Wochenblatt VG Montabaur
Nr.
Leitung: Markus Brieler
Gebühren: 19.00 Euro
Nähere Information und Anmeldung: n9finP/1 26321 oder
VHS-Geschäftsstelle, Rathaus Montabaur, Te- 02602/126123 (Bürgerbüro), www.vhs-montaDaur.u .
Geschäftszeiten: ,„ ,
Mittwoch, 8.00 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 16.30 lJh Donnerstag, 8.00 bis 12.30 Uhr, 13.30 bis 18.00 Uhr Freitag, 8.00 bis 12.30 Uhr
SG Neuhäusel Aerobic * Step and more Trainingszeiten:
montags, 20.00 Uhr (Aerobic, Bauch - Beine - Po) dienstags, 15.30 Uhr (Aerobic, Bauch- Beine - Po) donnerstags, 16.45 Uhr (Step-Aerobic) - (Uhrzeit beachten), 21.00 U
(Step-Aerobic) ... r . .
Nähere Infos unter der Tel.-Nr. 02620/950153 (Marie-Luise Fuchs).
Eitelborn
Sprechstunden des Ortsbürgermeisters
dienstags.von 09.00 Uhr bis 12.30 Uhr
(Vormittagssprechstunde)
dienstags...*.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
donnerstags.von 18.00 Uhr bis 19.30 Uhr
Tel.: 02620/8610, Fax: 02620/953774 E-Mail-Adresse: gemeinde@ eitelborn.de Internet: www.eitelborn.de
Bücherei-Info der Gemeindebücherei Eitelborn
(Altes Rathaus, Unterdorfstraße)
Öffnungszeiten der Gemeindebücherei Eitelborn (für alle Einwohner der Augst-Gemeinden):
montags.von 15.00 bis 17.00 Uhr
mittwochs.von 17.00 bis 19.00 Uhr
Jugendtreff “Underground X” in der Augst-Schule
Öffnungszeiten:
dienstags.von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr
donnerstags.von 17.00 Uhr bis 24.00 Uhr
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Eitelborn über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 06.01.2004
INHALTSVERZEICHNIS:
I. ALLGEMEINE VORSCHRIFTEN
§ 1 Geltungsbereich § 2 Friedhofszweck § 3 Schließung und Aufhebung § 4 Gesamtplan und Belegungspläne
II. ORDNUNGSVORSCHRIFTEN § 5 Öffnungszeiten
§ 6 Verhalten auf dem Friedhof § 7 Umweltfreundliche Werkstoffe § 8 Ausführung gewerblicher Arbeiten
III. BESTATTUNGSVORSCHRIFTEN § 9 Anzeigepflicht, Bestattungszeit
§ 10 Grabherstellung, Grabtiefe bei Erd- u. Aschenbestattunqen § 11 Särge §12 Ruhezeit § 13 Umbettungen
IV. GRABSTÄTTEN
§14 Allgemeine Vorschriften
| Grabstättenarten, Grabstättenmaße, Grabstättenzwischenweae §16 Reihengrabstätten für Erdbestattungen §17 Urnengrabstätten § 18 Ehrengrabstätten
V. GESTALTUNG DER GRABSTÄTTEN § 19 Gestaltungsvorschriften
VI. GRABMALE UND -EINFASSUNGEN § 20 Gestaltung der Grabmale
I o l ^ es ? ltl i n 9 der Verschlussplatten der Urnenmauern §22 Grabeinfassungen
I oa |y sti ™™ n 9 s erfordernis zum Errichten und Ändern von Grabmalen § 24 Standsicherheit der Grabmale ^raomaien
§ 25 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale
§ 26 Entfernen von Grabmalen und Grabeinfassunnen
VII. HERRICHTEN UND PFLEGE VON GRABSTÄTTEN § 27 Herrichten und Instandhalten von Grabstätten
RPfl Beoflanzung der Grabstätten. Grabschmuck 129 Vernachlässigung der Grabstätte
VIII. LEICHENHALLE
§30 BenutzenderLeichenhaNe
IX. SCHLUSSVORSCHRIFTEN
Wochi
e)
g)
h)
i)
§31 Haftung §32 Alte Rechte § 33 Gebühren.
§34 Ordnungswidrigkeiten
s 35 Inkrafttreten , i )je Fri
Aiifarund des § 24 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz «d ZAeck in der Fassung vom 31.1.1994 (GVBI. S. 153) und des § 6 des Laixu (4) Feil Gesetzes Überdas Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsn? menhä BestG) vom 4.3.1983 (GVBI. S. 69) in den zurzeit geltenden FäsS'lSLalt hat der Ortsgemeinderat Eitelborn am 26.11.2003 folgende Ui
beschlossen: Kunsts
I. Allgemeine Vorschriften p^duk
§ 1 - Geltungsbereich Ttwerc
Diese Friedhofssatzung gilt für den im Gebiet der Ortsgemeinde Eitefa# 6 8 - Ai gelegenen und von ihr verwalteten Friedhof. ^ *. ßj|d
§ 2 - Friedhofszweck |* t and
(1) Der Friedhof ist eine nicht rechtsfähige Anstalt (öffentliche Einriß- dem Fri
der Ortsgemeinde. bdjriebl
(2) Er dient der Bestattung derjenigen Personen, die imflegi
a) bei ihrem Tode Einwohner der Ortsgemeinde Eitelborn waren gemäß
vor ihrer Wohnsitznahme in einem Alten— oder Pflegeheim Jz#Jhnis wohner der Ortsgemeinde Eitelbom waren, ^ k|ften s
ein Anrecht auf Bestattung in einer Wahlgrabstätte haben oder ffiyf svnn ohne Einwohner zu sein nach § 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Beste! (2) Die 1 bestatten sind. Ei^elfa
(3) Die Bestattung anderer Personen bedarf der Einwilligung derFf^disse
hofsverwaltung. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch, a) sc § 3 - Schließung und Aufhebung I b) wi
(1) Der Friedhof oder Teile des Friedhofs können aus wichtigem öPr ba
chen Grund ganz oder teilweise für weitere Bestattungen und Beisetd(3) [Das gen der Aschen gesperrt (Schließung) oder vorbehaltlich der Genehm?schuldei der Genehmigungsbehörde nach § 7 Abs. 3 BestG anderen Zwecken^ treibend met werden (Aufhebung). Durch die Schließung wird die Möglichkeil (4) Die G terer Bestattungen und Beisetzungen ausgeschlossen. Durch die Aii, die jdazu bung geht die Eigenschaft des Friedhofs als Ruhestätte der Totenwr-; haften fi
(2) Die Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles erfolgt grj| hang mil sätzlich erst nach Ablauf sämtlicher Ruhezeiten der von der Aufhe:. (5)£urA betroffenen Gräber. Eine Aufhebung vor Ablauf der Ruhezeiten i? stigten V
b)
c)
d)
Btechar: gen sind auf,eiger
zulässig, wenn dies im zwingenden öffentlichen Interesse gebotene Aufhebung des Friedhofs oder eines Friedhofsteiles werden Leichen:
Aschen, deren Ruhezeit noch nicht abgelaufen ist, auf Kosten derII gemeinde umgebettet. Wenn nach Ablauf der Ruhezeit das Nutzung (6) Die fi an einer Grabstätte zum Zeitpunkt der Aufhebung noch besteht, Mnur.vorül Ortsgemeinde die Umbettung einer Leiche oder der Asche eines Vrdigpelec benen vorzunehmen, wenn der Nutzungsberechtigte dies beantragt ten sind^ (3) Schließung und Aufhebung werden ortsüblich öffentlich fr Reinigun gemacht. Umbettungstermine werden einen Monat vorher oitsü len ist nie öffentlich bekannt gemacht. (7)Der b
§ 4 - Gesamtplan und Belegungspläne Abfall ist
(1) Die Ortsgemeinde kann zur Ordnung des Friedhofs Gesamtplans) Firme
Belegungspläne erstellen. : (9) |3ärtr
(2) Die Gesamtpläne enthalten die Friedhofsgrenzen, die Friede haben, si
und die Bezeichnung der Grabfelder. a) Nar
(3) Die Belegungspläne werden für jedes Grabfeld aufgestellt. Sr; b) Nar
die Lage, die Größe und die Gestaltungsart der Grabstätten. Die!t c j ze j t | gungspläne für neu einzurichtende Grabfelder sind vom Ortsger |||.IR es t a rat zu beschließen. § 9 Anz
H. Ordnungsvorschriften ( 1)Bo« et
§ 5 - Öffnungszeiten beigesetz
(1) Der Friedhof ist während der durch die Friedhofsverwaltung' richtigen,
setzten Zeiten für den Besuch geöffnet. Die Öffnungszeiten des Ff- unberührt werden an den Eingängen durch Aushang bekannt gemacht. Zu a "*(2) Wjrd e Zeiten darf der Friedhof nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltu n f Urnenwaf ten werden. (3)ßollei
(2) Die Friedhofsverwaltung kann aus besonderem Anlass das ^ Trägers d<
des Friedhofs oder einzelner Friedhofsteile vorübergehend unte" F . § 6 - Verhalten auf dem Friedhof men mit d!
(1) Die Friedhofsbesucher haben sich der Würde des Ortes entspfc zuständig« zu verhalten. Die Anordnungen des Friedhofspersonals sindzuu ( 5 )^ estat .
(2) Kinder unter 10 Jahren dürfen den Friedhof nur in Begleitung^ Sonn- und
aer Aufsicht Erwachsener betreten. ren Grund
(3) Auf dem Friedhof ist insbesondere nicht gestattet, Riedhofsv
a) das Befahren der Wege mit Fahrzeugen aller Art oder ft- (6) Werder
en/Inline-Skater/Skateboards oder ähnl.; Kinderwagen u r mungvorg Stuhle sowie Handwagen zur Beförderung von Material w wegen in < herrichtung, leichte Fahrzeuge von zugelassenen Gewe- vorgenomi den und Fahrzeuge der Friedhofsverwaltung sind hiervon (7)^^ C h er nommen, gesetzt w<
waren aller Art sowie gewerbliche Dienste anzubieten ^ Pflichtigen solche zu werben, gesetzt,
an Sonn— u. Feiertagen und in der Nähe einer Bestattung § iq _ Q ra | 2 ° d ® r Gedenkfeier störende Arbeiten auszuführen, ^ Dje Q rw Sr^u ra < 9 eines Nutzungsberechtigten bzw. ohne Zu* Frfedhofsv« riedhofsverwaltung gewerbsmäßig zu fotografiere .
b)
c)
d)

