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Nr. 03/2004

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Druck und Werbeschriften zu verteilen, ausgenommen sind Druckschriften, die im Rahmen der Bestattungsfeier notwendig und üblich sind,

den Friedhof und seine Einrichtungen, Anlagen und Grabstätten zu verunreinigen oder zu beschädigen,

Abraum außerhalb der dafür bestimmten Stellen abzuladen,

Tiere ausgenommen Blindenhunde mitzubringen, zu spielen, zu lärmen und Musikwiedergabegeräte zu betreiben. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen, soweit sie mit dem 2*eck des Friedhofs und der Ordnung auf ihm vereinbar sind.

( 4 ) 1 Feiern und andere nicht mit einer Bestattung oder Beisetzung zusam­menhängende Veranstaltungen bedürfen der Zustimmung der Friedhofs- waltung; sie sind spätestens eine Woche vorher anzumelden.

§7 - Umweltfreundliche Werkstoffe

,ststoffe und sonstige nicht verrottbare Werkstoffe sollen in sämtlichen jukten der Trauerfloristik, insbesondere in Kränzen, Trauergebinden, uergestecken und in Grabschmuck nicht verwandt werden.

§8-Ausführung gewerblicher Arbeiten

( 1 )lBildhauer, Steinmetze, Gärtner und sonstige mit der Gestaltung und UBandhaltung von Grabstätten befasste Gewerbetreibende dürfen auf dem Friedhof gewerbliche Tätigkeiten nur ausüben, wenn sie in fachlicher, lieblicher und persönlicher Hinsicht zuverlässig sind, dessen Nachweis jrrif?egelfalle durch die Eintragung in die Handwerksrolle/das Verzeichnis gemäß Handwerksordnung (handwerksähnliches Gewerbe) oder das Ver- Jjjchms der Landwirtschaftskammer (Gärtnerberufe) erbracht ist. Die Tätig­keiten sind nur innerhalb des jeweiligen Berufsbildes zulässig. Die Fried- verwaltung kann Ausnahmen von den Sätzen 1 und 2 zulassen. ^2)faie Friedhofsverwaltung kann Gewerbetreibenden allgemein oder im EJpelfall die gewerbliche Betätigung auf dem Friedhof untersagen, wenn

ng der h diese

iruch. a) schwerwiegend gegen diese Satzung verstoßen oder

lb) wiederholt Arbeiten auf dem Friedhof unsachgemäß ausgeführt tigern {mM. haben.

Td BeisJßjpas Verbot kann befristet oder unbefristet erteilt werden. Das Ver- jenelW.schulden von Mitarbeitern oder Beauftragten des jeweiligen Gewerbe- /eckeng3jif) eriden wird diesem zugerechnet.

kjlicfiketf(4)pie Gewerbetreibenden und ihre Mitarbeiter haben diese Satzung und ch die Auf diejdazu ergangenen Regelungen zu beachten. Die Gewerbetreibenden otenvrohaften für alle Schäden, die sie oder ihre Bediensteten im Zusammen- erfolgttyhang mit ihrer Tätigkeit auf dem Friedhof verursachen, ar Aufhet (5)]Zur Arbeitsausführung ist den Gewerbetreibenden gestattet, die befe- zeitenistijjtigter Wege des Friedhofs mit leichten Arbeitsfahrzeugen zu befahren, jboteniäpfcchädigungen an Wegen, Wegekanten, Grabstätten und Anpflanzun- Leichenfgen sind umgehend der Friedhofsverwaltung zu melden und fachgerecht stentMauffeigene Kosten zu beseitigen.

Jutzungsr (6)pie für die Arbeiten erforderlichen Werkzeuge und Materialien dürfen steht, Islfnur Vorübergehend auf Friedhofswegen, unbelegten oder nicht vollstän- 3ine$V«[dig Belegten Grabblocks gelagert werden. Nach. Beendigung der Arbei- eantragt ,tenpind die Arbeits- und Lagerplätze wieder in Ordnung zu bringen. Die tlich beu Reinigung von Werkzeugen oder Geräten an den Wasserentnahmestel- ler ortsötflenjlst nicht gestattet.

(7)ft)er bei der Ausübung der Arbeiten anfallende, nicht kompostierbare Abfall ist auf eigene Kosten abzufahren. amtplä«((8) Firmenbezeichnungen an Grabmalen sind unzulässig.

,(9) (Gärtnereien, die eine Dauerpflege von Grabstätten übernommen riedhds» haben, sind verpflichtet, der Friedhofsverwaltung folgendes anzuzeigen:

a) Namen und Wohnsitz des Auftraggebers, ilit. Sie b) Namen des oder der Verstorbenen, en. D#tc) zeitliche Dauer der Grabpflege Ttsg®^ III. gestattungs Vorschriften

§ 9 - Anzeigepflicht, Bestattungszeit

(1)Boll eine Leiche oder die Asche eines Verstorbenen auf dem Friedhof h na- .l esetzt werden, ist die Friedhofsverwaltung unverzüglich zu benach- iitu^ Rrichtigen. Anzeigepflichten nach sonstigen Vorschriften bleiben davon desFfr unberührt.

!aituno»n'* ^ ird eine Besetzung in einer vorher erworbenen Wahlgrabstätte oder t Urnenwahlgrabstätte beantragt, ist das Nutzungsrecht nachzuweisen.

das 1 eine Asch enbeisetzung erfolgen, so ist eine Bescheinigung des unte ^ r ®0 ers der Feuerbestattungsanlage über die Einäscherung vorzulegen. (4) Die Friedhofsverwaltung setzt Ort und Zeit der Bestattung im Beneh- ben An 9 0 hörigen und dem zuständigen Pfarramt bzw. der sonst izu^^B nd ' 9en ^ telle * est W0nn e ' ne re,i 9 iöse Trauerfeier stattfinden soll. itnaunöc^?® estattun Sl en finde n von montags bis freitags statt. An Samstagen, ^ ra 1Und f : ®i erta 9 en kann nur in Notfällen oder bei einem unabweisba- erHarund eine Bestattung genehmigt werden. Hierüber entscheidet die , TWhofsverwaltung.

m!i^ erden *~ e ' c ^ en niehf innerhalb der nach der jeweils geltenden Bestim- L zu wen vor 9 es chriebenen Frist beigesetzt, so wird die Bestattung von Amts NerW'vorgenomme 81 " ^ e ' flen 9 ra ^ st ^ tte aiJ f Kosten des Bestattungspflichtigen

efV0 a25t C t hen mdssen spätestens zwei Monate nach der Einäscherung bei- n ufkl' ofiiohr warde . n > andernfalls werden sie auf Kosten des Bestattungs- flesetz? 0n 10 9iner ^tnenreihengrabstätte oder in einer Urnenmauer bei-

n D* ^ ra f ,flerste ** un 9' Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattungen

Z^Fr JL? räberwerden vom Friedhofspersonal bzw. dem Beauftragten der r0 n otsverwaltung ausgehoben und wieder verfüllt.

(2) Der Aushub eines Grabes ist nur gestattet, wenn die Bestattungsge­nehmigung vorliegt und die Friedhofsverwaltung vorher Tag und Uhrzeit der Beisetzung sowie die Grabstättenart und -läge schriftlich festgelegt hat.

(3) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt bei Erdbestattungen von der Erdoberfläche bis zur Grabsohle beim Grab für Verstorbene bis zum voll­endeten 5. Lebensjahr mindestens 1,30 m, bei sonstigen Gräbern min­destens 1,80 m. Aschenurnen müssen, von ihrer Oberkante gerechnet, 0,50 m unter der Erdoberfläche liegen. Der Grabhügel wird bei der Bestim­mung der Grabtiefe nicht mitgerechnet.

(4) Sofern beim Aushub der Gräber Grabzubehör oder bauliche Elemen­te der Grabstätte zur Sicherstellung der Beerdigung von der Ortsgemeinde entfernt werden müssen, hat der Nutzungsberechtigte der Ortsgemeinde die dadurch entstehenden Kosten zu erstatten.

§11 - Särge

(1) Die Särge für Erdbestattungen müssen aus festen Werkstoffen her­gestellt und so abgedichtet sein, dass jedes Durchsickern von Feuchtig­keit ausgeschlossen ist. Der Sargboden ist mit einer mindestens fünf Zen­timeter starken Schicht aufsaugenden Materials auszulegen. Särge, Sar­gausstattungen, Sargabdichtungen und Sargbeigaben dürfen nicht aus Kunststoffen oder sonst schwer verrottbaren Werkstoffen hergestellt sein.

(2) Zur Sicherstellung der Verwesungsbedingungen sind Särge aus Eichenholz nicht zulässig.

(3) Die Friedhofsverwaltung ist berechtigt, Särge und Ausstattung von Särgen, die in der Erde nicht zerfallen, zurückzuweisen.

(4) Die Särge sollen höchstens 2,05 m lang, 0,65 m hoch und im Mittel­maß 0,65 m breit sein. Die Särge für Kindergräber dürfen höchstens 1,20 m lang, 0,55 m hoch und im Mittelmaß 0,45 m breit sein.

Sind in Ausnahmefällen größere Särge erforderlich, ist die Einwilligung der Friedhofsverwaltung vor dem Ausheben des Grabes einzuholen.

(5) Urnen sowie Überumen zur Beisetzung von Urnen müssen so beschaf­fen sein, dass die physikalische, chemische und biologische Beschaffen­heit des Bodens oder des Grundwassers nicht nachteilig verändert wird. § 12 - Ruhezeit

(1) Die Ruhefrist bis zur Wiederbelegung einer Grabstätte beträgt für Ver­storbene mit Erdbestattung 25 Jahre und für Aschen 20 Jahre. Für Ver­storbene bis zum vollendeten 5. Lebensjahr beträgt die Ruhezeit 25 Jahre.

(2) Bestattungen von Aschen in belegte Erdgrabstätten sind zulässig, wenn

a) die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 vorliegen,

b) für die Asche mindestens eine Ruhezeit von 15 Jahren in diesem Grab vor Ablauf der Nutzungszeit gewährleistet ist und

c) der Bestattungspflichtige für die Asche auf eine längere Ruhezeit als die für das Grab verbleibende Nutzungszeit verzichtet.

(3) Die Ruhezeit beginnt mit dem Tag der Bestattung oder Beisetzung.

§ 13 - Umbettungen

(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich nicht gestört werden.

(2) Umbettungen von Leichen und Aschen bedürfen unbeschadet der nach sonstigen Vorschriften erforderlichen Erlaubnisse der Einwilligung der Friedhofsverwaltung. Die Zustimmung kann nur erteilt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

(3) Umbettungen aus einer Reihengrabstätte oder Umenreihengrabstät- te in eine andere Reihengrabstätte auf dem Friedhof Eitelborn sind unzulässig. Nach Ablauf der Ruhezeit noch vorhandene Leichen- oder Aschenreste können mit Einwilligung der Friedhofsverwaltung in belegte Grabstätten umgebettet werden.

(4) Antragsberechtigt sind bei Umbettungen aus Reihengrabstätten oder Umenreihengrabstätten die Angehörigen des Verstorbenen, bei Umbet­tungen aus Wahlgrabstätten und Umenwahlgrabstätten die Nutzungsbe­rechtigten.

(5) Alle Umbettungen werden von der Friedhofsverwaltung angeordnet. Sie haben durch Friedhofspersonal oder gewerbliche Unternehmen zu erfolgen. Die Friedhofsverwattung bestimmt den Zeitpunkt der Umbettung.

(6) Die Kosten der Umbettung und den Ersatz von Schäden an benach­barten Grabstätten und Anlagen, die durch die Umbettung entstehen, hat der Antragsteller zu tragen.

(7) Der Ablauf der Ruhezeit oder Nutzungszeit wird durch die Umbettung nicht unterbrochen oder gehemmt.

(8) Verstorbene und Aschen dürfen zu anderen als zu Umbettungs­zwecken nur aufgrund behördlicher oder richterlicher Anordnung ausge­graben werden.

(9) Die Vorschrift des § 3 bleibt unberührt.

IV. Grabstätten

§ 14 - Allgemeine Vorschriften

(1) Die Grabstätten bleiben Eigentum der Ortsgemeinde Eitelborn. An ihnen können Rechte nur nach dieser Satzung erworben werden.

(2) Eine durch Umbettung oder Ausbettung frei gewordene Grabstätte darf nicht wiederbelegt werden, bevor die Ruhezeit für diese Grabstätte abge­laufen ist. Die Friedhofsverwaltung kann Ausnahmen zulassen.

(3) Es besteht kein Anspruch auf Zuweisung einer der Lage nach bestimm­ten Grabstätte oder auf Änderung bzw. Unveränderlichkeit der Umgebung einer Grabstätte.

§ 15 - Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabzwischenwege (1) Die Grabstätten werden unterschieden in

a) Reihengrabstätten für Erdbestattungen,

b) Umenreihengrabstätten in Urnenmauern,

c) Urnenwahlgrabstätten in Urnenmauern.

d) Umenreihengrabstätten als Erdgräber