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nde gekommen. Dies gilt nicht, wenn .
die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung
verletzt worden sind, oder
vor Ablauf eines Jahres die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung, Konrad- Adenauer-Platz, Montabaur, schriftlich unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verletzung begründen soll, geltend macht.
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der genannten Jahresfrist jedermann diese Verletzung
geltend machen.
56412 Heiligenroth, 07.01.2004 -
(S.) Herbst, Ortsbürgermeister
Öffentliche Bekanntmachung
Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth
zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen ^ Investitionsaufwendungen für die erstmalige Herstellu g Erschließungsanlagen (Erschließungsbeitragssatzung
Der Ortsgemeinderat Heiligenroth hat auf Grund des11 2 ' \ ,?h desS deordnunq Rheinland-Pfalz (GemO) vom 14. Dezember 1973 und des p 132 des Baugesetzbuchs (BauGB) vom 27£)8.1997- in k g nnt
tenden Fassung - folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt
gemacht wird:
§ 1 - Erhebung von Erschließungsbeiträgen
Zur Deckung ihres anderweitig nicht gedeckten Aufwandes für die ers - malige Herstellung von Erschließungsanlagen erhebt d,e . 0rt ®9 e C!?® 1 ^® Heiligenroth Erschließungsbeiträge nach den Vorschriften des BauGB und dieser Satzung.
§ 2 - Beitragsfähige Erschließungsanlagen
(1) Beitragsfähig ist der Erschließungsaufwand nach Art und Umfang für
1. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB - ausgenommen solche in Kern, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet - an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist
a) bis zu 2 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 9 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
b) mit 3 oder 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 15 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 12 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
c) mit mehr als 4 Vollgeschossen mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine entsprechende einseitige Nutzung zulässig ist.
2. öffentliche Straßen, Wege und Plätze im Sinne von § 127 Absatz 2 BauGB in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten sowie in Sondergebieten mit der Nutzungsart Einkaufszentren, großflächige Handelsbetriebe, Messe-, Ausstellungs-, Kongress- und Hafengebiet, an denen eine bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, mit einer Breite bis zu 18 m, wenn eine entsprechende beidseitige und mit einer Breite bis zu 13 m, wenn eine einseitige bauliche, gewerbliche oder vergleichbare Nutzung zulässig ist.
3. die öffentlichen, aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen mit Kraftfahrzeugen nicht befahrbaren Verkehrsanlagen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 2 (z. B. Fußwege, Wohnwege) mit einer Breite bis zu 5 m,
4. Sammelstraßen innerhalb der Baugebiete im Sinne von § 127 Absatz 2 Nummer 3 BauGB mit einer Breite bis zu 18 m,
5. Fußgängerzonen, verkehrsberuhigte Bereiche, Mischflächen (Flächen, die innerhalb der Straßenbegrenzungslinien Funktionen von Teileinrichtungen miteinander kombinieren und bei denen auf eine Funktionstrennung ganz oder teilweise verzichtet wird) bis zu den jeweils in Nummer 1 genannten Höchstbreiten.
6. Parkflächen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1, 2,4 und 5 sind, bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 2 4 und 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Baugebiete zu deren Erschließung notwendig sind (selbständige Parkflächen) bis zu 15 % der Flächen der erschlossenen Grundstücke,
7. Grünanlagen mit Ausnahme von Kinderspielplätzen,
a) die Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5 sind bis zu einer weiteren Breite von 6 m,
b) die nicht Bestandteil der Erschließungsanlagen gemäß Nummer 1 bis 5, aber nach städtebaulichen Grundsätzen innerhalb der Bauqebiete zu
?fo / n ^ ErS c 1 h l l ßun S notwendi 9 sind (selbständige Grünanlagen) bis zu 15% der Flachen der erschlossenen Grundstücke. y
( 2 ) Die in Absatz 1 genannten Breiten sind Durchschnittsbreiten Eraeben
sich nach Absatz 1 unterschiedliche Höchstbreiten, so gilt für die oesam" te Erschließungsanlage die größte Breite. y 6 9 ® Sam
(3) Endet eine Erschließungsanlage mit einem Wendeplatz so erhöhen
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rundsatt und Ermittlungsgebiet ^
ÄdSeine Einheit bilden. Kann der EreehlieBunss^Hat« gesamt ermittelt wertie B eltra gspf Hebt 4.fo we
§ 4. Gegenstand d Grundstücke, für die eine bauliche * Nunim h e n
DerBeitragspfl^turterl^ge festgQsetz(jst 9CtogU sie bebautod’^ Ber ^"
cheodervergleijbaje ucu E y ch|ossene Grundstückei für die eine- a ) in W °
lich genutzt werden du ■ festgese trt ist. unterhegen der Bernern»
oder gewerbliche inn llarvl oirv4 , inH —. -
ou«, yc*—7 Y/orWfihrsauffassung Bauland sind und nach der* zwei zu£
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i»Ä« 10 v.H. des beitragstähigen Er««. ■ wandes 9 3inem z •
s 6 - Beitragsmaßstab e Q ef nach den §§ 2 urxl3‘
( 1 ) MaßstJ 'st ^ G^^^tähige Erschließungsaufwand «^nd
und gemäß §5 red ^ jeweiligen Abrechnungsgebiet ur
erschlossenen GrundstucK > mögliche unterschied* 1 .^
nach AI und
zung der ers J . k f |* che nach Absatz 1 gilt: /ollgesc
(2) Als Grundstucksmfche ^ Grundstücksfläche . m ' ^
1 . lnbeplantenGebiet nde^ ^ unbeplante Grundstück- ln mdi
stück nur te ' lweia ® & ^ ßauGB zuzuordnen, so ist die Fläche -A , n - Wo< Innenbereich nach § ^ H t ejn Bebauungsplan den Verlaus £ , n Klei grundstückes ™ a ^ D e ® cht ist d j eS er maßgebend. Nummer * e
nach § 33 Bauvao b • Baugebie
entsprechend. innerhalb eines im Zusammenhang bebauter
2. ln unbeplanten Gebieten ^ )auten al
Ortsteiles nach § J; dj g unm ittelbar an eine Erschließungsar,^: JauGB b a) bei Grundstücken, di der gemeinsamen Grundsh, ’ Stücks vo
*n. dar ainor im senkrechten Mi, Bei Gn
Erschließungsanlage g jenseits der Tiefenbegrenugngsplan
m dazu _ gegebenenfalls auch unter Einte: l} G emei
die ausschließlich eine wegemäßige Verbindung zur Emchiie -
-mg oder
ae darstellen, bleiben bei der Bestimmung der Grundstück,. j| e j C hb a ri sichtigt (Tiefenbegrenzung bei unmittelbar angrenzenden !j BejGrL stücken). , „ »port-, Fe
b) bei Grundstücken, die nicht unmittelbar an eine ^rscruieu»iV!weckbe£
angrenzen, mit dieser aber durch einen eigenen Weg oderd“'' , 'i§ nnen .,
Zugang verbunden sind (Hinterliegergrundstücke), der Fläc*^ tücke au zwischen der gemeinsamen Grundstücks- und ErschHoßungsr atsächlicl grenze und einer im senkrechten Abstand von 35 m dazu gezoge - ^ Be j Gr , sofern die jenseits der Tiefenbegrenzungslinie liegenden G^ yerdendi teile - gegebenenfalls auch unter Einbeziehung von Grunds‘ ait e t e Ga, innerhalb der Tiefenbegrenzung - nicht im Sinne von § 1 *3 4te :_ j ndi g j| t c 1 oder 2 BauGB baulich, gewerblich, industriell oder in vergl&c'.j Be | se selbständig nutzbar sind. Grundstücksteile, die ausschne' k b sa tz d wegemäßige Verbindung zur Erschließungsanlage darstellen,k ; !o rsC h r jft< der Bestimmung der Grundstückstiefe unberücksichtigt (Tle1e’'-j g e - bauu zung bei nicht unmittelbar angrenzenden Grundstücken) U (ässige
c) bei Grundstücken, die über die vorgenannte tiefenmäßige Be: j djQ unb( hinausgehen und jenseits der Tiefenbegrenzungslinie 9®v- ber das 2 auch unter Einbeziehung von Grundstücksteilen innemaiDoe^ | $t {
grenzung - im Sinne von § 133 Absatz 1 Satz 1 oder 2 enden R< gewerblich, industriell oder in vergleichbar Weise selbständig.. sind, die nach Buchstabe a) oder b) ermittelte Fläche zuzügi . _
§ 34 BauGB und den bauordnungsrechtlichen Bestimmungen ^ 9 eoe Tiefenbegrenzungslinie liegenden beitragsrelevant nutzbar P- _ 1
fenbegrenzung für sogenannte übertiefe Grundstücke) ‘ tc ?9
(3) Zur Berücksichtigung der unterschied' chen Alt de- ‘ kL k au IC .
Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten^ ® an - Absatz 2 maßgebende Grundstücksflache um 20 v.H ?
entsprechend für ausschließlich gewerblich, industriell oder f)j ... Weise genutzte Grundstücke in sor tigen Baugebieten Be; üte us _
gewerblich, industriell oder in ähnliche? Weise gsnuUV.r. - ■
(gemischt genutzte Grundstücke) in sonstigen Bauyebieten .■ •' tari Absatz 2 maßgebende Grundstücksflache um 10 v h - rm j tt i ®®
(4) Soweit im Abrechnungsgebiet eine unterschied!!^ b “ ul rschließu liehe oder vergleichbare Nutzung zulässig ist, wird c n«*'-“ 0n dje .
3 ermittelte und gemäß § 5 reduzierte beitrag. 1 Q - t' : -- wan 9 - abweichend von Absatz 1 - auf die ■ -. : ot>i-
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nach deren Geschossflächen verteilt. D«n 20 rsc hließui
Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industnege-^ I) Für Gru Geschossfläche hinzugerechnet. Dias gilt entsprs Jj- ; r nlagen ne
gewerblich, industriell oder in ähnlich 1 W • ^ • ^ c * 1e
(gemischt genutzte Grundstücke) in sr^tia m B-iug-b.'-
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, c . rv - - --w.-wr»w/ ui ^ i --jm - rschließui
tb) uie Berechnung der Geschossfläche orlolgt du: h Veiv«"- 'rtsgemeir Grundstücksfläche mit der GfiRThnucfiürhon -ihi r-urd: anioot^—
Geschossfläche gilt:
mit der Geschossflächen 7 hl Furd aulast der
1 der Bauli
1. In beplanten Gebieten wird die im Beb'”" ‘ ( ,!?n asii> ,, ~ r5
zulässige Geschossflächenzahl zuyiund g --Ql-
2 . Ist statt einer Geschossfläch er. T' r-ji cir 9 zu
setzt, ist diese zur Ermittlung der Gc-uiu - 1

