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Nr. 03/2004
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,henblatt VG Montabaur
kt keine Geschossflächenzahl, aber eine Grundflächenzahl und die läudehohe festgesetzt, gilt das Vielfache aus der Grundflächenzahl lern Quotienten aus der Gebäudehöhe und der Zahl 3,5. Bruchzahlen auf eine Stelle hinter dem Komma auf- oder abgerundet.
trscfc: £, Li-t «in Bebauungsplan den Verfahrensstand des § 33 BauGB erreicht, Nummer 1 und 2 entsprechend.
■Kweit kein Bebauungsplan besteht oder der Bebauungsplan die nach _o arforHprlichen Festsetzunaen nicht enthält, aelten für di«
öHmmer 2 erforderlichen Festsetzungen nicht enthält, gelten für die **§fBchnung der Geschossfläche folgende Geschossflächenzahlen: Misch-. Dorf- und Ferienhausaebieten bei
iched« erfahre »er 1 $$
Jliche,
IU,0def? ^n Wohn- Misch-, Dorf- und Ferienhausgebieten bei rCSem zulässigen Vollgeschoss.0,5
Zr fei Massigen Vollgeschossen.1,0
Jri. nH fünf zulässigen Vollgeschossen.1,1
3K und mehr zulässigen Vollgeschossen.1,2
Ch l8ß 'M<ern- und Gewerbegebieten bei
»Inem zulässigen Vollgeschoss.1,0
rwaiizulässigen Vollgeschossen .1,6
und3ei ireiiulässigen Vollgeschossen.2,0
3ndv ' 'lüerlnd fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2
stef und me h r zulässigen Vollgeschossen.2,4
r h ' J Als'zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- rücte!7 %jc|en in der näheren Um 9 ebun 9 überwiegend vorhandene Zahl der r oiMBschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese
• ,s,d asäri®lstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.
fstückstejS in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4
1 in'Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2
5 InfCleinsiedlungsgebieten .0,4
Kann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten ,ebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei Uten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe- :en aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 B bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- ;s vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.
Bei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebauungsplan
r Einb^j Gimeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl
• nicht im i»derAnderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- blieh, :%nder Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht,
xindstaj) nur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- '™* ;: ''4Bgider eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- Jtiafe/gehbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt, enden g e j jQ runds tücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, jport -, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer 1 ■ s iP^ best ' mmun 9 ' m wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden Jer C u rj5nJ7en - gestattet, gilt 0,4 als Geschossflächenzahl. Dies gilt für Grund- F'ac^' jgßke außerhalb von Bebauungsplangebieten, die entsprechend Satz 1 ß^::: jpgchlich genutzt werden, entsprechend.
Bei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet ^.fterden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- ^"Ttete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.
jlT?? ® ei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Hpn ^ >sat2 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die TieM% SChr ^ en ents P recbend angewandt, wie sie bestehen für rent f Bebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das g..J||psige Nutzungsmaß getroffen sind,
^ .»p dieljnbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen bder' ’* 3er ^ as 2U, ® SSI 9® Nutzungsmaß enthält.
3au6E' ,st ^ ie tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste- st^ enden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.
Qglicti;;»)ßsatz 5 gilt nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen, ngen 0 Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- wsrden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet, e). 7 - Jckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
ir Nv':J) Baulich, gewerblich oder in vergleichbarer Weise nutzbare Grund- i wirdWicke an zwei aufeinanderstoßenden Erschließungsanlagen (Eckgrund- ^[(ucke) und Grundstücke zwischen zwei Erschließungsanlagen (durch- h -^ 6 ® runds tü c ke) sind für beide Erschließungsanlagen beitrags- ;ai^f lüchtig , wenn sie durch beide Anlagen erschlossen werden und die Vor- i Ginf^Wtungen des § 133 Absatz 1 BauGB vorliegen, jnwifis -) Für Grundstücke, die durch zwei gleichartige Erschließungsanlagen iöht ach Bieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücksfläche bei der iuiiche. : [ mi “| u '|)9 des Beitragsatzes mit 50 v. H. veranlagt, soweit beide ;hd6flr sc J]! le ß u P9 s anlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde stehen. Ste- ^ an die beiden Erschließungsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- wifd die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast hen^t®! urtsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der >n 2 ü™eßungsanlagen veranlagt.
nian r ® rundst ücke, die durch mehr als zwei gleichartige Erschließungs- K Pach dieser Satzung erschlossen sind, wird die Grundstücks- en. r«srhr o 1 der ^ rm 'ttlung des Beitragssatzes durch die Zahl der 16 3un S sanla ^ en 9 eteilt, soweit die Anlagen voll in der Baulast der 3 ere ; ’ a ,* 9a! \ einde slehen. Stehen die Erschließungsanlagen nicht voll in der Idar ft 6 i rts 9 emein de, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die laeetfL « u,as t der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtun- * Er s°Wießungsanlagen veranlagt.
senzä' atzunr> eit 6ine J iefenbe 9 r enzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser lurch'i. 9 2U 2we ' oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten
die Regelungen nach Absatz 2 und 3 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.
§ 8 - Entstehung der Beitragspflicht Teilbeitrag
(1) Die Beitragspflicht entsteht mit der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen. Für Teilbeträge entsteht die Beitragspflicht, sobald die Maßnahmen, deren Aufwand durch die Teilbeträge gedeckt werden soll, abgeschlossen sind. Im Falle des §128 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 BauGB entsteht die Beitragspflicht mit der Übernahme durch die Gemeinde.
(2) Der Erschließungsbeitrag kann für
1. den Grunderwerb
2. die Freilegung
3. die Fahrbahn
4. Fuß- und Radwege
5. Gehwege
6. (unselbständige) Parkflächen
7. (unselbständige) Grünanlagen
8. Mischflächen
9. Entwässerungseinrichtungen
10. Beleuchtungseinrichtungen
gesondert und unabhängig von der vorstehenden Reihenfolge selbständig als Teilbeitrag erhoben werden, sobald die jeweilige Maßnahme, deren Aufwand gedeckt werden soll, abgeschlossen ist (Kostenspaltung). Der maßgebende Zeitpunkt wird gesondert festgestellt.
§ 9 - Merkmale der endgültigen Herstellung der Erschließungsanlagen
(1) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten öffentlichen Erschließungsanlagen sowie selbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB endgültig hergestellt, wenn
a) ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und
b) sie über die im Bauprogramm festgelegten betriebsfertigen Anlagen und Einrichtungen verfügen. Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, ist diese Voraussetzung mit der betriebsfertigen Herstellung der Entwässerungs- und Beleuchtungseinrichtungen erfüllt. Die flächenmäßigen Bestandteile ergeben sich aus dem Bauprogramm. In Einzelfällen ist die Ortsgemeinde berechtigt, auf die Herstellung von Entwässerungs- und / oder Beleuchtungseinrichtungen zu verzichten. Dies gilt insbesondere bei mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen und selbständigen Parkflächen.
(2) Soweit die Ortsgemeinde im Einzelfall nicht etwas anderes beschließt, sind die sich aus dem Bauprogramm ergebenden flächenmäßigen Bestandteile der Erschließungsanlage endgültig hergestellt, wenn
a) die in § 127 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 BauGB genannten Erschließungsanlagen sowie selbständige und unselbständige Parkflächen im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 4 BauGB eine Befestigung auftragfähigem Unterbau mit einer Decke aus Asphalt, Beton, Platten oder Pflaster aufweisen. Soweit im Bauprogramm eine andere Befestigung bzw. eine andere Decke beschlossen ist, gilt diese - abweichend von Absatz 2 Satz 1 - als Merkmal der endgültigen Herstellung.
b) unselbständige Grünanlagen gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind,
c) Mischflächen in den befestigten Teilen entsprechend Absatz 2 Buchstabe a) hergestellt und die unbefestigten Teile gemäß Absatz 2 Buchstabe b) gestaltet sind.
(3) Selbständige Grünanlagen sind endgültig hergestellt, wenn ihre Flächen im Eigentum der Ortsgemeinde stehen und gärtnerisch bzw. landespflegerisch gestaltet sind.
§ 10 - Vorausleistungen
(1) Die Ortsgemeinde kann für Grundstücke, für die eine Beitragspflicht noch nicht oder nicht in vollem Umfang entstanden ist, Vorausleistungen bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Erschließungsbeitrages erheben, wenn
a) mit der Herstellung der Erschließungsanlagen begonnen wurde und
b) die endgültige Herstellung der Erschließungsanlagen innerhalb von vier Jahren zu erwarten ist (sogenannte Herstellungsatternative gemäß § 133 Absatz 3 Satz 1 BauGB).
(2) Vorausleistungen auf Erschließungsbeiträge können auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teilbeiträgen nach § 8 Absatz 1 und 2 erhoben werden. Die Vorausleistung ist mit der endgültigen Beitragsschuld zu verrechnen, auch wenn der Vorausleistende nicht beitragspflichtig ist.
§ 11 - Ablösung des Erschließungsbeitrages Vor Entstehung der Beitragspflicht kann die Ablösung des Erschließungsbeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine besonderen Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des BauGB und dieser Satzung zu ermittelnden Erschließungsbeitrages.
§ 12 - Beitragsschuldner
(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Beitragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des beitragspflichtigen Grundstückes ist.
(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.
(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

