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Wochenblatt VG Montabaur

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Nr. 03/2004

b) in Kern- und Gewerbegebieten bei

Jnem zulässigen Vollgeschoss.1 ,o

Äei zulässigen Vollgeschossen.1,6

% zulässigen Vollgeschossen. .2,0

Ir und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

ftchs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

ff zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund­stücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der ücksteiili vollaeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese ho Ha" Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) ln Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d) In Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

e In Kleinsiedlungsgebieten.: .0,4

f)|(ann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten

ugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bebauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei amen? ifljebauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach

»ngbeb;

senkrecf 'seitsde)

4 ßauGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des ndstücks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist. 5JBei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau­ungsplan

' Gemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächen­zahl oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorstehenden Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebauung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder vergleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, 6j}ei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, | Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer *6), tofc'^eckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden undEis^ können - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- jcke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 sächlich genutzt werden, entsprechend.

L7jßei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet vrerden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- ld|ete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt silpd, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

tfjfeei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 jsatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a) Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß getroffen sind, slinie-j ,jj e unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestim- stetai , mungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält. satz 9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- ergM hepden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(6) |Absatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

(7) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch­zahlen, werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke (ILBaulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund-

Tcke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund-

Nutzx, vird (Sei

löht Krücke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- r i n jjj laufende Grundstücke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- übenr 0 ^ Pfiffig, wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- jrundäk aL i|setzungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen, wirdtfr ( 2 ) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen ht. nach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der ictie,ge< ^ rrnitt l. un 9 des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide denföi Efjchließungsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- iließuf hen die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- Grunö! 9 emeinde wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast nas- Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der 20 v.4 ^frbließungsanlagen veranlagt.

übew4 ® Grundstücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- Qronq a !)' a 9®n nac h dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- i c* e . der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl der älfacf- )^ h 'i e ßu n 9sanlagen geteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der ^ 0*5gemeinde stehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die inifler Baulast der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- gender Erschließungsanlagen veranlagt.

nrthT- qifc oweit e ' ne Jiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten «hi Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden 0§ndstücksteile.

f ßw 1 8 ," ^ ntste bung der Beitragspflicht

Li

u Qßr ci L,i' e Beitra 9 s Pflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der riio Mra Un 9 san l a 9 en ' Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, i® s r l |?. ssen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB , . .!: eht °' 8 ® e ' tra 9spflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde, fyer Erschließungsbeitrag kann für i den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. F,uß- und Radwege 5- Gehwege

leiten

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6. (unselbständige) Parkflächen

7. (unselbständige) Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbstän­dig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.

§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen

(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn

a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und

b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuch­tungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile erge­ben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsge­meinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbeson­dere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.

(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn

a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschlie­ßungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auf tragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befe­stigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abwei­chend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.

b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,

c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buch­stabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.

(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. lan­despflegerisch gestaltet sind.

§ 10 - Vorausleistungen

(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn

a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und

b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsalternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).

(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehre­ren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgülti­gen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.

§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungs­beitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Sat­zung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.

§ 12 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen­tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 13 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,