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Nr. 03/2004

Nr. 03 J'Wochenblatt VG Montabaur

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sibente:

drei zulässigen Vollgeschossen.2,0

VJL und fünf zulässigen Vollgeschossen.2,2

lechs und mehr zulässigen Vollgeschossen.2,4

Tis zulässig im Sinne von Buchstabe a) und b) gilt die auf den Grund- Sücken in der näheren Umgebung überwiegend vorhandene Zahl der Vollaeschosse oder, soweit Bebauungsplanfestsetzungen für diese ^Grundstücke erfolgt sind, die dort festgesetzten Vollgeschosse.

c) in Industrie- und sonstigen Sondergebieten.2,4

d in Wochenendhaus und Kleingartengebieten.0,2

r e ) in Kleinsiedlungsgebieten .0,4

f)Wann eine Zuordnung zu einem der in Buchstabe a) bis e) genannten lugebietstypen nicht vorgenommen werden (diffuse Nutzung), wird bei bauten Grundstücken auf die vorhandene Geschossfläche, bei unbe­bauten aber bebaubaren Grundstücken darauf abgestellt, was nach § 34 uGB bei Berücksichtigung des in der näheren Umgebung des Grund- icks vorhandenen Maßes der tatsächlichen Nutzung zulässig ist.

tßei Grundstücken gilt 0,5 als Geschossflächenzahl, soweit der Bebau- I, iMgsplan

ir fWl anGemeinbedarfsflächen ohne Festsetzung einer Geschossflächenzahl ß oder anderer Werte, anhand derer die Geschossfläche nach den vorste- iso 1 li»den Regelungen festgestellt werden könnte, vorsieht, n Gesö^bVnur gewerbliche, industrielle oder vergleichbare Nutzung ohne Bebau- ^utzunor ung oder eine im Verhältnis zur gewerblichen, industriellen oder ver- '.htigt gleichbaren Nutzung untergeordnete Bebauung zulässt.

ejßei Grundstücken für die der Bebauungsplan nur Friedhöfe, Freibäder, Sport-, Fest- und Campingplätze sowie sonstige Anlagen - die nach ihrer ^geckbestimmung im wesentlichen nur in einer Ebene genutzt werden kön­nen - gestattet, gilt (im Zweifel auch abweichend von den vorstehenden Rege­lungen für die Berechnung der Geschossfläche) 0,4 als Geschossflächen­zahl Gleiches gilt für Grundstücke außerhalb von Bebauungsplangebieten, eit sie entsprechend Satz 1 tatsächlich so genutzt werden.

nqbebat ei Grundstücken, auf denen nur Garagen oder Stellplätze errichtet y | werden dürfen, gilt die aus den Regelungen des Bebauungsplanes abge- l lejete Garagen- oder Stellplatzfläche. Soweit keine Festsetzungen erfolgt

sind, gilt 0,5 als Geschossflächenzahl.

*s* unOr 1 ^

ßJBei Grundstücken, die im Geltungsbereich von Satzungen nach § 34 Absatz 4 BauGB liegen, werden zur Ermittlung der Beitragsflächen die Vorschriften entsprechend angewandt, wie sie bestehen für a)feebauungsplangebiete, wenn in der Satzung Bestimmungen über das rgleidM zulässige Nutzungsmaß getroffen sind,

tließlicüif b) die unbeplanten Grundstücke, wenn die Satzung keine Bestimmungen über das zulässige Nutzungsmaß enthält.

9. Ist die tatsächliche Geschossfläche größer als die nach den vorste­henden Regelungen berechnete, so ist diese zugrunde zu legen.

(4) Zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Art der Nutzung von Grundstücken in Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten werden die Maß- bsdaten nach Absatz 2 um 20 v.H. erhöht. Dies gilt entsprechend für __ 3 schließlich gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise genutz- ifemifci. te Grundstücke in sonstigen Baugebieten. Bei teilweise gewerblich, indu- e-ge?f striell oder in vergleichbarer Weise genutzten Grundstücken (gemischt mertiat genutzte Grundstücke) in sonstigen Baugebieten erhöhen sich die Grund- AG ba' maßstabsdaten nach Absatz 2 um 10 v.H.

( 5 ^ ,3satz 4 9 ' 11 nicht für die Abrechnung selbständiger Grünanlagen.

( 6 ) Ergeben sich bei der Ermittlung der beitragspflichtigen Fläche Bruch- l un[r ..:.Ö|l'' len . werden diese auf volle Zahlen auf- und abgerundet.

§ 7 - Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke Bearera, ( 1 ),Baulich, gewerblich, industriell oder in vergleichbarer Weise nutzbare jeberf Qjndstucke an zwei aufeinanderstoßenden Verkehrsanlagen (Eck- er 7 *;;, («pdstücke) und entsprechend nutzbare Grundstücke zwischen zwei Ver- (itlic kehrsanlagen (durchlaufende Grundstücke) sind für beide Verkehrsanla- id ds 9? n beitragspflichtig, wenn die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit S 34 B- e ' ner ^fehrt oder eines Zuganges zu den hergestellten oder ausgebau- jr Tie'?' ten Ver kehrsanlagen besteht.

0 (T,e : ( 2 ) Für Grundstücke, die zu zwei gleichartigen Verkehrsanlagen nach die- ! ser iSatzung Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die Grund- ailt ! stu r<?f , äche bei der Ermittlung des Beitragsatzes mit 50 v. H. angesetzt, itztek ? 0Weit deide Varkehrsanlagen voll in der Baulast der Ortsgemeinde ste­hen. Stehen die beiden Verkehrsanlagen nicht voll in der Baulast der Orts- gemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur für die in der Baulast Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teileinrichtungen der Ver­fug kehrsanlagen angesetzt.

jflä^ ^Ersatz 2 9üt für Grundstücke, die zu einer Verkehrsanlage nach die- 5 Bi- ser,Sat 2 V n 9 Zufahrt oder Zugang nehmen können und zusätzlich durch ' ,1 ® ine gleichartige Erschließungsanlage erschlossen werden, für die

0 roär J k Chie ^ un 9 sdeitr ®9 e nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erhe- jGB* ben sind, entsprechend.

lande 1t! Für Grundstücke, die zu mehr als zwei gleichartigen Verkehrsanlagen rviL - Ser ® at2un 9 Zufahrt oder Zugang nehmen können, wird die «hie riio w Ü Cks * lache bei der Ermittlung des Beitragssatzes durch die Zahl a rJ f r v ® rke hrsanlagen geteilt, soweit die Verkehrsanlagen voll in der

in H n 1 O rts 9 emeinde stehen. Stehen die Verkehrsanlagen nicht voll für ri r der Ortsgemeinde, wird die Vergünstigung nach Satz 1 nur riok* ln der ® au lest der Ortsgemeinde stehenden gleichartigen Teilein- ntungBn der Verkehrsanlagen angesetzt.

zurffz^h ^ffür Grundstücke, die zu Verkehrsanlagen nach dieser Sat- artinp p 3 kr 0der ^ u 9 an 9 nehmen können und zusätzlich durch gleich- beiträn rSCh u un 9 sanla 9 en er-schlossen werden, für die Erschließungs- ye nach dem BauGB erhoben wurden oder zu erheben sind, ent­

lage

sprechend, soweit die Zahl der Verkehrs- und Erschließungsanlagen ins­gesamt zwei übersteigt.

(6) Soweit eine Tiefenbegrenzung nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 dieser Satzung zu zwei oder mehreren Verkehrsanlagen angesetzt wird, gelten die Regelungen nach Absatz 2 bis 5 nur für die sich überschneidenden Grundstücksteile.

§ 8 - Entstehung des Beitragsanspruches Teilbeitrag

(1) Der Beitragsanspruch entsteht mit dem Abschluss der Bauarbeiten an der einzelnen Verkehrsanlage und der Berechenbarkeit des Beitrages, in den Fäl­len der Erhebung eines Teilbetrages nach Absatz 2 mit dem Abschluss und der Abrechenbarkeit der Teilmaßnahme. Eine Maßnahme oder Teilmaß­nahme ist abgeschlossen, wenn sie tatsächlich und rechtlich beendet und der entstandene Gesamtaufwand oder Teilaufwand feststellbar ist.

(2) Der Ausbaubeitrag kann nach Beschlussfassung des Ortsgemeinde­rates für

1. den Grunderwerb

2. die Freilegung

3. die Fahrbahn

4. Fuß- und Radwege

5. Gehwege

6. unselbständige Parkflächen

7. unselbständige Grünanlagen

8. Mischflächen

9. Entwässerungseinrichtungen

10. Beleuchtungseinrichtungen

gesondert als Teilbeitrag erhoben wird. Der maßgebende Zeitpunkt der technischen Fertigstellung der Teileinrichtung wird gesondert festgestellt. § 9 - Vorausleistungen

(1) Ab Beginn einer Maßnahme können Vorausleistungen auf Ausbau­beiträge bis zur voraussichtlichen Höhe des endgültig zu zahlenden Bei­trages erhoben werden. Die Vorausleistungen werden der Person ange­rechnet, an die der Bescheid über den endgültigen Beitrag ergeht. Satz 2 gilt auch, wenn überschüssige Vorausleistungen zu erstatten sind.

(2) Die Ortsgemeinde ist berechtigt, Vorausleistungen auf Ausbaubeiträ­ge auch in mehreren Raten oder im Rahmen der Erhebung von Teil­beiträgen nach § 8 Absatz 2 zu erheben.

§ 10 - Ablösung des Ausbaubeitrages

Vor Entstehung des Beitragsanspruches kann die Ablösung des Aus­baubeitrages vereinbart werden. Soweit die Ortsgemeinde keine beson­deren Ablösebestimmungen erlässt, bemisst sich der Ablösungsbetrag nach der voraussichtlichen Höhe des nach Maßgabe des KAG und die­ser Satzung zu ermittelnden Ausbaubeitrages.

§ 11 - Beitragsschuldner

(1) Beitragsschuldner ist, wer im Zeitpunkt der Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides Eigentümer oder dinglich Nutzungsberechtigter des bei­tragspflichtigen Grundstückes ist.

(2) Bei Wohnungs- und Teileigentum im Sinne des Wohnungseigen- tumsgesetzes (WEG) sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil beitragspflichtig.

(3) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

§ 12 - Veranlagung und Fälligkeit

(1) Die Beiträge und die Vorausleistungen darauf werden durch schriftli­chen Bescheid festgesetzt und einen Monat nach Bekanntgabe des Bei­tragsbescheides zur Zahlung fällig.

(2) Der Beitragsbescheid enthält:

1. die Bezeichnung des Beitrages,

2. den Namen des Beitragsgläubigers,

3. den Namen des Beitragsschuldners,

4. die Bezeichnung des Grundstückes,

5. die Bezeichnung der abzurechnenden Anlage,

6. den zu zahlenden Betrag,

7. die Berechnung des zu zahlenden Betrages unter Mitteilung der bei­tragsfähigen Kosten, des Gemeindeanteils und der Berechnungsgrund­lagen nach dieser Satzung,

8. die Festsetzung des Fälligkeitstermins,

9. die Eröffnung, dass der Beitrag als öffentliche Last auf dem Grundstück ruht und

10. eine Rechtsbehelfsbelehrung.

§ 13 - Inkrafttreten / Außerkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Ortsgemeinde Heiligenroth vom 02.09.2002 zur Erhebung von einmaligen Beiträgen nach tatsächlichen Investitionsaufwendungen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Aus­baubeitragssatzung - ABS -) außer Kraft.

(3) Soweit Beitragsansprüche nach der auf Grund von Absatz 2 aufgeho­

benen Satzung entstanden sind, gelten die bisherigen Regelungen weiter. 56412 Heiligenroth, 07.01.2004 (S.) Herbst

Ortsgemeinde Heiligenroth Ortsbürgermeister

Hinweis

Gemäß § 24 Abs. 6 der Gemeindeordnung von Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBI. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 06. Februar 2001 (GVBI. S. 29) wird auf folgendes hin­gewiesen:

Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften dieses Gesetzes oder aufgrund dieses Gesetzes zustande gekommen