit wird bei Erdyrabstüttcn dun i. 0 “^ J machung hmgewiesen. Kommt der Verpflichtet« 0 --erV'- r P i u ’ so lst die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Gräbst*- beiL d «! e Verschluss Platte entfernen zu la—n. Das Grabe ri£ 1 Mn a ^ Un 9’ d,e Verschlussplatte und das G rah ' ' 019flr "
9 ngslos in das Eigentum der Ortsgemeind? üt«r
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(3) §7
(4) Ven zu entfc fernung ten ano
(5) 'Gra dieWür entfernt
(6) Es i schmuc stände I dieentfi
(7) Die f § 29 - V
(1) Wird hat der waltung messen nicht n£ Ermessi
(2) Ist d für die [ der Gral
(3) Grat ten'meh
(1) Die L tung. Sie Die Frier
(2) Die £ feier ode
(3) Die E werden, Krankhe besteher IX. Schli § 31 - Hr Die Orts Benutzui

